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Tipps für Gründer: Warum Start-ups ohne Beirat viel Potenzial verschenken

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carsten Lexa
Ein Beirat kann für Gründer wertvolle Aufgaben übernehmen. (Foto: Pixabay.com / rawpixel)
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Ein Unternehmen zu gründen, ist eine Herausforderung. Ein Hilfsmittel, das viele Gründer und Start-ups in Deutschland vergessen oder unterschätzen, ist der Beirat. Warum dieses Mittel hoch interessant ist, will ich erklären.

Start-ups sehen sich mit vielen Herausforderungen konfrontiert: Der Entwicklung des eigenen Produkts, Planung und Umsetzung von Marketing-Aktivitäten, Formung einer Unternehmensstruktur, Dynamiken im Team oder mit den Mitarbeitern, Verhandlungen mit Investoren, Lieferanten und Kunden sowie die allgemeine Gestaltung der Zukunft des Unternehmens.

Viele dieser Herausforderungen können oder wollen Gründer nicht alleine bewältigen. Der Beratungsbedarf wächst.

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Externe Berater können jedoch, meistens aufgrund fehlender langjähriger Zusammenarbeit mit dem Unternehmen, oftmals nur punktuell Hilfestellung bieten. Darüber hinaus können die Kosten für solche externen Beratungsleistungen relativ hoch sein.

Abhilfe kann hier der sogenannte Beirat als Beratungs- und Kontrollgremium schaffen. Er unterstützt die Führungsebene des Unternehmens und die Gesellschafter bei der Bewältigung der Herausforderungen.

Grundlagen

Ein Beirat als zwingendes Gesellschaftsorgan ist für Unternehmen in Deutschland grundsätzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Das gilt zum Beispiel für die Aktiengesellschaft (Aufsichtsrat) und für die GmbH/ UG bei regelmäßig mehr als 500 Mitarbeitern.

Für alle anderen Unternehmenstypen – insbesondere bei der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH & Co. KG – ist die Einrichtung eines Beirats freiwillig.

Die Einrichtung dabei kann entweder aufgrund eines individuellen Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Beiratsmitglied geschehen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn der Beirat lediglich Beratungsfunktionen übernimmt.

Soll der Beirat jedoch als Organ in die Unternehmensstruktur eingebunden werden und dabei auch Aufgaben übernehmen, die über reine Beratungsleistungen hinausgehen, dann empfiehlt sich die Verankerung des Beirats direkt im Gesellschaftsvertrag.

So wird dann beispielsweise in der GmbH-Satzung festgelegt, dass es einen Beirat zu geben hat, aus wie vielen Mitgliedern dieser besteht und wie die Mitglieder berufen oder bestimmt werden.

Dabei sollten auch die Grundzüge der inneren Ordnung des Beirats als Rahmenvorgaben im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, denn gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des (freiwilligen) Beirats gibt es ja nicht.

Die nähere Ausgestaltung dieses Rahmens, beispielsweise die Art der Beschlussfassungen, die Vertretungsregelungen oder die internen Abläufe, sollten dem Beirat selbst überlassen werden, um die Flexibilität dieses Gremiums nicht unnötig einzuschränken.

Diese internen Regelungen werden dann regelmäßig in einer Geschäftsordnung niedergelegt.

Anwendungsfälle für den Beirat

Die Anwendungsmöglichkeiten eines Beirats sind sehr vielfältig. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben für den freiwilligen Beirat kann dieser nahezu jede Aufgabe übernehmen. Ausgeschlossen sind beispielsweise Leitungsaufgaben, die dem Geschäftsführer vorbehalten sind.

Dadurch kann der Beirat optimal an die Bedürfnisse eines Unternehmens angepasst werden. Genau diese Flexibilität macht den Beirat so interessant. Nicht abschließend seien folgende wichtige Anwendungsfälle von Beiräten bei Start-ups aufgezeigt:

Externer Sachverstand

Über den Beirat kann externer Sachverstand dauerhaft an das Unternehmen gebunden werden. Für Start-ups ist sicherlich dieser Anwendungsfall von besonderer Bedeutung. Von außen kommender Rat kann Betriebsblindheit verringern und das Risiko von Fehlentscheidungen vermindern.

Außerdem stellen sich die Gründer gegenüber dem Beirat unter den Zwang, eigene Ideen und Ansichten genauer zu durchdenken und zu rechtfertigen. Darüber hinaus eignet sich der Beirat, um in ungezwungener Atmosphäre, unter Nutzung des Sachverstands der Beiratsmitglieder, unternehmerische Visionen zu entwickeln und zu konkretisieren.

Hilfe bei Nachfolge-Regelungen

Der Beirat kann der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge dienen – beispielsweise bei der Auswahl eines geeigneten Erwerbers. Unter Nachfolge verstehe ich nicht nur die Weitergabe des Unternehmens innerhalb der Familie, sondern auch extern durch einen Verkauf.

Darüber hinaus können die Übergeber, die ehemaligen Gesellschafter, als Beiratsmitglieder nach erfolgter Unternehmensübergabe weiterhin dem Unternehmen mit ihrem Wissen zur Verfügung stehen und bestimmte unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, ohne jedoch aktiv in die Unternehmensführung eingebunden zu sein.

Vermittlung und Streitschlichtung

Bei Start-ups mit einer relativ hohen Zahl an Gesellschaftern kann der Beirat als mediatorisches Bindeglied und Vermittler wertvolle Dienste leisten, indem streitbefangene Diskussionen von den Gesellschaftern weg in ein neutrales Gremium verlagert werden.

So kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern zuerst ein Schlichtungsversuch durch den Beirat durchzuführen ist.

Insbesondere für Gründer, die ihr erstes Unternehmen gegründet haben und vielleicht im „sinnvollen“ Streiten noch nicht so erfahren sind, kann ein Beirat als Streitschlichter eine wertvolle Hilfe sein, wenn die Beiräte Erfahrung mit Streitigkeiten und Streitschlichtung haben.

Marketing und Aufmerksamkeit

Nicht unterschätzt werden sollte der Einsatz eines Beirats aus Marketing-Gesichtspunkten. Ist er beispielsweise mit prominenten und im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben bekannten Mitgliedern besetzt, kann das helfen, das Ansehen des Unternehmens bei Lieferanten, Kapitalgebern oder der Öffentlichkeit zu verbessern.

Darüber hinaus kann das Unternehmen nach außen demonstrieren, dass es sich freiwillig einer gewissen Kontrolle unterzieht. Wie man mit Prominenz Aufmerksamkeit gewinnt, hat wunderbar das Unternehmen „von Jungfeld“ gezeigt, das Joko Winterscheidt als Investor gewinnen konnte.

Dieser war aber – darauf soll an dieser Stelle hingewiesen werden – nicht als Beirat in diesem Unternehmen. Es geht mir vielmehr darum mit diesem Beispiel zu zeigen, wie prominente Personen einem Start-up zu Aufmerksamkeit verhelfen können.

Stärkung der Geschäftsbeziehungen

Darüber hinaus kann ein Beirat eingerichtet werden, um Geschäftsbeziehungen zu schaffen oder abzusichern. So ist zum Beispiel denkbar, dass ein Vertreter der Hausbank oder des Großabnehmers in den Beirat eines Unternehmens berufen wird. Viele machen das übrigens sehr gerne.

Zum einen ist die Berufung regelmäßig ein Zeichen von Vertrauen und eine Ehre. Zum anderen besteht ein Interesse an den erlangten Informationen, was insbesondere für Investoren und Kreditgeber wichtig ist.

Austausch

Schließlich kann ein Beirat eine Begleitmaßnahme zu strategischen Unternehmenskooperationen sein. Durch wechselseitige Entsendung von Mitarbeitern und Mitgliedern der Gründungsgesellschafter oder der Geschäftsführung kann beispielsweise der notwendige Informationsfluss gesichert werden.

Rechte und Pflichten des Beirats

Über welche Rechte und Pflichten ein Beirat verfügt, steht grundsätzlich zur Disposition der Gesellschaft. Dabei ist immer zu berücksichtigen, welche Aufgaben er übernehmen soll.

So kann der Beirat die Aufgabe haben, die Geschäftsleitung in gewissem Maße zu kontrollieren. Damit nähert sich die Rolle des Beirats der eines Aufsichtsrats bei einer Aktiengesellschaft an. Um dies wirksam durchführen zu können, sollte der Beirat über Einsichtnahme- und Vetorechte verfügen. Denn nur dann kann er seine Aufgabe erfüllen.

Und auch wenn der Beirat lediglich Beratungsaufgaben erfüllen soll, kann es sinnvoll sein ihm Informationsrechte zu übertragen. Denn nur dann kann der Beirat sich einen Überblick über eventuelle Informationsdefizite verschaffen, zu denen er dann beratend tätig werden kann.

Vergütung der Beiratsmitglieder

Die Vergütung von Beiratsmitgliedern (, die regelmäßig Betriebsausgaben darstellen,) in Deutschland ist unterschiedlich. Sie hängt regelmäßig davon ab, welches Engagement erwartet wird und wie groß die Gesellschaft ist, die den Beirat einrichtet.

Studien zu Folge (, die leider nicht repräsentativ sind,) erhalten Beiratsmitglieder regelmäßig durchschnittliche Vergütungen zwischen 1.000 und 5.000 Euro im Jahr. Abgesehen von solchen pauschalen Vergütungen macht jedoch es Sinn, die Vergütung von der Anzahl der Beiratssitzungen sowie gegebenenfalls der Erbringung weiterer Leistungen abhängig zu machen.

Auch sollte bei Start-ups beachtet werden, ob diese über das nötige Kleingeld verfügen, um einen Beirat bezahlen zu können. Bei reinen Repräsentationsaufgaben eines Beiratsmitglieds kann die Vergütung nur symbolisch sein. Es geht dann mehr um den Aspekt, dem Start-up zu helfen, als durch die Vergütung Einnahmen zu erzielen.

Fazit

Mit dem Beirat verfügen Start-ups und junge Unternehmen über ein äußerst flexibles Instrument zur Unterstützung des Unternehmens selbst, der Geschäftsführung und der Gesellschafter.

Ein sachgerecht besetzter Beirat kann wichtige Hilfestellung bieten bei der Bewältigung der gestiegenen Anforderungen an Unternehmen im Bereich moderner Unternehmensführung.

Die Flexibilität der Gestaltung erlaubt eine Anpassung an nahezu alle unternehmerischen Situationen – bei begrenztem finanziellem Einsatz. Gründer tun deshalb gut daran, sich mit den Einsatzmöglichkeiten eines Beirats im Unternehmen näher zu befassen.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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