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Tipp24 geht nach London

Robert Basic
Aktualisiert: 31. Dezember 2008
von Robert Basic
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Welt Online:

Der Hamburger Internet-Lottoanbieter Tipp24 AG wird zum 1. Januar 2009 seine Geschäftsfelder neu ordnen. Dabei werde der Großteil der Aktivitäten, die in Verbindung mit der Vermittlung oder dem Angebot von Lotterieprodukten stehen, in der bereits seit dem Jahr 2007 in London arbeitenden MyLotto24 Ltd. und deren Tochtergesellschaften gebündelt, teilte Tipp24 gestern mit. Damit sei ein Großteil der 170 Hamburger Arbeitsplätze gefährdet, wie Vorstandschef Jens Schumann der WELT sagte.

Warum das Tipp24 tut? Ab dem 01.01.2009 wird die Vermittlung von staatlichen Lottospielen per Internet verboten sein. Damit kann Tipp24 die Koffer einpacken. Warum das Verbot? Das Glückspiel mache angeblich süchtig. Warum es allerdings am Kiosk nicht süchtig mache, verstehe ich nicht. Tipp24 kämpft zwar weiter vor Gericht, aber so schnell dürfte es da keine Einigung geben. Und ich darf jetzt extra zum Kiosk bzw. zur Tanke laufen, um hin und wieder diesen depperten Schein abzugeben? Was soll der Unsinn mit dem Süchtigmachen? Alkohol macht süchtig, verursacht immense Krankheitskosten und bringt einen Haufen Menschen um. Verbietet das doch einfach, statt popeliges Lotto übers Netz zu unterbinden.

Update: Die Frage kam auf, ob es sich bei dem Verbot nicht lediglich um ein Werbeverbot handeln würde. Das ist so nicht korrekt, denn der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland definiert in § 4 Abs. 4 unmissverständlich: (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Das ist so seit dem 01.01.2008 gültig, allerdings gab es eine Übergangsregelung (die eben zum 31.12.2008 ausläuft):

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§ 25 (6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.

2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1 000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.

3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.

4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.

5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

Heißt: Kein Lotto mehr übers Internet

Das Bunderverfassungsgericht -was sich natürlich damit befassen musste- hat daran nichts auszusetzen gehabt.

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vonRobert Basic
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