Wir benutzen Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit der Website zu verbessern. Durch deinen Besuch stimmst du dem Datenschutz zu.
Alles klar!
BASIC thinking Logo Dark Mode BASIC thinking Logo Dark Mode
  • TECH
    • Apple
    • Android
    • ChatGPT
    • Künstliche Intelligenz
    • Meta
    • Microsoft
    • Quantencomputer
    • Smart Home
    • Software
  • GREEN
    • Elektromobilität
    • Energiewende
    • Erneuerbare Energie
    • Forschung
    • Klima
    • Solarenergie
    • Wasserstoff
    • Windkraft
  • SOCIAL
    • Facebook
    • Instagram
    • TikTok
    • WhatsApp
    • X (Twitter)
  • MONEY
    • Aktien
    • Arbeit
    • Die Höhle der Löwen
    • Finanzen
    • Start-ups
    • Unternehmen
    • Marketing
    • Verbraucherschutz
Newsletter
Font ResizerAa
BASIC thinkingBASIC thinking
Suche
  • TECH
  • GREEN
  • SOCIAL
  • MONEY
  • ENTERTAIN
  • NEWSLETTER
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
Ransomware Schadsoftware
MONEYTECH

Privates Surfen am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung wegen Installation von Schadsoftware?

Boris Burow
Aktualisiert: 07. März 2016
von Boris Burow
Teilen

Heute beschäftigen wir uns mit einem Urteil aus dem Bereich Arbeitsrecht. Es geht um einen Fall, bei dem ein Mitarbeiter Schadsoftware auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert hat, was zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers führte.

Vorsicht bei der Installation von Software

In unserem heutigen Fall, der zu einer außerordentlichen Kündigung geführt hat, ging es um einen Arbeitnehmer, der in einem Sachverständigenbüro beschäftigt war. Dort hat er das Programm Audiograbber auf seinem Arbeitsplatzrechner installiert. Die Software war hierbei nicht für seine Tätigkeit in dem Unternehmen notwendig. Der Arbeitgeber hatte die private Nutzung des Internets komplett verboten, sodass auch keinerlei Downloads für private Zwecken durchgeführt werden dürfen. Vorliegend lud der Arbeitnehmer die Software herunter, allerdings enthielt diese eine Schadsoftware. Allerdings konnte diese Schadsoftware nur aktiviert werden, da der Arbeitnehmer die Installation von selbst angestoßen hat.

Sobald die Schadsoftware installiert wurde, lud diese weitere Schadprogramme nach. Dies führte dazu, dass Werbung auf dem Arbeitsplatzrechner angezeigt wurde und eine sogenannte Backdoor geöffnet wurde über die Dritte Zugang zum Rechner hatten. Problematisch war auch, dass der auf dem Rechner installierte Virenscanner noch bei der Installation der Software eine Warnung ausgab, die der Arbeitnehmer aber weggeklickt hat. Der Arbeitgeber nahm diesen Vorfall zum Anlass, zum einen außerordentlich zu kündigen und zum anderen die Kosten für die Beseitigung der Software in Höhe von 865,00 Euro vom Arbeitnehmer zu verlangen. Auch hier ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz eindeutig.

UPDATE Newsletter BASIC thinking

Du willst nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 Vordenker bekommen jeden Tag die wichtigsten News direkt in die Inbox und sichern sich ihren Vorsprung.

Nur für kurze Zeit: Anmelden und mit etwas Glück Beats Studio Buds gewinnen!

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung. Beim Gewinnspiel gelten die AGB.

Kündigung in Ordnung, Schadensersatz auch

Das Landesarbeitsgericht kommt zum Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer 865,00 Euro an den Arbeitgeber zu bezahlen hat. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer seine Vertragsverpflichten verletzt habe, da er eine Software zu privaten Zwecken heruntergeladen und installiert habe. Erschwerend, so das Landesarbeitsgericht, komme hinzu, dass der Arbeitnehmer eine Warnung des Virenscanners nicht beachtet, sondern diese weggeklickt und dann die Installation fortgesetzt hat. Das Bundearbeitsgericht hatte bereits dazu entschieden, dass ein massiver Download geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu tragen, da mit einem solchen Download auch die Gefahr einhergeht, dass Viren oder Schadprogramme heruntergeladen werden. Im vorliegenden Fall war das Programm selbst aber nur sehr klein, sodass es an einem erheblichen Download fehlte.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Abmahnung in diesem Fall nicht notwendig war, da das private Surfen komplett verboten worden war. Auch im vorliegenden Fall wurde durch einen EDV-Sachverständigen die Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer kontrolliert. Hier weist das Gericht auch noch einmal darauf hin, dass es durchaus darauf ankommt, wie die private Internetnutzung im Unternehmen geregelt ist. Bei einer erlaubten privaten Nutzung des Internets ist die Durchsuchung des Computers im Prinzip nicht möglich. Ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung allerdings verboten, gibt es die Möglichkeit, anlassbezogene Kontrollen durchzuführen. Das Gericht hat hierzu allerdings keine genaueren Feststellungen getroffen, sodass durchaus kritisch zu Fragen gewesen wäre, ob die Analyse rechtmäßig war. War eine solche Analyse nicht rechtmäßig, hätten die Beweise nicht verwertet werden dürfen.

Es kommt auf die Details an

Kritik wird dem Urteil entgegen gebracht, da man dem Arbeitgeber ein Mitverschulden hätte anrechnen können. Die Überlegung ist hier, ob man nicht für einen Arbeitnehmer, der keine Software installieren muss, den PC nicht so einrichtet, dass dies von vorneherein ausgeschlossen ist. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nicht zu diesem Schaden kommen können. Allerdings kann auch hier ein beträchtlicher Aufwand notwendig sein, sodass man sicherlich nicht von jedem Arbeitgeber verlangen kann, dass er von vornherein die Rechte des Arbeitnehmers bezüglicher Nutzung des Computers entsprechend technisch einschränkt.

Allerdings erfährt das Urteil weitere Kritik, da anscheinend nicht zweifelsfrei und nachvollziehbar festgestellt wurde, was der Arbeitnehmer nun jetzt konkret gemacht hat. Es könnte durchaus wichtig sein zu prüfen, ob der Arbeitnehmer zunächst ein unkritisches Programm heruntergeladen hat, dass die Schadsoftware mitenthielt oder ob er einen zweiten Download durchgeführt hat, der dann die Schadsoftware enthielt. Weiterhin wäre kritisch zu prüfen gewesen, wie der Virenscanner vor der Schadsoftware gewarnt hat. Auch hier gibt es unterschiedliche Warnlevel. Wenn die Warnung nicht deutlich sichtbar und eindeutig war, kann man auch hier dem Arbeitnehmer einen geringeren Vorwurf machen.

Im Falle des Falles: Beweise sichern

Gerade dieser Fall zeigt auch, dass es extrem auf die Details des Einzelfalls ankommt sowie die Frage, ob die Analyse des Arbeitsplatzrechners rechtlich gerechtfertigt war oder nicht. Sobald man hier eine Abmahnung oder eine Kündigung erhält, sollte man schon aus eigenem Interesse Beweise sichern. Im Nachhinein kann es teilweise schwer sein, entsprechende Beweise zu erheben. Im vorliegenden Fall wäre es daher sicherlich wichtig gewesen, zu prüfen um welches Programm es sich genau handelt, von welche Webseite es gegebenenfalls herunterruntergeladen worden ist, ob erkennbar war, dass es sich um eine Schadsoftware handelt, ob der Virenscanner eine ausreichend eindeutige Warnung gegeben hat, etc.

Diese Details können im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Gericht eine außerordentliche Kündigung bestätigt oder nicht. Die Empfehlung lautet daher, sich mit den Regelungen des Arbeitgebers vertraut zu machen, was die private Nutzung des Internets anbelangt. Im Falle des Falles macht es dann aber Sinn, Beweise zu sammeln, um den Sachverhalt genau zu analysieren und so Argumente für die eigene Seite zu finden.

Du möchtest nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 smarte Leser bekommen jeden Tag UPDATE, unser Tech-Briefing mit den wichtigsten News des Tages – und sichern sich damit ihren Vorsprung. Hier kannst du dich kostenlos anmelden.

STELLENANZEIGEN
Social Media Manager (m/w/d)
Bürgermeister-Reuter-Stiftung in Berlin
Senior Social Media Manager:in (m/w/d)
I-Motion GmbH Events & Communication in Mülheim-Kärlich
Content Creator (m/w/d) – Schwerpunkt Text &a...
Umwelttechnik BW GmbH in Stuttgart
Social Media Manager (m/w/d)
DR.SCHNELL GmbH & Co. KGaA in München
Werkstudent Social Media Manager (m/w/d)
Savvy Communications Inh. Miriam Ernst in Berlin
Content Marketing Specialist (m/w/d)
Chemische Werke Kluthe GmbH in Heidelberg
Content Creator – Storytelling / Visual...
reputatio AG in Pforzheim
Student Engineer Steering Systems (w/m/d)
NSK Steering Systems Deutschland ... in Ratingen (Nä...
THEMEN:ArbeitMalware
Teile diesen Artikel
Facebook Flipboard Whatsapp Whatsapp LinkedIn Threads Bluesky Email
vonBoris Burow
Folgen:
Boris ist Rechtsanwalt aus Karlsruhe und hat seine Begeisterung für IT, Medien und Internet zum Schwerpunkt seiner Arbeit gemacht.
NIBC

Anzeige

EMPFEHLUNG
Nass-Trockensauger
Nur für kurze Zeit: Starken AEG 2-in-1-Nass-Trockensauger für nur 389 Euro sichern
Anzeige TECH
Testimonial LO

»UPDATE liefert genau das, was einen perfekten Newsletter ausmacht: Kompakte, aktuelle News, spannende Insights, relevante Trends aus Technologie & Wirtschaft. Prägnant, verständlich und immer einen Schritt voraus!«

– Lisa Osada, +110.000 Follower auf Instagram

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung

LESEEMPFEHLUNGEN

VW Tiguan Plug-in-Hybrid Auto Straße Volkswagen
GREENTECH

Plug-in-Hybride: Die besten Automarken in Deutschland

ChatGPT Erotik-Modus OpenAI
BREAK/THE NEWSMONEY

SexGPT: OpenAI setzt sein Image mit Erotik-Modus aufs Spiel

CRM für E-Commerce
AnzeigeTECH

Wie unterstützt ein CRM für E-Commerce Unternehmen bei effizienter Kundenbetreuung?

Elektromibilität Elektroautos E-Autos
GREENTECH

Das denken Autofahrer über die Elektromobilität

KI Behörde Deutschland Bundesnetzagentur
BREAK/THE NEWSTECH

Deutsche KI-Behörde: Bürokratiemonster oder bürgernah?

CRM für SaaS-Startups
AnzeigeTECH

Leads generieren und das Onboarding automatisieren: CRM für SaaS-Startups

Mehr anzeigen
Folge uns:
© 2003 - 2025 BASIC thinking GmbH
  • Über uns
  • Mediadaten
  • Impressum
  • Datenschutz

UPDATE abonnieren & mit etwas Glück Beats gewinnen!

Beats Studio Buds +
Welcome Back!

Sign in to your account

Username or Email Address
Password

Lost your password?