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elektronische Patientenakte ePA Staat Gesetz Beschlöagnahmeverbote
TECH

Gesetzeslücke: Kann der Staat auf die elektronische Patientenakte zugreifen?

Fabian Peters
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Fabian Peters
Adobe Stock/ Toowongsa
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Ab dem 15. Februar 2025 soll die elektronische Patientenakte für alle gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland eingeführt werden. Im Gegensatz zur Gesundheitskarte ist die ePA jedoch nicht in den Beschlagnahmeverboten im Gesetz verankert. Kann der Staat also auf die E-Patientenakte zugreifen?

Was ist die elektronische Patientenakte?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Aktenordner für persönliche Gesundheitsdaten. Ärzte, Krankenhäuser, Therapeuten und medizinische Einrichtungen können medizinische Unterlagen einstellen und diese abrufen. Auch Versicherte selbst können Gesundheitsdaten in der E-Patientenakte speichern.

Die ePA wurde für die Nutzung auf digitalen Endgeräten entwickelt. Heißt konkret: Gesundheitsdaten sollen über Laptop, Smartphone und PC abrufbar sein. Sie soll im Frühjahr 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingeführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Krankenkasse zu widersprechen. Die Nutzung bleibt also freiwillig.

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Eine Entscheidung gegen die elektronische Patientenakte darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheitsversorgung haben. Auch privat Versicherte können die ePA nutzen – sofern ihre Krankenkasse die Möglichkeit dazu anbietet. Die E-Patientenakte soll den Austausch von medizinischen Dokumenten erleichtern, unnötige Doppeluntersuchungen vermeiden und den Arztwechsel einfach machen.

Beschlagnahmeverbot: ePA nicht im Gesetz verankert

Der Hauptkritikpunkt bei der elektronischen Patientenakte ist das Thema Datenschutz, da persönliche Gesundheitsinformationen digital gespeichert werden. Die ePA ist zwar durch Sicherheitsvorkehrungen geschützt, allerdings besteht stets ein gewisses Restrisiko, dass Daten gestohlen oder missbraucht werden könnten.

Technische Fehler, eine langsame Internetverbindung oder Systemausfälle können das Abrufen der E-Patientenakte erschweren. Bei technischen Störungen könnten sensible Gesundheitsdaten, die Auskunft über den körperlichen, seelischen und geistigen Zustand geben, in die falschen Hände geraten.

Laut Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei ärztlichen Angaben zur Beurteilung des Gesundheitszustandes um „höchstpersönliche Dinge“. Diese unterliegen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es soll Versicherte „vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter“ gegenüber öffentlichen Zugriffen schützen.

Ärzte unterliegen zudem der Schweigepflicht. Die Strafprozessordnung (StPO) § 97 Beschlagnahmeverbote regelt, dass Gesundheitsinformationen über Patienten nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden dürfen. Die Voraussetzung: Diese müssen sich „im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten“ befinden.

Weil sich die elektronische Gesundheitskarte in der Regel jedoch nicht in Gewahrsam eines Arztes befindet, wurde ein GKV-Modernisierungsgesetz beschlossen. Da „sich Gesundheitsdaten in der Regel im Gewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigter Ärzte“ befinden, würden sie laut Gesetz dem Beschlagnahmeschutz unterliegen.

Das Problem: Was für die elektronische Gesundheitskarte gilt, trifft per Gesetz nicht auf die elektronische Patientenakte zu. Bislang existiert etwa keine eindeutige Regel zum Schutz der ePA vor Zugriffen durch Strafverfolgungsbehörden. Es gab bereits Versuche, § 97 StPO anzupassen und durch die E-Patientenakte zu ergänzen. Diese waren bislang jedoch vergeblich.

Kann der Staat auf die elektronische Patientenakte zugreifen?

Aktuell geht das Beschlagnahmeverbot davon aus, dass sich sensible Gesundheitsdaten im Gewahrsam eines Arztes befinden. Für die elektronische Gesundheitskarte greift eine gesetzliche Ergänzung. Bei der elektronischen Patienakte kommt allerdings den Krankenkassen die Gewahrsam zu. Diese haben im Gegensatz zu Ärzten jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Beschlagnahmeverbot auch für die ePA gültig ist. Eine gesetzliche Sonderregelung hält sie für überflüssig. Der Hintergrund: Nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO kann auch eine „mitwirkende Person“ zeugnisverweigerungsberechtigt sein.

Ob Krankenkassen unter diese Definition fallen, ist unter Experten jedoch umstritten. Kritiker sind der Ansicht, dass die Kassen bezüglich der elektronischen Patientenakte eine Dienstleistung für Versicherte erbringen und nicht gegenüber dem Gesundheitswesen. Die Verwaltung einer Infrastruktur zur Datenspeicherung stehe nicht in einem direkt Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen,

Dieser Auffassung nach wären Krankenkassen keine mitwirkenden Personen und hätten damit auch kein Zeugnisverweigerungsrecht. Ob und inwiefern eine mangelnde gesetzliche Regelung der ePA bezüglich der Beschlagnahmeverbote hat, ist jedoch noch unklar. Da die E-Patientenakte frühestens ab dem 15. Februar 2025 eingeführt werden soll, existieren bislang keine Präzedenzfälle oder richterliche Entscheidungen.

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vonFabian Peters
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Fabian Peters ist seit Januar 2022 Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Redakteur und freier Autor tätig. Er studierte Germanistik & Politikwissenschaft an der Universität Kassel (Bachelor) und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin (Master).
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