rofl.. na klasse, Härting RA über das neue Urteil des OLG Hamm:
Wer für privat genutzte Internetseiten eine Phantasiebezeichnung als Domainnamen wählt, muss damit rechnen, die Domain aufgeben zu müssen, wenn der Phantasiename mit der Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens übereinstimmt…. Das Urteil kann weitreichende Konsequenzen für private Nutzer von Internetseiten haben. Unternehmen könnten nämlich privat genutzte „Phantasiedomains“ auch dann für sich beanspruchen, wenn sie Namensrechte an dieser Bezeichnung erst lange nach Registrierung der Domain durch den privaten Nutzer erlangt haben. Das Unternehmen muss nur dafür sorgen, dass es die gewünschte Phantasiebezeichnung in namensmäßiger Weise, z.B. als Bezeichnung im Unternehmensnamen, verwendet
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