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TECH

Was droht beim privaten Surfen am Arbeitsplatz?

Boris Burow
Aktualisiert: 07. Dezember 2015
von Boris Burow
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Fast jeder Arbeitnehmer bekommt heute von seinem Arbeitgeber einen Computer zur Verfügung gestellt, um mit diesem die täglich anfallenden Arbeiten zu erledigen. Selbst wenn man keinen eigenen Computer hat, so gibt es in vielen Bereichen eines Unternehmens frei zugängliche Computerterminals, die man während der Arbeit nutzt. Parallel hat sich die Kommunikation weiterentwickelt. Die private Kommunikation wird heute oft über Facebook, E-Mail, WhatsApp und ähnliche Dienste abgewickelt. Ein kurzer Facebook-Post hier, eine kurze WhatsApp da, was soll da schon schiefgehen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis? Genau diese Frage schauen wir uns heute einmal genauer an. // von Boris Burow

Zwei Grundsätze sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beachten. Alles was mir der Arbeitgeber an Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt, ist auch für meine Arbeit gedacht. Genau so wie der Kopierer nur für Kopien, die das Unternehmen betreffen genutzt werden darf, darf ich Computer und Internetzugang zunächst nur für dienstliche Zwecke verwenden. Das bedeutet, dass private Nutzungen außen vor sind, auch wenn es sich um geringfügige Nutzungen handelt. Gibt es keine Regelungen zur privaten Nutzung der IT, gilt, dass diese nicht erlaubt ist.

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt, kann diese an Bedingungen geknüpft werden, die zu beachten sind. Ein Zwischenfall ist die betriebliche Übung bzw. die praktische Duldung des Arbeitgebers. Frei nach dem Mott: Wenn jeder die Technik privat nutzt und der Arbeitgeber das toleriert, kann er das nicht plötzlich als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten einordnen. Dennoch sollte man vorsichtig sein, da eine betriebliche Übung an Voraussetzungen geknüpft ist und es ggf. nicht ausreicht, wenn sich einige wenige Arbeitnehmer über das Verbot der privaten IT-Nutzung hinweggesetzt haben.

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Private Nutzung im Unternehmen: Vorsichtig sein

Von der privaten Nutzung der Unternehmens-IT ist die private Nutzung meiner eigenen IT zu unterscheiden. Mit dem Smartphone kann ich heute sämtliche Kommunikationskanäle nutzen. Aber auch die Nutzung meines Smartphones ist rechtlich problematisch. Während meiner Arbeitszeit ist privates Surfen, Mailen, Chatten, etc. gerade das Gegenteil von dem wofür ich bezahlt werde, so dass auch hier Vorsicht geboten ist. In meiner Pause kann ich aber natürlich mein Smartphone nutzen. Auch hier gilt, dass viele Arbeitgeber Regelungen für die private IT-Nutzung aufgestellt haben. Über diese sollte man sich informieren.

Unabhängig von den oben beschriebenen Szenarien ist eine Nutzung im Notfall und in besonderen Fällen gestattet. Ein kurzer Anruf zu Hause, weil plötzlich Überstunden angeordnet wurden, ist genau so erlaubt wie die Entgegennahme eines Telefonats aus dem Kindergarten, wenn meinem Kind etwas passiert ist.

Keine rechtswidrigen Down- und Uploads

Unabhängig von der Frage ob eine private Nutzung der Unternehmens-IT gestattet ist, sind rechtswidrige Down- und Uploads stets ein Problem. Der Arbeitgeber muss es nicht dulden, dass über seine IT rechtswidrig gehandelt wird. In diesem Fall kann dann sogar die fristlose Kündigung drohen.  Allerdings ist es hierfür notwendig, dass der Arbeitgeber die Tat dem Arbeitnehmer auch nachweisen kann.

Das ist dann gut möglich, wenn es im Unternehmen eindeutige Kennungen gibt, mit denen man sich anmeldet an einem Computer und so die Nutzung eindeutig zugeordnet werden kann. Fehlt es hieran, kann eine Kündigung unzulässig sein. Dies wird vor allem für solche Fälle gelten bei denen mehrere Personen Zugriff auf einen Computer haben, ohne, dass hier eine jeweilige Ab- und Anmeldung durchgeführt wird, z.B. bei einem im Lager frei zugänglichen Computer.

Keine digitale Datenlöschung

Viele Regeln im analogen Bereich eines Arbeitsverhältnisses lassen sich auch auf die digitale Seite des Arbeitsverhältnisses übertragen. Als Arbeitnehmer darf ich relevante Unterlagen und Dokumente nicht vernichten und analog hierzu auch keine Daten einfach löschen. Wenn ein Arbeitnehmer im Vertrieb tätig ist, hat er kein Recht dazu, Kontaktdaten von (potentiellen) Kunden, Gesprächsnotizen, E-Mails, etc. zu löschen.

Ein Arbeitnehmer hatte eben solche Daten gelöscht, weil sich abzeichnete, dass nach der Probezeit doch kein Festhalten am Arbeitsvertrag zu erwarten war. Zunächst konnte der Arbeitnehmer noch einen Erfolg für sich verbuchen, aber das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Löschen solcher Daten eine sofortige Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber ist auch hier wieder in der Beweispflicht, konnte den Beweis aber über das Gutachten eines Sachverständigen erbringen.

Wem gehören XING-Kontakte?

Streit gab es auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über XING-Kontakte. Heutzutage können über Seiten wie XING oder LinkedIn beträchtliche Datenbanken entstehen mit allen relevanten Daten von wichtigen Kunden oder Ansprechpartnern. Die Kundenliste eines Arbeitgebers ist grundsätzlich vor Zugriff eines ausscheidenden Mitarbeiters geschützt. Hier darf man sich gerade nicht bedienen. Im vorliegenden Fall war aber unklar, ob der XING-Account rein beruflich war oder bereits vor Arbeitsbeginn bestand und wie die Kontakte zustande kamen.

Daneben war relevant, dass es sich nur um berufliche Kontakte zu Kunden handelte sondern auch zu Kollegen aus dem Unternehmen, so dass auch eine private Nutzung möglich war. Wenn ein solches Konto – auch in einem geschäftlichen Bereich – nicht eindeutig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann, wird der Arbeitnehmer die Daten nicht herausgeben müssen. Anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer explizite Regelungen zu den Kontakten und Daten aus den beruflichen sozialen Netzwerken vereinbart.

Werbung durch Mitarbeiter? Vorsicht!

Manchmal meint es ein Arbeitnehmer nur gut und dennoch kommt es zu Problemen. Der Mitarbeiter eines Autohauses stellte über seine private Facebook-Seite das Angebot eines Neuwagens seines Arbeitgebers ein unter Angabe seiner dienstlichen Telefonnummer. Die Anzeige wurde also gerade nicht geteilt oder geliked, sondern eingenständig erstellt. Da wesentliche Verbraucherinformationen fehlten, wurde der Arbeitgeber abgemahnt.

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Der Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter auch dann, wenn er von deren Aktivitäten keine Kenntnis hat. Ziel ist es, wettbewerbswidrige Werbung zu bekämpfen und zu vermeiden, dass sich Unternehmer hinter ihren Mitarbeitern „verstecken“ und diesen die rechtswidrige Werbung in die Schuhe zu schieben.

Private E-Mails müssen bei erlaubter Nutzung gespeichert und herausgegeben werden

Wenn in einem Unternehmen die private Nutzung der E-Mail-Adresse zulässig ist, darf der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die privaten E-Mails nicht einfach löschen. Er muss den Arbeitnehmer fragen, ob dieser eine Kopie seiner privaten E-Mails ausgehändigt haben möchte. Löscht er die E-Mails und kann der Pflicht nicht mehr nachkommen, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

In der wöchentlichen Kolumne Boris berät beantwortet euch Rechtsanwalt Boris Burow eure Fragen zum Thema Internet-, IT- und Social-Media-Recht. Fragen? Immer her damit!

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Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.
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