Durch die Corona-Pandemie sind viele Angestellte erstmals in den Genuss von Remote Work und Home Office gekommen. Doch daraus ergibt sich (in den meisten Fällen) kein dauerhaftes Recht. Arbeitgeber:innen dürfen auf Büro-Pflicht beharren. Das bestätigte nun auch das LAG München.
Arbeitgeber darf Büro-Pflicht durchsetzen
Aufgrund der gesundheitlichen Risiken haben viele Unternehmen und zahlreiche Führungskräfte im Laufe des Jahres 2020 entschieden, ihre Mitarbeiter:innen teilweise oder komplett ins Home Office zu schicken. Darauf ergibt sich für die Angestellten jedoch (meistens) explizit kein Anrecht.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem Urteil nun bestätigt. (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21) Demnach haben Arbeitgebende in der Regel die Möglichkeit, ausgesprochene Home-Office-Weisungen zurückzunehmen und eine Büro-Pflicht anzuordnen.
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Grafiker will Home-Office-Erlaubnis per Gericht bestätigen lassen
Konkret hatte vor dem LAG München ein Grafiker geklagt. Er hat eine Vollzeitstelle und durfte seit Dezember 2020 mit dem offiziellen Einverständnis der Geschäftsleitung von Zuhause aus arbeiten.
Eben jene Weisung hatte das Unternehmen jedoch Ende Februar 2021 zurückgenommen. Der Angeklagte soll(te) seine Tätigkeit seit dem 24. Februar 2021 wieder im Büro verpflichten. Dagegen jedoch hatte sich der Angestellte gewehrt und geklagt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verweigern Home-Office-Garantie
Doch weder das Arbeitsgericht in erster Instanz noch das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz folgten der Argumentation des Grafikers.
So betonte das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung bereits, dass sich weder aus dem Arbeitsvertrag selbst noch aus der Arbeitsschutzverordnung zum Coronavirus ein Recht auf Home Office ableiten lässt. Vielmehr gilt weiterhin das Direktionsrecht aus Paragraph 106 der Gewerbeordnung.
Dort steht im ersten Satz:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Rechtsanwalt Christian Solmecke stellt klar, dass die Konkretisierung der Arbeitspflicht Sache des Arbeitgebers sei.
Weiter schreibt Solmecke: „Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.“
Datenschutz und Technik als Gründe für Büro-Pflicht
Auch das Landesarbeitsgericht folgte weitestgehend der Argumentation der ersten Instanz. So gebe es keine Vereinbarung, die den Wohnort des Arbeitnehmers als Arbeitsplatz festlegt. Zudem liefert das LAG München noch zwei weitere Argumente für Unternehmen, die auf eine Büro-Pflicht pochen.
So genügt es, wenn die technische Ausstattung im Home Office nicht den Standards aus dem Büro entspricht. Ebenso müssen Arbeitnehmer:innen nachweisen, dass die beruflichen Daten vor Dritten (beispielsweise Ehepartnern und Kindern) ausreichend geschützt sind.
Aus beiden Fällen ergeben sich also sogar betriebliche Gründe, die zu einer Rückkehr ins Büro führen können. Wer dauerhaft aus dem Home Office arbeiten will, muss sich eine entsprechende Formulierung in den Arbeitsvertrag schreiben lassen.
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