Sonstiges

Vorsicht bei falsch ausgezeichneter Ware

Heise.de:

Auslöser der Klage war ein Webangebot für ein Handy, das der spätere Beklagte in seinem Internet-Shop feilbot. Der Normalpreis von 699 Euro für das Nokia 7650 war zwar angegeben, jedoch durchgestrichen und darunter prangte die Angabe „Jetzt nur 14,95“. Hintergrund für die Falschauszeichnung war ein Versehen des Webmasters, der irrtümlich den Preis für die Handytasche dem Mobiltelefon zugeordnet hatte. Ein Kunde bestellte darauf hin zwei Handys und erhielt noch am gleichen Tag eine automatische E-Mail, die neben der Auftragsbestätigung in einem eigenen Absatz den Zusatz enthielt „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“.

Und der Richter verurteilte den Händler zur Lieferung. Im Artikel werden auch andere Fälle erwähnt, die mal für den Kunden, mal für den Verkäufer gut ausgehen. Wenn man nicht mit dem Hintern denkt, sondern mit Verstand, dann kann man solche Urteile zugunsten der Kunden nicht nachvollziehen, aber was solls, das Recht ist so, wie es vom Richter gesprochen wird.

Also: 4-Augen-Prinzip anwenden, bevor Preisangaben publiziert werden, das verringert die Chance wohl mind. um 50%, dass man Blödsinn anstellt. Allerdings weiss ich nicht, ob die vielen Shopsysteme überhaupt einen redaktionellen Workflow unterstützen. Zumindestens kann man vorher eine Papierliste rumgehen lassen, die Zeile für Zeile abzuhaken ist. Wenn man allerdings einige tausend Preisänderungen in kurzen Abständen vorzunehmen hat, dann muss dringend ein elektronisches 4-Augen-Prinzip her.


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(via Jans Technikblog)

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

1 Kommentar

  • Nein, wenn man den Verstand einsetzt, ist dieses Urteil goldrichtig: Der dumme Shopinhaber hatte eine Auftragsbestätigung automatisiert verschickt und dadurch das Angebot des Käufers angenommen. Selbst Schuld. Einfach nur eine Eingangsbestätigung der Bestellung verschicken und sowohl in dieser Mail als auch schon in den AGB erklären, dass das Angebot erst mit der Durchführung der Lieferung (Übergabe an den Versender) angenommen wird und dann erst der Vertrag zustandekommt, und das Thema ist erledigt. Sagt RA Spezialexperte.