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Neuer Gesetzentwurf: Welche Anforderungen für Tracking und Identifizierung gelten?

Carlo Piltz
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carlo Piltz
Das TTDSG regelt das Tracking und die Identifizierung von Nutzern im Internet neu. (Foto: Pexels.com / Fotografierende)
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Welche Regeln und Richtlinien gibt es in Deutschland, wenn es um das Tracking und die Identifizierung von einzelnen Personen im Internet geht? Die Antwort: Bald könnte es eine neue Regelung geben. Zumindest diskutiert das Wirtschaftsministerium einen neuen TTDSG-Entwurf.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat kürzlich einen neuen Referentenentwurf für ein Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telemediengesetzes (TTDSG) veröffentlicht.

Der Vorschlag aus dem BMWi enthält insbesondere für den Online-Bereich einige interessante Regelungsvorschläge. Diese beleuchte ich auszugsweise.

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Zweck des neuen TTDSG-Entwurfs

Der Entwurf für ein TTDSG soll für Rechtsklarheit sorgen. Außerdem soll das Gesetz einen wirksamem Datenschutz und Schutz der Privatsphäre der Endnutzer gewährleisten.

Vor allem das derzeitige Nebeneinander der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Telemediengesetzes (TMG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) führt nach Ansicht des BMWi zu Rechtsunsicherheiten.

Das gilt sowohl für Verbraucher, die Telemedien und Telekommunikationsdienste nutzen, als auch für Anbieter und Aufsichtsbehörden.

Daher hat man sich entschlossen, ein eigenes Gesetz zu entwerfen. Dieses soll „eine geschlossene und von den Bestimmungen des Telemediengesetzes und des Telekommunikationsgesetzes getrennte gesetzliche Reglung zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre schaffen“.

Im TTDSG geht es also um den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes. Es geht also um Sachverhalte, in denen Daten und Informationen im Internet oder auch über Telekommunikationsnetze verarbeitet werden.

Anforderungen an den Einsatz von Tracking-Tools

Der neue Paragraph 22 TTDSG schafft eine Regelung zum Einsatz von Tracking-Tools. Allgemeiner formuliert geht es dort um die Umsetzung der europarechtlichen Vorgabe des Artikel 5 Absatz 3 Richtlinie 2002/58/EG.

Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen seine Einwilligung gegeben hat. Dies betrifft vor allem auch den Einsatz von Cookies oder anderen Tracking-Technologien.

In Deutschland finden sich aktuell hierzu noch Vorgaben in Paragraph 15 Absatz 3 TMG. Jedoch wissen wir seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 1.10.2019, C-673/17) und des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 28.5.2020, Az. I ZR 7/16), dass die dortigen Regelungen zur Erstellung von Nutzungsprofilen mit einem Opt-out Mechanismus in dem Sinne auszulegen sind, dass eine Einwilligung der Nutzer einzuholen ist. Und zwar vor dem Tracking und in aktiver Form.

Mit dem Vorschlag für Paragraph 22 TTDSG möchte das BMWi diese deutsche Regelung nun aufheben. Stattdessen orientiert man sich sehr stark an den europarechtlichen Vorgaben.

Nach Paragraph 22 Absatz 1 TTDSG soll die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

Der Endnutzer muss klar und umfassend unter anderem über die Zwecke der Verarbeitung informiert worden sein. Zudem muss er seine Einwilligung erteilen. Eine wichtige Ausnahme von der Einwilligung ist in Absatz 3 vorgesehen.

Das Einwilligungserfordernis gilt nicht, wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf diese Informationen unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen zu können.

In der Praxis kommt es also darauf an, ob der Einsatz von Tracking, eines Cookies, eines Scripts oder Data Layers, mit dem Informationen erhoben werden, für die Bereitstellung eines Dienstes erforderlich sind. Das wird sicher noch zu spannenden und kontroversen Diskussionen führen.

Internet-Nutzung nur gegen Vorlage des Ausweises?

Nein! In dieser überspitzt formulierten Form denkt das BMWi wohl nicht über eine Regulierung der Nutzung von Webseiten oder Apps. Dennoch stellt das Ministerium auf seiner Webseite für die aktuell stattfindende Anhörung zu dem Entwurf die Frage, wie die interessierten Kreise eine Regelung sehen würden, mit der Anbieter von Telemedien zur Erhebung und Verifizierung von Name, Adresse und Geburtsdatum nach dem Vorbild der bereits für Telekommunikationsdiensteanbieter geregelten entsprechenden Pflicht bei Prepaid-Mobilfunkdiensten verpflichtet würden.

Hintergrund hierfür ist, dass Diensteanbieter, wie derzeit in Paragraph 13 Absatz 6 TMG geregelt, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonymen zu ermöglichen haben, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Jedoch haben sich in der Vergangenheit sowohl das Bundesinnenministerium als auch die Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder für gesetzliche Vorgaben zur Identifizierung und Verifikation des Nutzers ausgesprochen. Das steht zum Beispiel in der Beschlussniederschrift der Frühjahrskonferenz im Tagesordnungspunkt 24.

Möglich wäre die Einführung einer entsprechenden Verpflichtung von Telemedienanbietern zur Erhebung und Verifizierung von Name, Adresse und Geburtsdatum nach dem Vorbild der bereits für Telekommunikationsdiensteanbieter geregelten entsprechenden Pflicht bei Prepaid-Mobilfunkdiensten. Dabei hilft ein Blick in Paragraph 111 Absatz 1 Satz 3 und Paragraph 171 Absatz 2 TKG-Entwurf.

Das BMWi denkt also zumindest laut über eine Pflicht nach. Diese sieht vor, dass Nutzer von Diensten sich beim Anbieter identifizieren müssen. Diese Daten könnte der Anbieter dann verpflichtend vorhalten. Das erleichtert etwa Strafverfolgungsbehörden die Ahndung von Straftaten im Internet.

Gleichzeitig stellt das BMWi auf der Webseite klar, dass dabei jeder Nutzer weiterhin selbst entscheidet. Will er unter einem Pseudonym oder unter seinem Namen im Internet auftreten?

Das Ministerium würde wohl also keine Klarnamenpflicht im Internet fordern. Es geht „nur“ um eine Identifizierung gegenüber den Diensteanbietern. Ob diese Ideen auf Gegenliebe in der Online-Community stoßen, bleibt abzuwarten.

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vonCarlo Piltz
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>Studium der Rechtswissenschaften, Göttingen >Promotion zum Thema „Soziale Netzwerke im Internet – eine Gefahr für das Persönlichkeitsrecht?“ > Referendariat in Berlin (mit Stationen u. a. bei der Europäischen Kommission in Brüssel) > Rechtsanwalt und Salary Partner bei reuschlaw Legal Consultants, Berlin Dr. Piltz berät und begeleitet Mandanten im Rahmen der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen und bei Projekten der Digitalisierung. Als Experte im Bereich Datenschutzrecht war er u.a. als Sachverständiger zum neuen Bundesdatenschutzgesetz sowie dem neuen Berliner Landesdatenschutzgesetz tätig. Daneben vertritt er Mandanten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und Gerichtsverfahren.
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