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MONEYSOCIAL

Like-Button auf Website: Seitenbetreiber sind für Datenübermittlung mitverantwortlich

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Wer einen Like-Button auf der eigenen Website nutzt, muss nun seine Nutzer per Banner darüber informieren. (Foto: Pixabay.com / geralt)
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Wer einen Like-Button auf seiner Website nutzt, muss seine Nutzer darüber informieren, dass persönliche Daten erhoben und an Facebook übermittelt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor. Demnach sind Seitenbetreiber mitverantwortlich.

Viele Anwälte und Kanzleien werden in den nächsten Tagen E-Mails, Anrufe und Briefe von Website-Betreibern erhalten. So viel ist sicher. Der Grund dafür ist ebenfalls bekannt: Es ist das aktuellste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das unter dem Aktenzeichen C-40/17 einsehbar ist.

Konkret geht es darin um die Rolle von Seitenbetreibern, die auf ihren Websites den Like-Button oder andere Social-Plugins implementiert haben. Wer ist in diesem Fall der verantwortliche Ansprechpartner? Ist es der Betreiber der Seite? Ist es Facebook? Sind es beide Parteien?

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Website-Betreiber müssen über Datenerhebung vorab aufklären

Jetzt ist das Urteil da – und das bedeutet für eigene Seitenbetreiber Arbeit. Denn: Laut dem EuGH tragen die Betreiber einer Website eine Mitverantwortung für die Erhebung und Übermittlung von persönlichen Daten an Facebook und andere soziale Netzwerke.

Und genau darüber müssen Website-Betreiber künftig ihre Besucher aufklären – und zwar bevor es überhaupt zur technischen Erhebung der Informationen kommt. Lediglich für die spätere Datenverarbeitung ist dann der Seitenbetreiber nicht mehr mitverantwortlich.

Der Auslöser für die Diskussion um den Like-Button

Warum ist es überhaupt zu diesem Urteil gekommen? Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Website Fashion ID angeklagt, weil die persönlichen Daten der Website-Besucher auch ohne Klick auf den Like-Button an Facebook übertragen worden waren.

Eine solche Übertragung sei ohne Einwilligung des Nutzers rechtswidrig. Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den EuGH um seine Einschätzung zu diesem Fall gebeten. Jetzt müssen die Richter aufgrund dieses Urteils ihre Entscheidung treffen.

Die rechtlichen Folgen der Entscheidung

Was bedeutet das Urteil nun konkret für den Seitenbetreiber im Alltag? Grundsätzlich braucht es also nun eine vorab eingeholte Einwilligung eines jeden Nutzers, falls Videos, Social-Media-Elemente oder Tracking-Tools auf einer Website zum Einsatz kommen.

Rechtsanwalt Thomas Schwenke erklärt dazu: „Sobald auf den Geräten der Nutzer Daten gespeichert oder ausgelesen werden, besteht die Pflicht eine Einwilligung einzuholen. Da dies praktisch immer der Fall ist, werden Cookie-Opt-In-Banner zur Pflicht.“

Wir werden also künftig auf fast jeder Website vorab ein Cookie-Banner sehen. Das gilt laut Schwenke übrigens sowohl für Unternehmen als auch für private Website-Betreiber.

Wie dieser Button gestaltet ist und welche Rechte und Pflichten er regelt, darüber sollten Seitenbetreiber nun möglichst schnell mit dem eigenen rechtlichen Ansprechpartner sprechen.

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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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