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Diese Unterlagen brauchen Gründer, um Handlungsfähigkeit auch im Ernstfall zu garantieren

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Ein Unfall kann dein Leben in Sekunden verändern. (Foto: Pixabay.com / Golda)
geschrieben von Carsten Lexa

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt und schon bist du als Gründer nicht mehr handlungsfähig. Daran musst du nicht einmal selbst die Schuld tragen. Wichtig sind die richtigen Unterlagen, um deine Handlungsfähigkeit im Ernstfall zu garantieren.

Schnell kann es geschehen: Durch einen Unfall oder durch eine schwere Krankheit ist man nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen. Dieser Fall wird meistens für ältere Menschen diskutiert, kann aber natürlich jeden treffen – unabhängig vom Alter. Das gilt also auch für Gründer.

Doch wer entscheidet nun für einen selbst? Woher bekommt die Person, die entscheiden darf, entsprechende Informationen, um eine Entscheidung treffen zu können? Wie lässt sich die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit garantieren?

Durch die Abgabe entsprechender Erklärungen können Gründer den Rahmen für die zu treffenden Entscheidungen vorgeben. Die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung sollten dabei im Fokus stehen.

1. Die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung kommt dann zum Einsatz, wenn ein Patient nicht mehr selbst entscheiden kann, welche ärztlichen Maßnahmen er bei seiner medizinischen Versorgung wünscht oder ablehnt.

Für die Wirksamkeit ist es nach Paragraf 1901a BGB notwendig, dass die Patientenverfügung in schriftlicher Form vorliegt. Sie muss zudem enthalten:

  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift des Erklärenden
  • Eine möglichst exakte und zweifelsfreie Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung gelten soll.
  • Genaue, möglichst spezifische Vorgaben zur Durchführung oder Nichtdurchführung von bestimmten Maßnahmen. Das sind beispielsweise lebenserhaltenden Maßnahme, Schmerz- und Symptombehandlungen sowie künstliche Ernährung.
  • Hinweise auf weitere Verfügungen des Erklärenden
  • Datum der Abgabe der Erklärung und Unterschrift des Erklärenden – eventuell von Zeugen

Es empfiehlt sich des Weiteren, eine Patientenverfügung alle zwei Jahre zu aktualisieren. Noch besser für die Handlungsfähigkeit ist eine jährliche Aktualisierung.

Zu beachten ist auch, dass der Patient bei der Abfassung volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Schließlich ergibt es viel Sinn, die gewünschten Maßnahmen oder die Ablehnung von Maßnahmen mit einem Arzt zu besprechen. Dieser überblickt die Folgen der Erklärung.

2. Die Vorsorgevollmacht

Es kann sinnvoll sein, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Beide Erklärungen kommen gerade dann zur Anwendung, wenn der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zum Ausdruck zu bringen.

Genauso wie die Patientenverfügung muss eine Vorsorgevollmacht nicht vor einem Notar abgegeben werden. Die betroffene Person kann sie also selbst niederschreiben.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Erklärende eine Person seines Vertrauens zu seinem Bevollmächtigten in bestimmten Angelegenheiten. Diese Person darf stellvertretend für den Erklärenden handeln, entscheiden und auch Verträge abschließen. Das garantiert die Handlungsfähigkeit.

Dabei kann die Vollmacht umfassend sein. Das heißt: Sie gilt für alle Bereiche des Vollmachtgebers oder nur in bestimmten, genau beschriebenen Situationen. Es gibt nahezu keine Grenzen dafür, was in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden kann.

Sie kann sich auf Verträge, Bank- und Finanzangelegenheiten, Umgang mit Post oder Entscheidungen über den Aufenthalt und die Unterbringung beziehen. Auch persönliche Wünsche kann der Erklärende äußern und sind vom Bevollmächtigten zu beachten.

Zwei Punkte sind dabei wichtig. Die Eltern oder die Kinder einer Person sind nicht automatisch kraft Verwandtschaft bevollmächtigt. Dies ist ein immer wieder anzutreffender Irrtum.

Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte benötigen, um handeln zu können, grundsätzlich eine entsprechende Vollmacht. Und weiter sollte der Bevollmächtigte sorgfältig ausgewählt werden, da er den Erklärenden gut kennen muss, um zu wissen, wie er am besten im Sinne des Erklärenden entscheidet.

3. Die Betreuungsverfügung

Bei der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte sofort aufgrund der erteilten Vollmacht für den Erklärenden handeln, wenn dieser nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Die Betreuungsverfügung ist dagegen ein Vorschlag des Erklärenden an das Gericht, eine bestimmte Person als Betreuer zu bestellen, wenn das gemäß Paragraf 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlich ist.

Dies ist der Fall, wenn der Erklärende infolge einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht wird dem Vorschlag aus der Betreuungsverfügung entsprechen, wenn der Vorgeschlagene nach Ansicht des Gerichts zur Betreuung geeignet ist.

Ansonsten kann das Gericht eine andere Person auswählen. Es muss an dieser Stelle noch einmal betont werden: Das Gericht entscheidet über die Person des Betreuers immer selbst.

Durch die Betreuungsverfügung kann der Erklärende jedoch seinen Willen hinsichtlich der Person des Betreuers äußern. Das Gericht ist jedoch an diesen Wunsch nicht gebunden, wenn es das Gefühl hat, dass eine andere Person besser geeignet wäre.

Während die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang unbeschränkt sein kann, vertritt ein Betreuer den Betreuten nur in denjenigen Angelegenheiten, die der Betreute nicht mehr selbst regeln kann.

Darüber hinaus wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss diesem Bericht erstatten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, dessen Handlungen nicht gerichtlich überwacht werden.

Fazit zur Wahrung der Handlungsfähigkeit

Jede der drei vorgenannten Erklärungen kommt in bestimmten Situationen zur Anwendung und hat ihre eigene Aufgabe und Folgen. Es ergibt Sinn, alle drei Erklärungen im Hinblick auf Situationen, in denen man nicht mehr selbst handeln kann, abzugeben.

Und wie so oft ergibt es Sinn, sich über die Abgabe dieser Erklärungen frühzeitig Gedanken zu machen. Insbesondere Gründer befassen sich nur selten mit dem Fall, dass sie nicht mehr selbst handeln können – zu weit entfernt scheinen diese Situationen.

Ich kann jedoch aus eigener Erfahrung sagen, dass solche Situationen sehr plötzlich eintreten und Gründer schon in jungen Jahren treffen können. Es ist deshalb gut, auf solche Situationen vorbereitet zu sein. Und wann wenn nicht am Anfang eines Jahres könnte man in Ruhe darüber nachdenken?

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.