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Aufgrund eines Formfehlers: EuGH kippt deutsches Leistungsschutzrecht

Christian Erxleben
Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Leistungsschutzrecht gekippt. (Foto: Pixabay.com / hpgruesen)

Seit dem 1. August 2013 gibt es in Deutschland ein nationales Leistungsschutzrecht. Dieses soll Verleger theoretisch dabei unterstützen, an den finanziellen Einkünften aus Diensten wie Google News teilzuhaben. Jetzt stellt sich heraus: Die Regelung ist nicht einmal anwendbar.

Das Leistungsschutzrecht – kurz LSR – dürfte den meisten Bürgern unbekannt sein. Doch durch die angestoßene Neuregelung des Urheberrechts auf europäischer Ebene hat der komplizierte Fach-Terminus auch in der breiten Masse einige Aufmerksamkeit erhalten.

Leistungsschutzrecht in Deutschland: der eigentliche Gedanke

Denn die umstrittene Urheberrechtsreform bringt nicht nur die heiß diskutierten Uploadfilter mit sich. Auch das Leistungsschutzrecht soll einheitlich auf europäischer Ebene geregelt werden.

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Kurz zusammengefasst ist das LSR ein (Lobby-)Projekt zahlreicher Medienhäuser. Das Ziel: Google, Facebook und Co. sollen Geld an die Verlage dafür zahlen, dass sie Ausschnitte aus Texten auf den eigenen Plattformen verwenden dürfen.

Konkret bedeutet das: Die Verleger hätten beispielsweise gerne eine finanzielle Beteiligung an den Einkünften, die Google mit seinem Service Google News generiert. Schließlich – so zumindest die Argumentation der großen Verlage – verdient Google durch die Darstellung redaktioneller Inhalte.

In Deutschland existiert mit dem Leistungsschutzrecht bereits seit 2013 eine nationale Lösung – zumindest in der Theorie. Denn in der Praxis war und ist Google nicht bereit, für seinen kostenlosen Service, der den Verlegern viele Leser bringt, Geld zu zahlen.

Als Google mit dem Gedanken spielte, seinen Dienst in Deutschland einzustellen, erteilten die allermeisten Verlage dem Suchmaschinen-Konzern aus dem kalifornischen Mountain View eine Gratis-Einwilligung zur Nutzung der Inhalte.

Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Leistungsschutzrecht

Doch nicht alle Verleger gaben deshalb auf. So klagte die Verwertungsgesellschaft Media – kurz VG Media – vor mehreren deutschen Gerichten gegen das Vorgehen von Google. Nennenswerte Erfolge blieben bislang aus – und das wird sich auch nicht mehr ändern.

Der Grund dafür ist simpel: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung des Leistungsschutzrechts nicht anwendbar ist. Der Grund dafür ist ein Formfehler der Bundesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes.

Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt dazu verständlich:

Deutschland hätte die Regelung vorher bei der Kommission notifizieren müssen. Sie ist eine „technische Vorschrift“ im Sinne des Artikels 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 über Normen und technische Vorschriften. Das Gesetz zielt nämlich speziell auf Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft ab, da sie offenbar die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen schützen soll. Daher hätte das Gesetz vorab der Kommission übermittelt werden müssen. Das hat Deutschland nicht getan, weil die Bundesregierung der Meinung gewesen war, das Leistungsschutzrecht habe nicht speziell auf diese Dienste gezielt. Die Folge des EuGH-Urteils: Das Leistungsschutzrecht kann in Deutschland dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden, es ist also de facto unwirksam.

Spannend bleibt derweil die Frage, wer die Prozess-Kosten in Millionenhöhe für die unterlegene VG Media übernimmt. Schließlich liegt der (Form-)Fehler hier bei der Bundesregierung und damit beim Staat. Laut Rechtsanwalt Solmecke geht um rund zehn Millionen Euro.

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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.