Wirtschaft

Ende der Home-Office-Pflicht: Das müssen Arbeitnehmer jetzt beachten

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unsplash.com/ Redd
geschrieben von Fabian Peters

Mit dem betrieblichen Infektionsschutz ist auch die Home-Office-Pflicht am 19. März ausgelaufen. Doch was bedeutet das nun konkret für Arbeitnehmer:innen? Ist die Heimarbeit nun weiterhin möglich oder müssen alle Betroffenen automatisch wieder zurück ins Büro?

Der betriebliche Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist am 19. März ausgelaufen. Das gilt unter anderem auch für die Home-Office-Pflicht.

Doch viele Arbeitnehmer:innen haben sich pandemiebedingt an die Heimarbeit gewöhnt und wollen gar nicht dauerhaft zurück ins Büro. Welche Möglichkeiten, Rechte und Pflichten haben Berufstätige also nun? Wir liefern die Antworten auf die wichtigsten Fragen.


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Ende der Home-Office-Pflicht: Müssen Arbeitnehmer wieder ins Büro?

Da seit dem 19. März mit dem betrieblichen Infektionsschutz auch die Home-Office-Pflicht entfällt, müssen Arbeitnehmer:innen grundsätzlich wieder zurück ins Büro. Das gilt zumindest dann, wenn es der Arbeitgeber verlangt.

Der Arbeitgeber hat zwar – je nach Arbeitsvertrag – ein sogenanntes Weisungsrecht und kann bestimmen, wo der Arbeitsort ist, allerdings ermöglichen viele Unternehmen ihren Angestellten auch nach wie vor die Möglichkeit der Heimarbeit.

Im Zweifel gilt es dabei das Home Office individuell mit dem Arbeitgeber abzusprechen, denn ein gesetzliches Recht auf Heimarbeit gibt es seit dem 19. März nicht mehr. Sofern der Arbeitgeber darauf besteht und sollten sich Arbeitnehmer weigern zurück ins Büro zu kehren, drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Gibts es in Deutschland ein Recht auf Home Office?

In Deutschland gibt es bislang kein allgemeines Recht auf Home Office. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will ein solches Recht zwar einführen, allerdings existieren noch keine entsprechenden gesetzlichen Vereinbarungen.

Ob und wann ein Recht auf Home Office kommt, ist derweil noch unklar. Im Zweifel gelten in puncto Heimarbeit jedoch vertraglich bedingte Vereinbarung oder individuelle Absprachen mit dem Arbeitgeber.

Denn viele Unternehmen gewähren ihren Angestellten auch nach dem Ende der Home-Office-Pflicht zumindest teilweise die Heimarbeit.

Gibt es trotzdem allgemein Regelungen zum Home Office?

Seitens der Regierung heißt es, dass das Home Office auch nach dem Ende der offiziellen Pflicht von Arbeitgebern „weiterhin in Erwägung gezogen werden“ sollte. Laut der aktualisierten Arbeitsschutzverordnung, die seit dem 20. März gilt, müssen Unternehmen zumindest prüfen, ob die Heimarbeit der Gesundheit und Sicherheit ihrer Angestellten beiträgt.

Viele Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge regeln oftmals jedoch, dass Arbeitnehmer zumindest teilweise von zu Hause aus arbeiten können. Außerdem können auch außervertragliche Absprachen getroffen werden.

Welche Regeln gelten seit dem 20. März am Arbeitsplatz?

Bis zum 19. März galt, dass dort, wo nicht genügend Schutz vorhanden war, die Maskenpflicht herrschte. Seither dürfen die Unternehmen jedoch selbst über Hygienschutzmaßnahmen und Abstandsregeln entscheiden. Vermutlich werden sich zahlreiche Betriebe jedoch an die sogenannten Basisschutzmaßnahmen halten.

Die Pflicht, den Impfstatus durch den sogenannten 3G-Nachweis vorzuzeigen, entfällt ebenso. Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr überprüfen, ob ihre Mitarbeitenden negativ getestet, genesen oder geimpft sind.

Unternehmen müssen zudem keine kostenlosen Corona-Tests mehr bereitstellen. Viele Betriebe machen diese jedoch nach wie vor auch freiwillig.

Darf man aus bestimmten Gründen trotzdem von zu Hause aus arbeiten?

Die Angst oder Sorge vor einer Infektion gilt fortan nicht mehr als Grund, um von zu Hause aus zu arbeiten. Der Arbeitgeber ist allerdings dazu verpflichtet, das Wohl seiner Mitarbeiter:innen im Auge zu behalten, denn auch nach der neuen Arbeitsschutzverordnung gilt eine sogenannte „Fürsorgepflicht“.

Je nach Situation müssen Unternehmen demnach gegebenenfalls für einen geeigneten Schutz sorgen, beispielsweise durch Plexilglas-Trennwände oder das Anbieten von Masken. In Einzelfällen muss der Arbeitgeber Angestellten weiterhin das Home Office anbieten. Das gilt zum Beispiel für Menschen mit chronischen Erkrankungen.

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Über den Autor

Fabian Peters

Fabian Peters ist seit Januar 2022 Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Redakteur und freier Autor tätig. Er studierte Germanistik & Politikwissenschaft an der Universität Kassel (Bachelor) und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin (Master).