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Erfolg für Kim Dotcom: Behörden müssen persönliche Daten löschen und zurückgeben

Robert Vossen
Aktualisiert: 31. Mai 2013
von Robert Vossen
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kim

Kim Dotcom hat einen Achtungserfolg gegen die amerikanischen und neuseeländischen Behörden gelandet. Ein neuseeländisches Gericht hat entschieden, dass die Polizei die bei einer Razzia gesammelten Daten wieder herausgeben müsse.

Irrelevante Daten müssen zurückgegeben werden

Im Januar 2012 wurde auf Dotcoms Anwesen in Neuseeland eine gemeinsame Razzia des FBI und der neuseeländischen Polizei ausgeführt. Dabei kamen auch Hubschrauber und Elite-Truppen zum Einsatz – ein wohl etwas übertriebener Schritt bei jemandem, der zwar krimineller Geschäfte verdächtigt wird, aber auch nicht als gemeingefährlich bekannt ist.

Da die Razzia illegal war – wie Richterin Helene Winkelmann heute nochmals bestätigte – müssten Computer, Festplatten und Daten, die mit dem Fall nichts zu tun hätten, wieder an Kim Dotcom zurückgegeben werden und Kopien davon zerstört werden.

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Gleichzeitig dürften die Behörden aber natürlich Datensätze behalten, die für den Fall und dessen Aufklärung als relevant erachtet werden. Kim Dotcom müsse von diesen Daten allerdings Kopien erhalten.

Kim Dotcom verbucht juristischen Teilerfolg

Das jüngste Urteil ist zweifelsohne ein Erfolg für Kim Schmitz, zumal ein Berufungsgericht noch im März geurteilt hatte, dass dem Beschuldigten keine Einsicht in Akten und Beweismaterial des FBI gewährt werden müsse.

Wie so häufig kommentierte Kim Dotcom die Ereignisse auf Twitter – lässt dabei allerdings unter den Tisch fallen, dass die Behörden eben nur irrelevante Daten zurückgeben und löschen müssen. Man mag es auf die Beschränkung von 140 Zeichen zurückführen, aber Dotcoms Tweet liest sich da schon eher wie ein Erfolg auf ganzer Linie.

BREAKING NEWS: High Court: FBI has to return hard drives unlawfully removed from New Zealand + NZ Police has to return my data

— Kim Dotcom (@KimDotcom) May 31, 2013

 

Auslieferungsverhandlung im August – bis zu 20 Jahre Haft

Das ist natürlich nicht der Fall, denn das Auslieferungsverfahren ist für August angesetzt – mit ungewissem Ausgang. Dem Internetunternehmer drohen in den USA bis zu 20 Jahre Haft wegen krimineller Geschäfte und Geldwäsche – auch hier ist unklar, wie ein mögliches Verfahren ausgehen würde.

Trotz der Siegesgewissheit, die Kim Schmitz ausstrahlt, scheint auch er Zweifel zu haben. Letzte Woche twitterte der Unternehmer, dass Google, Facebook, Twitter und andere sein Patent zur Zwei-Faktoren-Authentifizierung verletzen würden. Er habe bereits 1997 ein entsprechendes Patent angemeldet, das beschreibt, wie man sich per SMS-Code oder Pager sicher bei einem Dienst anmelden könne.

Kostenlose Patentnutzung gegen finanzielle Unterstützung

Zwar klagt Schmidt über die massive Verletzung seines geistigen Eigentums und gibt an, dass er die Unternehmen durchaus verklagen könne. Aber da er daran glaube, dass Wissen und Ideen zum Nutze der Gesellschaft geteilt werden sollten, könnten die Unternehmen sein Patent gerne kostenlos nutzen – er bitte aber darum, ihn bei der Finanzierung seiner Verteidigung zu unterstützen.

Bis jetzt hat man von Google & Co. noch keinen Laut dazu gehört – eher unwahrscheinlich, dass sich die Internetriesen mit dem zwiespältigen Dotcom verbrüdern. Dennoch muss man anerkennen, dass Kim Dotcom in jüngerer Vergangenheit einige juristische Teilerfolge hat feiern können, weil die neuseeländischen und amerikanischen Behörden Verfahrensfehler bei der Razzia begangen haben. Allerdings führt das nach neuseeländischem Recht nicht zwangsläufig zur Aufhebung eines Beschlusses.

Auch Kim Schmitz hat Rechte

Ungeachtet dessen: Auch jemand wie Kim Dotcom hat Rechte und die amerikanischen und neuseeländischen Behörden täten gut daran, diese vollständig zu wahren. Andernfalls ermöglicht man es Dotcom, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, sich übermäßig als Opfer der darzustellen und gibt Kritikern der Verfolgung von Urheberrechtspiraten unnötig Auftrieb.

Bild: Flickr / Abode of Chaos (CC BY 2.0)

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vonRobert Vossen
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