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Corona-Testpflicht für Unternehmen: Das gilt ab dem 19. April

Fabian Peters
Verpflichtendes Testangebot: Unternehmen müssen ihren Angestellten künftig einen Corona-Schnelltest pro Woche anbieten. (Foto: unsplash.com/ Guido Hofmann).

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Die Bundesregierung hat defacto eine Corona-Testpflicht für Unternehmen eingeführt. Wer nicht im Home Office arbeitet, soll demnach mindestens einen Corona-Schnelltest pro Woche erhalten. Eine Pflicht sich tatsächlich testen zu lassen, gibt es jedoch nach wie vor nicht.

Die Bundesregierung hat die Einführung eines verpflichtenden Testangebots für Unternehmen gebilligt. Deutsche Arbeitgeber:innen müssen ihren Angestellten künftig mindestens einen Corona-Schnelltest pro Woche anbieten.

Das gilt zumindest für Mitarbeiter:innen, die sich nicht im Home Office befinden. Die Entscheidung sich letztlich auch tatsächlich testen zu lassen, liegt dabei bei den Angestellten selbst.

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Ab dem 19. April 2021: Verordnung nimmt Unternehmen in die Pflicht

Laut einem Entwurf will Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) Unternehmen künftig vermehrt in die Pflicht nehmen. Die neue Verordnung, die übrigens nicht Teil des designierten Infektionsschutzgesetzes ist, soll ab dem 19. April 2021 (Kalenderwoche 16 / 2021) in Kraft treten.

Das Bundeswirtschaftsministerium hingegen hat sich bis zuletzt gegen einen solchen Beschluss gewehrt. Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hat bevorzugt auf die Eigenverantwortung und Freiwilligkeit der Unternehmen gesetzt. Doch das reichte nicht.

Laut Verordnung sei die Selbstverpflichtung der Wirtschaft keine Alternative. Hubertus Heil verwies dabei auf aktuelle Umfragen, nach denen nur sechs von zehn Beschäftigten (61 Prozent) von ihrem Arbeitgeber ein Testangebot erhalten.

Lediglich 69 Prozent würden ein regelmäßiges Testangebot bereithalten oder ein solches planen.

Corona-Testpflicht für Unternehmen: Die Auflagen

Die neue Verordnung sieht nun vor, dass Unternehmen ihren Angestellten verpflichtend mindestens ein Testangebot pro Woche machen müssen. Das gilt für alle Mitarbeiter:innen, die zumindest teilweise im Büro vor Ort arbeiten.

Zwar ruft das Bundesarbeitsministerium die Angestellten dazu auf sich testen zu lassen. Einer Testpflicht komme die Verordnung jedoch nicht gleich. So können die Beschäftigten letztlich selbst entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Die Testpflicht besteht also nur für die Unternehmen, nicht für die Angestellten.

In Beschäftigungsgruppen mit einem erhöhten Infektionsrisiko müssen Angestellte zudem mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Eine genaue Definition bleibt der Entwurf diesbezüglich jedoch schuldig. Die Kosten für die Anschaffung der Schnelltests müssen die Unternehmen zudem selbst tragen.

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis Ende Juni 2021 verlängert

Im Zuge der neuen Verordnung verlängerte Arbeitsminister Heil zusätzlich die geltenden Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021. Genauso lange soll fortan auch das verpflichtende Testangebot gelten.

Sofern es die Tätigkeit zulässt, müssen Arbeitgeber:innen ihren Angestellten künftig nach wie vor ein Home-Office-Angebot machen. Neben Schnelltests müssen die Unternehmen zudem weiterhin medizinische Masken sowie Hygieneschutzmittel zur Verfügung stellen.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden erhalten die Berechtigung, die Einhaltung der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchzusetzen. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

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Fabian Peters ist seit Januar 2022 Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Redakteur und freier Autor tätig. Er studierte Germanistik & Politikwissenschaft an der Universität Kassel (Bachelor) und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin (Master).