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SOCIAL

Durchgelesen! Das steht in den Instagram-AGB

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carsten Lexa
Carsten Lexa hat die Instagram-AGB durchgelesen. (Foto: Pixabay.com / moritz320)
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Wer liest eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen? Genau: Fast niemand! Um aufzuklären, wirft Rechtsanwalt Carsten Lexa in der neuen Serie „Durchgelesen!“ deshalb einen Blick auf die AGB großer Tech-Unternehmen. Heute: die Instagram-AGB.

Die sozialen Medien sind großartig – und beliebt. Millionen Nutzer in Deutschland und Milliarden Nutzer weltweit verbringen einen Großteil ihrer Zeit auf Facebook, Twitter, Instagram und Snapchat.

Dabei werden Inhalte nicht nur konsumiert. Die Nutzer posten und teilen Beiträge und nutzen Diente von Drittanbietern.

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Aber welche Regeln gelten eigentlich für die User dieser sozialen Medien? Das will ich mir mal genauer angesehen und werfe deshalb in den nächsten Wochen für euch einen Blick auf die AGB von diversen Diensten. Heute: die Instagram-AGB.

Die Nutzungsbedingungen von Instagram

Los geht es mit den AGB von Instagram. An dieser Stelle gleich ein paar Bemerkungen vorab. Mit „AGB“, also „Allgemeine Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen“ meine ich die gesamten Bedingungen, die im Rahmen der Nutzung eines bestimmten Dienstes gelten sollen.

Bei Instagram sind das die sogenannten „Nutzungsbedingungen“, die wiederum unterteilt sind – zum Beispiel in Allgemeine Bedingungen (Zweimal!), Rechte, Gewährleistung, etc. Was meinen Blick auf diese AGB angeht, so sind die Ausführungen in diesem Beitrag nicht als Prüfung zu verstehen.

Vielmehr geht es mir erst einmal darum, ein Bewusstsein für die Regelungen zu schaffen , die verwendet werden – und bei Instagram sind diese teilweise wirklich merkwürdig, wie ich gleich zeige.

Was die Aktualität angeht, so habe ich mich mit den Nutzungsbedingungen vom 1. November 2017 befasst, die hier eingesehen werden können. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe ich mit meinen Anmerkungen nicht. Ich habe bewusst eine Auswahl an Regelungen getroffen, die ich hier bespreche.

Die verwendete Sprachversion

Gleich zu Anfang fällt auf, dass die Nutzungsbedingungen von Instagram in deutscher Sprache zur Verfügung stehen. Das ist erst einmal sehr angenehm für den Nutzer. Scrollt man aber die oben genannte Seite bis ganz nach unten, dann heißt es dort:

Diese Nutzungsbedingungen wurden auf Englisch (USA) verfasst. Falls zwischen irgendeiner Übersetzung dieser Nutzungsbedingungen und der englischen Version ein Konflikt besteht, ist die englische Version maßgeblich.

Mit anderen Worten: Auf die deutsche Sprachversion ist kein Verlass, denn maßgeblich ist sowieso nur die englische Version.

Deutsche Sprache, schwere Sprache

Liest man dann mal in Ruhe die einzelnen Regelungen der Instagram-AGB, wird einem schnell klar, dass hier kein Fachmann für die deutsche Sprache am Werk war. Die Regelungen lesen sich so, als wären es – nicht unbedingt gelungene – Übersetzungen aus dem Englischen.

Die Formulierungen sind teilweise sperrig. Das ist ganz typisch für wörtliche Übersetzungen, die nicht noch einmal im Hinblick auf Verständlichkeit überarbeitet wurden. Hinzu kommt, dass die geregelten Inhalte teilweise schwer verständlich sind.

Das ist natürlich nicht optimal für einen durchschnittlichen Nutzer. Der kennt sich nämlich regelmäßig nicht mit juristischen Formulierungen aus und muss sich dann hier noch mit schlecht verständlichen Sätzen herumschlagen.

Darüber hinaus sind die vorhandenen Übersetzungen für den Nutzer auch nicht so, dass er Unterschiede erkennt. So gibt es zweimal Bedingungen unter der Überschrift „Allgemeine Bedingungen“, welche einmal 14 und einmal acht Absätze haben.

Warum das so ist, ist nicht erkennbar. Besser und nutzerfreundlicher wäre es doch, wenn die Überschrift noch auf die Themen, die dort geregelt sind, verweisen würde und die dann folgenden Regelungen thematisch zusammenpassen.

Und schließlich gibt es noch ein weiteres Problem mit den Instagram-AGB: An manchen Stellen gibt es weiterführende Links. So ist das zum Beispiel in Ziffer 10 der ersten Allgemeinen Bedingungen (Platform Policy) der Fall.

Manche von diesen Links führen aber zu englischsprachigen Inhalten. Andere verweisen auf deutschsprachige Inhalte (zum Beispiel Ziffer 14 der ersten Allgemeinen Bedingungen oder Ziffer 1 der „Rechte“).

Man kommt nicht umhin zu vermuten, dass hier einfach schlampig gearbeitet wurde. Es bleibt zu hoffen, dass die bislang nicht in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Regelungen bald übersetzt werden.

Nutzung von Instagram durch Minderjährige

Instagram kann ja theoretisch jeder nutzen, egal wie alt er ist. Denn eine besondere Beschränkung, die Selbstauskunft mal vernachlässigt, gibt es ja nicht. Das führt aber zu interessanten Konstellationen. So schreibt Instagram in Ziffer 7 der zweiten Allgemeinen Bedingungen:

Du stimmst zu, dass du für sämtliche von dir durch die Nutzung des Dienstes verursachten Datengebühren aufkommst.

Nach deutschem Recht jedoch sind Minderjährige, also Personen die das siebte Lebensjahr beendet haben, besonders geschützt. Insbesondere benötigen sie zum Abschluss von Verträgen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – also der Eltern.

Instagram schreibt aber in Ziffer 1 der ersten Allgemeinen Bedingungen, dass man „13 Jahre alt sein muss, um den Dienst zu nutzen“. Das kann dann problematisch werden, wenn durch den Dienst Kosten entstehen, obwohl der Nutzer zum Beispiel erst 13 oder 14 Jahre alt ist. Er bräuchte dann die Zustimmung der Eltern.

In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf Ziffer 6 der zweiten Allgemeinen Bedingungen verwiesen. Dort heißt es nämlich, dass Instagram sich von Inhalten Dritter distanziert, die durch seinen Dienst angeboten werden.

Die Nutzer werden auf Gefahren aufmerksam gemacht, die durch die Drittdienste entstehen können. Instagram kontrolliert die Inhalte aber nicht und lehnt auch jegliche Haftung im Zusammenhang mit den auf seiner Seite angebotenen Drittdiensten ab.

Wie oben geschrieben können aber schon 13-Jährige Instagram nutzen. Ob in diesem Alter die drohenden Gefahren schon beurteilt werden können, wage ich zu bezweifeln. Hier besteht also ein nicht unerhebliches Risiko.

Rechte an Inhalten

Hier entzündete sich in der Vergangenheit die größte Kritik und hier hat Instagram deshalb nachgebessert. Unter den Bedingungen „Rechte“ heißt es jetzt:

Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Instagram postest. Mithilfe deiner Einstellungen für die Privatsphäre kannst du kontrollieren, wie diese geteilt werden.

Allerdings heißt es auch:

Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz zur Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf Instagram postest.

Damit kann Instagram die geposteten Inhalte frei nutzen. Immerhin kann der Nutzer entscheiden, wann die Lizenz endet:

Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte löschst, es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte gelöscht (je nachdem, was später stattfand).

Ob dieser Satz aus den Instagram-AGB allerdings so verständlich ist, lasse ich mal dahingestellt.

Richtig spannend wird es aber in Ziffer 1 der Rechte-Bedingungen, denn dort findet sich ein Link, der auf die Datenrichtlinie verweist. Und in dieser wird dann plötzlich auf Regelungen von Facebook verwiesen.

Da fragt man sich sofort, wie jetzt Facebook ins Spiel kommt, denn Instagram schreibt ja ganz am Anfang der Nutzungsbedingungen: „Der Dienst befindet sich im Eigentum bzw. der Kontrolle von Instagram, LL.C.“ Facebook taucht hier nicht auf – beim Verweis dann aber schon.

Die Beschränkung der Haftung

Instagram beschränkt die Haftung umfassend. So werden erst einmal möglichst viele Haftungsfälle generell ausgeschlossen („bei Schäden jeder Art“). Das gilt sogar wenn der Schaden oder Verlust hätte vorausgesehen werden können, wenn Instagram informiert wurde oder wenn Instagram von der Möglichkeit der entsprechenden Schäden hätte gewusst haben müssen.

Darüber hinaus wird die Haftungssumme auf 100 (!) US-Dollar beschränkt. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen habe ich meine Zweifel. Denn in den Nutzungsbedingungen heißt es ausdrücklich unter „Geltendes Recht und Gerichtsstand“:

Wenn du ein Verbraucher mit gewöhnlichem Wohnsitz in der Europäischen Union bist, findet das Recht deines Wohnsitzes auf die Nutzungsbedingungen Anwendung.

Dann aber könnte man an einen Verstoß gegen Paragraph 309 Nr. 7 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) denken, der einen vollständigen Haftungsausschluss verbietet.

Juristisch erheiternd ist dann noch am Ende die Einschränkung, dass einige Staaten keine Beschränkung zulassen oder den Ausschluss von zufällig entstandenen oder Folgeschäden nicht erlauben, sodass die oben genannte Beschränkung beziehungsweise der oben genannte Ausschluss nicht „auf dich“ zutrifft.

In der Folge muss der Nutzer also sich selbst heraussuchen, welche Einschränkung gilt und welche nicht. Das ist aber nach deutschem Recht nicht zulässig, weil Probleme bei der Anwendung von AGB grundsätzlich zu Lasten des Verwenders – also Instagram – gehen.

Ist der Nutzer aber kein Verbraucher, dann heißt es plötzlich:

In allen anderen Fällen werden diese Nutzungsbedingungen nach den Gesetzen des Staates Kalifornien ohne Berücksichtigung des internationalen Privatrechts geregelt.

Andere Fälle liegen unter anderem vor, wenn ein Unternehmen aus Werbezwecken einen Instagram-Account betreibt. Ich hoffe diese kennen sich dann im Recht des Staates Kalifornien aus oder haben Anwälte, die diese Kenntnisse haben.

Fazit zu den Instagram-AGB

Was soll man jetzt zu den Instagram-AGB sagen?

Meiner Ansicht nach hat sich Instagram bemüht, die Kritikpunkte hinsichtlich der Rechte an Inhalten der Nutzer zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen. Man findet immer wieder Verweise auf Anwohner in der Europäischen Union, sodass also Instagram verstanden hat, dass dort (also bei uns) bestimmte Gesetze gelten.

Problematisch ist aber die Präsentation der Bedingungen. Verweise auf englische Texte gehen gar nicht, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Nutzer diese Sprache versteht.

Auch die Übersetzung ist teilweise nicht gelungen und die Einschränkung, dass sowieso nur die englische Version der Bedingungen gilt, ist fragwürdig. Es stellt sich auch hier wieder die Frage, ob dies zulässig ist – ich habe auch hier meine Zweifel.

Und schließlich sind immer noch teilweise unwirksame und rechtswidrige Inhalte zu finden. Das gilt beispielsweise für die Nutzung von Instagram durch Minderjährige oder die Haftungsbeschränkung.

Soll man jetzt Instagram nicht mehr nutzen? Das würde wohl zu weit gehen. Aber man sollte wissen, worauf man sich einlässt

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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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