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Abmahnungswellen einfach entgegenwirken

indem das OLG Düsseldorf den Streitwert erheblich herabgesetzt hat und der Anwalt aufgrunddessen sein Interesse an Serienabmahnungen verliert. Genaue Details dazu auf Akademie.de: Das Ende der Abmahnwellen? Man muss aber dazusagen, dass es sich bei dem Urteil, das der Autor als bahnbrechend bezeichnet, lediglich um einen Teilbereich des Wettbewerbsrechts handelt.

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

3 Kommentare

  • Ich meine schon, dass dieser Beschluss „bahnbrechend“ ist. Durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen wird gegen sog. Marktverhaltensregelungen (§ 4 Nr. 11 UWG) verstoßen. Ein kleiner Teil des Wettbewerbsrechts, aber derzeit Nr. 1 der Abmahngründe bei Online-Händlern. Während andere Gerichte, die z.B. den Streiwert auf 5.000 € herabgesetzt haben, darauf abstellen, dass die Anwälte solche Verstöße leicht erkennen können und durch Abmahnungen wenig Arbeit und Aufwand haben, sagt das OLG Düsseldorf nun, dass es „ein nicht häufig vorkommender Zufall“ ist, wenn ein Kunde wegen einer falschen Belehrung gerade bei dem rechtsverletzenden Händler kauft. Wenn andere Gerichte dem folgen, würde dies schon ein Umdenken darstellen. Die Gerichte würden dann faktisch das machen, was der Gesetzgeber sich nicht traut, nämlich die Anwaltskosten bei Abmahnungen von Internet-Verstößen limitieren und Missbrauch unattraktiv machen. Das wäre schon „bahnbrechend“.

  • Positiv:

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 05.07.2007
    Az. I-20 W 15/07

    „… bis zu 900,- EUR“

    Der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist bei einem großen Markt und einer Vielzahl von Markteilnehmern im Wettbewerbsprozess mit bis zu 900,- EUR zu bemessen.

    GKG § 68 Abs. 1

    1. Für die Bewertung des Interesses eines Mitbewerbers daran, dass einer anderer Mitbewerber die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Wettbewerber zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Markteilnehmer, die im gleichen Bereich bzw. der gleichen Branche Handel betreiben, an (hier: Anbieter von Gold- und Silberschmuck im Internet).

    2. Ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Angeboten der gleichen Branche bzw. des gleichen Marktes ins Internet gestellt werden, mit der Folge, dass es als nicht häufig vorkommender Zufall anzusehen ist, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen (Widerrufs-) Belehrung eine Mitbewerbes (hier: Antragsteller) für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige eines anderen Mitbewerber (hier: Antragsteller), der seinen Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, ist der Streitwert mit bis zu 900,- EUR zu bewerten.

    3. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und der hiermit verbundenen Verschlechterung der Wettbewerbsposition nicht als angemessen anzusehen, das Interesse des beeinträchtigten Markteilnehmers als derart gering einzustufen, dass nur eine Wertfestsetzung am untersten Rande der Gebührentabelle gerechtfertigt werden könnte.

    http://miur.de/dok/1338.html
    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_314.pdf

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 05.03.2007
    Az. I-20 U 149/06

    Marktverhältnisse müssen berücksichtigt werden

    In Sachen Dr… ./. Ka… wird der Streitwert für den Rechtsstreit – zugleich in Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes – auf 500,- € festgesetzt.

    Gründe:

    Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch die Antragstellerin zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die die Antragstellerin hier in der Antragsschrift mit 7.500 € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie – wie hier – offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

    Für die Bewertung des Interesses der Antragstellerin daran, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Versandhandel mit Kosmetikartikel betreiben, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen – Gegenteiliges wird jedenfalls trotz des gerichtlichen Hinweises vom 1.2.2007 nicht vorgetragen – komme das eine Vielzahl von Kosmetikartikel-Angeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung der Antragsgegnerin für deren Angebot statt gerade für dasjenige der Antragstellerin entscheidet.

    Der Senat bewertet deshalb das Interesse der Antragstellerin derart gering, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 29.1.2007, 20 W 6/07).

    http://www.informationspflichten.de/nc/aktuelles/singleview/article/13/grosser-markt-kleiner-streitwert.html

    leider nicht so positiv:

    LG Dortmund
    Beschluss vom 19. Juli 1007
    10 O 113/07

    „…

    Das LG Dortmund (Az. 10 O 113/07, vom 19. Juli 1007) setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 20.000 Euro (!) fest.

    Folgende „Lappalien“ wurden diesmal erfolgreicht abgemahnt:

    Die bei eBay veröffentlichte gesetzliche Musterwiderufsbelehrung enthielt eine „nur“ zweiwöchige Widerrufsfrist.

    In der Widerrufsbelehrung wurde hinsichtlich der Widerrufsfrist falsch belehrt.

    Die Regelungen hinsichtlich des Wertersatzes entsprachen nicht dem aktuellen „rechtlichen Stand“.

    Entgegen dem OLG Düsseldorf befand das LG Dortmund, dass es sich bezüglich der festgestellten „Zuwiderhandlungen des Antragsgegners“ (= Fehler in Widerrufsbelehrung) keineswegs um bloße Bagatellverstöße handeln würde. Vielmehr habe der Antragsgegner gegen Kernvorschriften des Verbraucherschutzes verstoßen.

    Wie folgt lautet die Begründung des angesetzen hohen Streitwertes:

    „Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO)“

    …“

    http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=Abmahnungen%2F20070821_Wahnwitziger_Streitwert%3A_LG_Dortmund_setzt_20000_Euro_bei_falscher_Widerrufsbelehrung_fest

    http://shink.de/5mea9r