Selbstbeweihräucherung auf eBay per AGB verboten? (Update)

Marek Hoffmann

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ebay-logoManchmal gibt es Dinge, die leuchten einem nicht auf den ersten Blick ein. Und dann gibt es welche, die leuchten einem gar nicht ein, egal wie lange man sie sich anguckt. Zu Letztgenannten gehört für mich der Umstand, dass man sich als eBay-Verkäufer mit Top-Bewertungen nicht als solcher auf dem Online-Marktplatz zu erkennen geben darf.

Laut Onlinemarktplatz.de hatte der US-Amerikaner Skip McGrath potenzielle Kunden damit für sich beziehungsweise seine auf eBay eingestellten Weihnachtsartikel gewinnen wollen, dass er sich als „top-rated seller“ präsentierte. Dieser Schuss ging aber kräftig nach hinten los, denn als er einige Tage später seine Angebote checkte, waren diese nicht zu sehen. Grund: eBay hatte sie zurückgewiesen, weil er in den Produktbeschreibungen „verbotene“ Wörter verwendet habe.

„Wir (Skip McGrath Firma) sind Verkäufer mit Top-Bewertung auf eBay und verpflichten uns, unseren Käufern einen 5-Sterne-Service anzubieten“, hatte McGrath dem Artikeltext hinzugefügt. Wie der gute Mann in seinem Blog erklärt, erfuhr er vom PowerSeller-Support, dass es eBay seinen Händlern nicht gestatte, sich in irgendeiner Form über den eigenen Status zu äußern. Das bedeutet, sie dürfen weder erwähnen, dass sie zu den Top-Sellern gehören, noch, mit wie vielen Sternen sie bewertet wurden. 

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Damit möchte man bei eBay verhindern, dass Käufer in die Irre geführt werden – was auch immer das heißen soll. Offenbar ist dieses Verbot sogar in den AGB verankert, allerdings habe ich es in deren deutscher Ausführung leider nicht gefunden. Kann also sein, dass es nur für die USA gilt. Um es allerdings sicher zu wissen, habe ich bei der Pressestelle von eBay Deutschland eine Anfrage gestellt, die derzeit geprüft wird. Sobald ich Näheres erfahre, haue ich ein Update raus.

Update: Freitag, 04. Dezember, 10.30 Uhr

Es ist tatsächlich so, dass die „Verbots-Klausel“ nur in den USA beziehungsweise nicht in Deutschland gilt! Für Angebote auf der amerikanischen Plattform eBay.com gilt die Selling Practices Policy, in der folgender Paragraf steht: „Es darf nichts geschrieben werden, das Käufer abschrecken oder dazu führen würde, dass sie ihr Vertrauen in eBay-Verkäufer oder unsere Website verlieren. Zum Beispiel sind Bemerkungen wie ‚eBay erwartet von mir eine Verkäuferbewertung von weit über 4 Sternen. Bei einer Bewertung von 4 Sternen wird meine Mitgliedschaft aufgehoben. Bewerten Sie mich deshalb bitte mit 5 Sternen‘ verboten.

Des Weiteren steht dort der Passus: „Es ist nicht gestattet, das ‚Top-rated seller‘-Logo von eBay oder ähnliche künstlerische Darstellungen oder Äußerungen zu benutzen, da dies den Wert unseres ‚Top-rated seller‘-Emblems mindern und weniger wirksam machen würde. Weiterhin ist es nicht zulässig, Formulierungen wie ‚top rated seller‘, ‚top seller‘, ‚trusted seller‘ oder Ähnliches zu verwenden. (Wenn Sie ein ‚Top-rated seller‘ sind, wird in ihrer Liste ein auffälliges ‚Top-rated seller‘-Emblem erscheinen.)“

Auf eBay.de gilt der entsprechende Grundsatz zum professionellen Verkaufen auf eBay, in dem es lediglich heißt: „Sie dürfen Ihrer Artikelbeschreibung keine Bemerkungen hinzufügen, die Käufer vom Kauf abhalten oder ihr Einkaufserlebnis oder Vertrauen in den Marktplatz beeinträchtigen können. Beispiel: Bemerkungen wie ‚eBay erwartet von mir eine Verkäuferbewertung von weit über 4 Sternen. Bei einer Bewertung von 4 Sternen wird meine Mitgliedschaft aufgehoben. Bewerten Sie mich deshalb bitte mit 5 Sternen. Die Zahlung muss leider über PayPal abgewickelt werden‘ sind verboten.“

Für hiesige Nutzer des Online-Marktplatzes gilt laut deutscher Pressestelle daher: „Sich als ‚Verkäufer mit Top-Bewertung‘ zu bezeichnen, ist Verkäufern auf eBay.de also nicht verboten.“

(Marek Hoffmann)

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Marek Hoffmann hat von 2009 bis 2010 über 750 Artikel für BASIC thinking geschrieben und veröffentlicht.