Sparta-Bank, Negativzinsen, Girokonto

Erstes Gericht untersagt Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten

Marcel
von Marcel
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Nach einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale fiel beim Landgericht Berlin nun eine Entscheidung: Die Sparda-Bank Berlin darf keine Negativzinsen oder Verwahrentgelte mehr auf ihre Giro- und Tageskonten erheben. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Am Dienstag sprach das Landesgericht Berlin sein Urteil aus. Die Sparda-Bank darf in der Hauptstadt künftig keine Negativzinsen oder Verwahrentgelte mehr auf ihre Giro- und Tageskonten erheben. Zudem muss die Bank bereits gezahlte Zinsen an seine Kund:innen zurückzahlen. 

Diese Entscheidung ist in Deutschland eine Neuheit. Denn bisher ließen die Urteile anderer Gerichte das Erheben von Verwahrentgelten zu. Die Sparda-Bank Berlin entschied, gegen die Entscheidung des Gerichts in Berufung zu gehen.

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Über 400 Kreditinstitute erheben Verwahrentgelte

Wenn die zweite und die dritte Instanz das Urteil des Landgerichts in Berlin bestätigt, haben Hunderte von Banken und Sparkassen mit immensen Folgen zu rechnen. Denn nicht nur die Sparda-Bank erhebt Negativzinsen auf ihre Konten.

Daten des Vergleichsportals Verivox zeigen, dass aktuell 431 Kreditinstitute ein Verwahrentgelt auf Einlagen von privaten Kunden berechnen. Dabei zeigte sich in den vergangenen Monaten ein deutliches Wachstum: Denn im Jahr 2020 machten dies nur 178 Banken.

In der Regel berechnen die Banken die Zinsen nur ab einem bestimmten Freibetrag, im Falle der Sparda-Bank betrug dieser 25.000 Euro bei Girokonten und 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten. Für gewöhnlich beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent. 

Der Grund für die Verzinsung: Die Europäische Zentralbank (EZB) führte im Jahr 2014 den Negativzins ein, damit Banken ihr Geld nicht so lange bei der EZB einlagern müssen. Folglich müssen sie mehr Kredite vergeben, um die Wirtschaft anzukurbeln. Der Zins für die Banken betrug damals ebenfalls 0,5 Prozent. 

VZBV argumentiert mit Grundgedanken gesetzlicher Regelungen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) war vor Gericht der Ansicht, dass Verwahrentgelte gegen „wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen“ verstoßen. Es sei falsch, für die Verwahrung von Geldern auf dem Girokonto ein Entgelt zu verlangen. Es handele sich dabei um keine „Sonderleistung“, die für die Konten notwendig sei.

Der VZBV meint auch, dass Banken bei der Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht zur Zinszahlung verpflichtet seien. Demnach dürfe es nicht vorkommen, dass Kund:innen bei einer Auszahlung weniger zurückbekommen als sie einzahlten. David Bode, Rechtsreferent des VZBV, sagte dazu:

Viele Banken argumentieren, die Negativzinspolitik der EZB würde sie gerade zwingen, die Kosten an die Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Schließlich gestattet ihnen die EZB großzügige Freibeträge für dort „geparkte“ Gelder“

Negativzinsen: Banken müssen bereits erhobene Zinsen zurückzahlen

Neben dem Verbot der Negativzinsen müssen die Banken die unrechtmäßig erhobenen Zinsen zurückerstatten. Dabei müssen die Betroffenen ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen.

Außerdem erklärte das Gericht auch die Bepreisung von Ersatz-Karten und neuen PIN-Nummern, die die Sparda-Bank in ihrem Preisverzeichnis bestimmt hatte, für nichtig. Hier seien die angesetzten Kosten im Vergleich zum selbst entstandenen Schaden zu hoch.

Für die Überprüfung der Ansprüche muss die Bank dem VZBV, einem Anwalt oder einem Notar die Namen und Adressen der betroffenen Kund:innen überreichen. Doch bis die Zinsen zurückerstattet werden, wird es wohl noch eine Weile dauern.

Vertreter:innen der Sparda-Bank kündigten an, zur Berufung in die nächste Instanz zu gehen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Sache auch vor dem Oberlandesgericht nicht geklärt wird. In diesem Falle ist eine Revision vor dem Bundesgerichtshof möglich und aufgrund der Brisanz der Sache sicher.

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Marcel hat von Oktober 2021 bis Januar 2022 als freier Autor für BASIC thinking geschrieben.