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Mini-GmbH (UG) naht

Robert Basic
Aktualisiert: 26. Juni 2008
von Robert Basic
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heute hat der Bundestag das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ beschlossen und es muss nun noch durch den Bundesrat, so dass es im Herbst diesen Jahres endgültig in Kraft getreten sein wird (nur die Opposition ist dagegen, daher erscheint es als realitisch, dass es im Bundesrat durchgeht).

Was das bedeutet? Unter anderem, dass die GmbH eine kleine Schwester namens „UG“ ((=Unternehmergesellschaft) zur Seite gestellt bekommt. Die nach notarieller Beurkundung (man kann ein „Standardformular“ nutzen, das den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste beinhaltet) zwar ebenso wie der große Bruder haftungsbeschränkt ist, die Ausschüttung der Gewinne aber bis zu einem Maximum von 75% begrenzt wird, da es quasi keine Vorgaben mehr über die Höhe des Mindeststammkapitals gibt (1 Euro reicht). 25% des Gewinns sind ins Stammkapital zu überführen, bis das Limit von 25.000 Euro erreicht ist, demnach dem Mindeststammkapital einer üblichen GmbH entspricht. Und die Gesellschaft in eine normale GmbH ungewandelt werden kann (nicht muss!). Zu den Gründungskosten (Finanztreff): Die Kosten belaufen sich auf 20 Euro Gebühren und 100 Euro für den Eintrag ins Handelsregister. Rund 1000 Euro sind für die notarielle Beurkundung und den Handelsregistereintrag einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich.

Was ich noch nicht herausgefunden habe ist, ob sich im Zuge der Reform für die UG Teile der Buchführungsvorschriften ändern. Da ich aber nix von HGB-Änderungen gelesen habe, gehe ich davon aus, dass nach wie vor sämtliche Bilanzierungsrichtlinien einer Kapitalgesellschaft wie gehabt anzuwenden sind. Die Gründung selbst ist damit zwar finanzschonender (und lt. Novellierung auch schneller), aber die mit den Bilanzierungsvorgaben einhergehenden Kosten werden damit mit mind. geschätzten 5.000 Euro zu veranschlagen sein, also same as usual. Ob damit der Betrieb einer Kapitalgesellschaft und dessen höheren gesetzlichen Anforderungen für einen Gründer nur wegen der Haftungsrisiken lohnenswerter gegenüber dem Betrieb einer Personengesellschaft ist, muss man schon selbst abwägen. Sollte das Haftunsgrisiko kein tragender Faktor sein, empfiehlt es sich durchaus, zum Start über eine Personengesellschaft nachzudenken und nach finanzieller Glättung der ersten Geschäftsjahre später die Firma in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu überführen. Denn das Letzte, womit man sich in der ersten Phase herumkloppen will, sind die teuren Bilanzierungsvorgaben und auch sonst sehr strikten Vorgaben seitens des Gesetzgebers bezüglich einer etwaigen Insolvenzverschleppung aufgrund Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Eine Kapitalgesellschaft ist nun einmal ein sperriges Gefüge für einen finanzschwachen und unerfahrenen Gründer. Und wie die Banken auf die UG reagieren werden, steht eh auf einem anderen Stern. Sie behandeln ja schon GmbHs aufgrund der Haftungsgrenzen nicht gerade besonders, wie dann erst eine UG mit einer 1 Euro Stammkapitaldecke?

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via Dittes

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vonRobert Basic
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Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.
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