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Snapchat, Snapchat-Logo, Snap, Snap Inc., Snapchat-AGB
MONEYSOCIAL

Durchgelesen! Das steht in den Snapchat-AGB

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carsten Lexa
Auch in den Snapchat-AGB gibt es einige kritische Passagen. (Foto: Pixabay.com / MIH83)
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Snapchat ist vor allem in der jungen Zielgruppe stark vertreten. Aus diesem Grund sollte man annehmen, dass der Muttergesellschaft Snap Inc. der Schutz dieser Menschen besonders am Herzen liegt. Dem ist allerdings nur bedingt so. Eine Analyse der Snapchat-AGB.

Die aktuellen Snapchat-Nutzerzahlen und weitere Statistiken rund um die Nutzung von Snapchat wurden kürzlich von der Snap Inc., der Gesellschaft hinter der Social-Media-App Snapchat, im ersten Quartalsbericht 2019 veröffentlicht.

Sechs Millionen täglich aktive Nutzer hat die App in Deutschland. Dabei sind 72 Prozent der deutschen Snapchat-Nutzer maximal 24 Jahre alt und lediglich zwölf Prozent sind älter als 35 Jahre. Damit ist Snapchat das soziale Netzwerk mit einer der jüngsten Zielgruppe überhaupt.

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Ansprache junger Nutzer

Das Alter der Zugangsberechtigung für die Snapchat-App liegt bei 13 Jahren. Das Unternehmen spricht die Nutzer mit „Du“ an. Zudem heißt es in den Snapchat-Service-Bestimmungen explizit, dass versucht wurde, diese Bestimmungen „nicht im Juristendeutsch zu formulieren.“

Diese unbekümmerte Ansprache darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese junge Zielgruppe – aber auch alle sonstigen Nutzer unabhängig vom Alter – erheblichen rechtlichen Risiken ausgesetzt wird.

Rechtliche Risiken für Nutzer

Ein Kontrollmechanismus, der verhindert, dass auch unter 13-Jährige Snapchat nutzen, existiert nicht. Gerade für diese oftmals noch nicht sonderlich lebenserfahrene Zielgruppe birgt die Nutzung von Snapchat beträchtliche Risiken.

Umgang mit Bild- und Videodateien

In der Eigendarstellung von Snapchat und in den Medien wird betont, dass die Bild- und Videodateien nach dem Betrachten automatisch gelöscht werden oder sich selbst zerstören.

Tatsächlich werden die Dateien aber nur mit einer anderen Dateiendung versehen. Sie verbleiben auf dem Endgerät. Es ist lediglich nicht mehr möglich, dass einschlägige Bildergalerie-Apps sie auslesen und darstellen können.

Wer jedoch mit dem entsprechenden technischen Know-How ausgestattet ist und Zeit investiert, kann die Dateien auf dem genutzten Endgerät wieder auffinden. Dieser Tatsache sind sich viele Nutzer nicht bewusst.

Außerdem können die Empfänger einen Screenshot machen und die Benachrichtigungsfunktion hierüber ebenfalls mit technischem Wissen unterdrücken. Entsprechende Apps sind beispielsweise in Apples App Store zu finden.

„Screenshot Save Pro for Snapchat“ ermöglicht es beispielsweise, alle ungeöffneten Snaps herunterzuladen und auf dem eigenen Gerät zu speichern, ohne dass der Absender davon in Kenntnis gesetzt wird. Noch einfacher ist es natürlich, ein empfangenes Bild mit einem zweiten Gerät abzufotografieren.

Abweichend vom Snapchat-Grundgedanken geht so die Kontrolle über die verschickten Daten verloren. Noch dazu verleiten Zusatzfunktionen wie Filter, Geosticker oder die Snap Map die Nutzer, unbedacht viele private Informationen wie beispielsweise den Standort von sich preis zu geben.

Service-Bestimmungen geben Snap weitreichende Rechte

In den Service-Bestimmungen gewährt der Nutzer Snapchat sehr weit reichende Rechte an den erstellten Inhalten. Solange der Nutzer die App aktiv nutzt, erhält Snapchat „eine weltweite, gebührenfreie, unterlizensierbare und übertragbare Lizenz zum Hosten, Speichern, Verwenden, Anzeigen, Reproduzieren, Verändern, Anpassen, Bearbeiten, Veröffentlichen und Verteilen aller Inhalte“, die der Nutzer an die App übermittelt.

Noch weiter geht die Berechtigung der Snap Inc. jedoch bei öffentlichen Inhalten. Aufgrund der Regelungen der Service-Bestimmungen erhält die Snap Inc. „… eine Lizenz, aus den öffentlichen Inhalten abgeleitete Werke zu erstellen sowie sie zu bewerben, auszustellen, auszustrahlen, zu syndizieren, unterzulizensieren, öffentlich vorzuführen und öffentlich darzustellen, und zwar in jeder Form und in beliebigen (bestehenden oder zukünftig entwickelten) Medien und Vertriebskanälen.“

Diese der Snap Inc. gewährten Rechte gelten übrigens auch fort, wenn der Nutzer den Account deaktiviert.

Offene Fragen in den Snapchat-AGB

Die in den Service-Bestimmungen formulierte Haftungsbeschränkung auf 100 Euro ist nach dem deutschen Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig.

Ebenso unzulässig ist wohl die Regelung, dass ein Nutzer, der womöglich erst 13 Jahre alt ist, selbst zu entscheiden hat, ob die jeweiligen Landesgesetze diese Haftungsbeschränkung zulassen. Nach den deutschen AGB-Regeln sind derartige Klauseln unzulässig, da sie intransparent sind.

Auch unzulässig wegen Intransparenz ist die Service-Bestimmungsregelung, dass der Nutzer wieder selbst entscheiden muss, ob die Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes vor einem englischen Gericht und die Anwendung der Gesetze von England und Wales für ihn zulässig ist.

Fazit zu den Snapchat-AGB

Die meisten Nutzer werden sich über die Risiken der Snapchat-AGB – wie so oft bei der Nutzung von sozialen Medien – keine Gedanken machen. Bei Snapchat kommt erschwerend hinzu, dass das Emoji-Belohnungssystem Nutzer sozial unter Druck setzt, die App möglichst oft zu nutzen.

Insbesondere bei jungen Menschen kann dies dazu führen, dass sie sehr viele Inhalte generieren, die sie dann unter Umständen nicht mehr kontrollieren können. Diskriminierung und Cyber-Mobbing sind die Folgen.

Mir ist klar, dass die von mir aufgezeigten Risiken wohl nicht zu einem Ende der Snapchat-Nutzung führen. Auch denke ich nicht, dass dieser Artikel dazu führt, dass entsprechende Behörden Snapchat künftig stärker kontrollieren.

Meine Hoffnung ist aber, dass Nutzer stärker dafür sensibilisiert werden, was mit den von ihnen generierten Inhalten gemacht oder wie diese Inhalte von Empfängern oder auch von Snap selbst genutzt werden können.

Es macht sicherlich Sinn, wenn Nutzer über das Anfertigen und Versenden von Inhalten – wie beispielsweise die immer wieder genannten „Dick-Pics“ – intensiver nachdenken, als sie es bislang gemacht haben. Nicht dass diese Inhalte später einmal in einer Situation auftauchen, in der man sie so gar nicht gebrauchen kann.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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