Sonstiges

E-Commerce: ungefähre Lieferzeitangaben abmahnfähig

autsch, Shopbetreiber-Blog schreibt:

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung „€œEine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang“€? in den AGB eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei. Durch die Formulierung „€œin der Regel“€? werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle, so die Berliner Richter

wenn das nicht mal ein gefundenes Fressen für Abmahnwüteriche ist. Ein detailierte Analyse zu diesem Urteil gibts im o.g. Blog

via digital:next


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Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

2 Kommentare

  • Mein Gedanke war auch autsch! Mit der Formulierung

    „€œEine Übergabe an den Paketdienst erfolgt 1-2 Werktage nach Zahlungseingang“€?

    wird das rechtliche Problem gelöst. Wobei ich mich ein Stück weit frage, was mit unserem Rechtssystem los ist, dass eine eigentlich harmlose Formulierung zum Abmahngrund werden kann. Denn, würde im Ernstfall, der Versender die Versendung tatsächlich „in sein Belieben“ stellen, so kann der Kunde dagegen vorgehen, auch wenn sich das monierte „in der Regel“ im AGB-Text findet, da sich aus dieser Formulierung für den Kunden eben nicht ergibt, das wäre für den Kunden überraschend, dass die Versendung numehr völlig im Belieben des Versenders steht.

    Vermutlich muss man Jurist sein, um derartige Abmahnungen sinnvoll zu finden.