McDonalds, Burger King oder auch Hans im Glück: Ein Franchisevertrag ist für viele Unternehmer eine interessante Option. Doch auch dabei gibt es einige rechtliche Stolperfallen. Mit diesen solltest du dich noch vor der Vertragsunterzeichnung eingehend auseinandersetzen.
Franchising bietet Gründern die Möglichkeit, mittels eines unternehmerischen Systems eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die Vorgaben des Systems im Hinblick auf Produkte, Vertrieb, Marketing und Co. minimieren oder eliminieren die Fallstricke, die der Aufbau eines neuen Unternehmens mit sich bringt.
Hintergrund zum Franchisevertrag
Die Idee des Franchising ist über 100 Jahre alt und kommt wohl ursprünglich aus den USA. Insbesondere in den letzten Jahren hat sich die Idee des Franchising als Geschäftsmodell stark verbreitet. So wurde es für die Wirtschaft relevant.
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Vorteile von Franchising sind insbesondere die Vorgaben, die sich aus dem Franchisesystem ergeben und die der Franchisenehmer direkt übernehmen kann. Je besser das System ist, desto besser kann ein Franchisenehmer mit den Widrigkeiten des Wirtschaftslebens umgehen.
Was die rechtliche Ausgestaltung angeht, so gibt es im deutschen Recht keine spezialgesetzlichen Regelungen für Franchising. Aus diesem Grund kommt dem Franchisevertrag und seinem Abschluss besondere Bedeutung zu. Gründer sollten deshalb insbesondere die nachfolgenden Punkte besonders beachten.
Vorvertragliche Aufklärungspflichten und Täuschungsverbot
Bereits bei der Geschäftsanbahnung – also noch vor Vertragsschluss – trifft den Franchisegeber eine besondere Aufklärungspflicht.
Er muss den Franchisenehmer wahrheitsgemäß über Punkte informieren, die nur er weiß oder wissen müsste. Darüber hinaus darf er den Franchisenehmer nicht über vertragswesentliche Punkte täuschen.
Hierzu gehören insbesondere Informationen zur Rentabilität des Systems, dem Stand und der Entwicklung vergleichbarer Franchise-Betriebe oder dem erforderlichen Arbeits- und Kapitaleinsatz.
Erfolgt die Aufklärung nicht in ausreichendem Maß, steht dem Franchisenehmer ein Schadensersatzanspruch oder gegebenenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Es ist daher empfehlenswert, ein Protokoll über den Umfang der vorvertraglichen Aufklärung anzulegen.
Allgemeine Informationen im Franchisevertrag
Die Vertragsformulierungen sollten verständlich sein. Das gilt für die Sprache, aber auch für den Umfang. Optimal ist ein Inhaltsverzeichnis zu Beginn des Vertrages, um einen Überblick über die Regelungsinhalte zu geben.
Rechte, Pflichten und das Franchise-Handbuch
Ein besonderes Augenmerk sollten beide Parteien auf klare und eindeutige Formulierungen bezüglich der Rechte und Pflichten des Franchisenehmers legen.
So ist es in Franchiseverträgen üblich, auf ein Franchise-Handbuch zu verweisen. Das ist ein ausführliches Betriebshandbuch, in dem alle Facetten des Franchisesystems ausreichend erläutert sind.
Dieses Handbuch ist Vertragsbestandteil und kann darüber hinaus weitere Rechte und Pflichten enthalten. Zum Beispiel können das die Richtlinien zur Führung des Geschäftes sein. Riskant ist dabei beispielsweise, wenn unspezifiziert formuliert wird: „Der Franchisegeber kann Vorgaben machen.“
Dies kann teuer werden, da mit einer so weit gefassten Formulierung dem Franchisegeber das Recht eingeräumt wird, vom Franchisenehmer beispielsweise in kurzen Zeiträumen zu verlangen, neue Ausstattung zu verlangen oder Produkte zu ändern.
Franchisegebühren und Vergütung
Die sogenannte „Entry Fee“ oder „Eintrittsgebühr“ ist eine einmalige Zahlung für die überlassenen Rechte am Franchisesystem. Diese Gebühr wird in der Regel auch bei vorzeitiger Kündigung nicht an den Franchisenehmer zurückgezahlt.
Hier müssen beide Parteien bei der Formulierung darauf achten, bis zu welcher zeitlichen Grenze anteilig eine Rückvergütung an den Franchisenehmer verpflichtend ist. Die sogenannte „Franchise Fee“ fällt dagegen regelmäßig wiederkehrend an. Oftmals geschieht dies im monatlichen Takt.
Daneben kann es beispielsweise noch eine „Marketing Fee“ für Werbung in Printmedien, Radio oder TV geben sowie Gebühren für Dienstleistungen wie Audits und Personal-Schulungen.
Enge Bindung durch Franchisegeber
Es ist darauf zu achten, wie stark der Franchisegeber den Franchisenehmer in der eigenverantwortlichen Führung des Unternehmens beschneidet. Dies betrifft vertragliche Bezugsbindungen – beispielsweise für die Ausstattung, die Produkte selbst oder die Rohstoffe.
Insbesondere bei der Preisbindung sind Formulierungen, die vorschreiben dass die Produkte zu einem bestimmten Preis verkauft werden müssen, regelmäßig rechtlich unwirksam. „Kann“-Formulierungen als reine Empfehlungen sind dagegen durchweg unbedenklich.
Gebietsschutz
Im Vertrag ist darauf zu achten, ob der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein Exklusivitätsrecht einräumt. Das heißt: Weder der Franchisegeber selbst, noch weitere Franchisenehmer dürfen im Einzugsgebiet des Geschäftes ein mit dem Franchisesystem konkurrierendes Unternehmen eröffnen.
Darüber ist an eine „Bannmeile“ beispielsweise in Kilometern oder einer Region zu denken, die das Wirkungsgebiet des Franchisenehmers sichert.
Wettbewerbsklausel
Die Wettbewerbsklausel regelt vor allem, wie lange nach Ende des Franchisevertrages der Franchisenehmer kein konkurrierendes Geschäft eröffnen darf und welche örtliche Distanz er gegebenenfalls einhalten muss.
Die Ausgestaltung dieser Regelung ist für den Franchisenehmer wichtig. Schließlich geht es dabei um die Frage, wie er mit dem als Franchisenehmer gewonnenen Wissen und den gewonnenen Erfahrungen nach Ende des Franchisevertrages umgehen und wie er dies nutzen kann.
Schutzrechte
Im Grundsatz ist ein Franchisevertrag ein Markenlizenzvertrag, in dem detailliert geregelt ist, wie der Franchisenehmer mit den Markenrechten des Franchisegebers umgehen darf. Es ist deshalb wichtig für den Franchisenehmer, dass die Nutzung der Marke ohne Beeinträchtigung erfolgt.
Zur rechtlichen Absicherung des Franchisenehmers sollte der Vertrag deshalb eine Klausel enthalten, mit der der Franchisegeber zusichert, dass er tatsächlich über die Marke frei von Rechten Dritter verfügen darf und dass es dem Franchisegeber nicht bekannt ist, dass dieser Vertrag in die Rechte Dritter eingreift.
Trennung
Auch die Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer endet irgendwann. Dann stellt sich die Frage, wie die Trennung von Statten geht. Zu achten ist deshalb auf die Kündigungsbedingungen und -fristen. Des Weiteren stellt sich die Frage nach den Bedingungen einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
Schließlich stellt sich noch die Frage, was bei der Vertragsbeendigung zu beachten ist. Regelungen hierzu befinden sich nicht nur im Franchisevertrag, sondern oftmals auch im Handbuch.
Was passiert beispielsweise mit einem verkaufsfähigem Lagerbestand? Muss der Franchisegeber diesen zurücknehmen. Und wenn ja: Zu welchem Preis? Wichtig sind des Weiteres Regelungen zu wechselseitigen Forderungsausgleichspflichten und Ankaufsrechten.
Noch ein letzter Hinweis: Insbesondere Banken achten bei einer Finanzierung auf eine saubere Exitlösung, weshalb dieser Regelungsthematik besondere Beachtung geschenkt werden sollte.
Wo und nach welchem Recht wird gestritten?
Abschließend sei noch auf einen Punkt hingewiesen, der leicht zu übersehen ist. Schließlich findet er sich regelmäßig erst am Ende eines oftmals langen Franchisevertrages.
Insbesondere bei ausländischen Franchisesystemen ist häufig geregelt, dass als ausschließlicher Gerichtsstand ein Ort im Ausland vereinbart und darüber hinaus nicht nach deutschem Recht entschieden werden soll. Das kann kostspielig sein und, was die Rechtsprechung betrifft, zu unliebsamen Überraschungen führen.
Fazit zum Franchisevertrag
Franchise bietet viele Vorteile. Franchise ist jedoch kein Selbstläufer, sondern erfordert wie jede Unternehmung großes Engagement. Den vertraglichen Besonderheiten schenken Unternehmer dabei nicht immer die ausreichende Aufmerksamkeit.
Die obigen Punkte sollten auf jeden Fall beachtet werden. Allerdings gilt wie immer: Die hier genannten Punkte sind nicht abschließend. Es lohnt sich auf jeden Fall, ausreichende Beratung hinzuzuziehen, um vor unliebsamen Überraschungen gefeit zu sein.
Dieser Artikel entstand unter Mitwirkung von Frau Friederike Ebert.
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