autsch, Shopbetreiber-Blog schreibt:
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang“? in den AGB eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei. Durch die Formulierung „in der Regel“? werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle, so die Berliner Richter
wenn das nicht mal ein gefundenes Fressen für Abmahnwüteriche ist. Ein detailierte Analyse zu diesem Urteil gibts im o.g. Blog
via digital:next
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Mein Gedanke war auch autsch! Mit der Formulierung
wird das rechtliche Problem gelöst. Wobei ich mich ein Stück weit frage, was mit unserem Rechtssystem los ist, dass eine eigentlich harmlose Formulierung zum Abmahngrund werden kann. Denn, würde im Ernstfall, der Versender die Versendung tatsächlich „in sein Belieben“ stellen, so kann der Kunde dagegen vorgehen, auch wenn sich das monierte „in der Regel“ im AGB-Text findet, da sich aus dieser Formulierung für den Kunden eben nicht ergibt, das wäre für den Kunden überraschend, dass die Versendung numehr völlig im Belieben des Versenders steht.
Vermutlich muss man Jurist sein, um derartige Abmahnungen sinnvoll zu finden.