Welche rechtlichen Neuerungen erwarten uns im kommenden Jahr eigentlich im Digital-Sektor? Vom digitalen Meldeschein im Hotelgewerbe bis hin zu günstigeren E-Books und E-Papern treten einige Änderungen 2020 in Kraft. Wir stellen sie dir einmal vor.
Die Welt ist ständig im Wandel. Das betrifft natürlich auch unsere Gesellschaft mit all ihren Gesetzen und rechtlichen Regelungen. Inzwischen ist längst auch die Digitalisierung davon betroffen. Sie hat unser Leben in den vergangenen Jahren schließlich stark verändert und in vielerlei Hinsicht verbessert.
Auch im neuen Jahr kommen wieder einige Neuerungen auf uns zu. Die Änderungen 2020 im Digital-Sektor reichen von einem digitalen Meldeschein im Hotel- beziehungsweise Beherbergungsgewerbe bis hin zu günstigeren E-Books und E-Papern.
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Änderungen 2020: Das erwartet uns im Digital-Sektor
Doch das ist natürlich längst nicht alles. Deshalb wollen wir dir nachfolgend einmal vorstellen, was sich noch alles im Digital-Sektor ändern wird. Es gibt nämlich ein paar weitere nützliche Neuerungen, die unseren Alltag 2020 sicher erleichtern werden.
Wie du gleich sehen wirst, werden uns viele Änderungen mehr Zeit verschaffen – und die ist schließlich unsere wertvollste Währung. Sehen wir uns nun also an, was 2020 so passiert. Bei der Übersicht handelt es sich selbstverständlich um eine Auswahl.
Digitaler Meldeschein im Hotelgewerbe möglich
Die erste Änderung, die wir dir vorstellen müssen, betrifft wie bereits erwähnt das Hotel- beziehungsweise Beherbergungsgewerbe. Deutsche Hoteliers dürfen zukünftig also den gesamten Check-In-Prozess digitalisieren. Das hat das Bundeskabinett entschieden.
Bislang mussten Hoteliers noch Meldescheine in Papierform verwenden. Das war bei der schieren Menge an Hotels und Unterkünften natürlich alles andere als umweltfreundlich. Jetzt können Gastgeber die internen Arbeitsprozesse und damit auch ihre Kosten erheblich reduzieren.
Der digitale Meldeschein bringt nämlich einen digitalen und eigenständigen Check-In für Gäste sowie eine Hotel-App mit sich, in der man alle nötigen Informationen für den Check-In finden und den entsprechenden Meldeschein digital unterschreiben kann.
Verkürzte Aufbewahrungszeit für Alt-Computer in Unternehmen
Bislang müssen Unternehmen nach einem Informationstechnik-Systemwechsel ihre alten Computer mit steuerlich relevanten Daten noch zehn Jahre lang aufbewahren. Die Änderungen 2020 sehen vor, dass sich diese Frist auf fünf Jahre verkürzt.
Das dürfte Firmen natürlich sehr freuen. Schließlich nehmen Alt-Computer entsprechend Platz weg. Wenn die neue fünfjährige Frist abgelaufen ist, müssen sie die alten Dateien dann nur noch auf einem Datenträger speichern und aufbewahren.
Es gibt allerdings eine Einschränkung: Während einer Betriebsprüfung darf man die Computer samt Software bis zu deren Abschluss nicht entsorgen. Das gilt auch dann, wenn die Frist währenddessen abläuft.
Änderungen 2020: Teilzeit-Verträge auch per E-Mail möglich
Zeit- und nervensparend dürfte auch die nächste Änderung sein: Wenn ein Angestellter nämlich einen Antrag gemäß des Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen und seinem Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung schicken will, reicht das ab 2020 in digitaler Textform.
Wenn es konkret etwa darum geht, die eigenen Arbeitsstunden neu zu verteilen, kann ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber dazu auch per E-Mail benachrichtigen. Es braucht jetzt kein unterschriebenes Papierstück mehr.
Europäische P2B-Verordnung ist verpflichtend
Für mehr Gerechtigkeit im Online-Handel tritt am 12. Juli 2020 auch eine neue Platform-to-Business-Verordnung (P2B) in Europa in Kraft. In der P2B-Verordnung steht zum Beispiel, dass Online-Plattformen transparent arbeiten und dazu verständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen verfassen sollen.
Bei Online-Plattformen wie Amazon müssen diese dann unter anderem erklären, wann und warum sie den Zugang für Händler sperren können. Das soll gewährleisten, dass im E-Commerce auch alles mit rechten Dingen zugeht.
Änderungen 2020: E-Books und E-Paper werden günstiger
Die nächste Änderung 2020 dürfte digitale Bücherfans ganz besonders freuen: E-Books und E-Paper werden nämlich günstiger, weil für sie dann die ermäßigte Umsatzsteuer von sieben Prozent gilt.
Die Regelung soll auch unabhängig davon gelten, ob wir ein Buch per Download oder auf einem physischen Datenträger wie CD und DVD kaufen.
Digitale-Versorgungs-Gesetz für Apotheken und Krankenhäuser tritt in Kraft
Und zu guter Letzt tritt auch das sogenannte Digitale-Versorgungs-Gesetz in Kraft, welches Apotheken und Krankenhäuser dazu verpflichtet, sich an die Telematik-Infrastruktur anzuschließen.
Die Telematik-Infrastruktur vernetzt alle Beteiligten im Gesundheitswesen – also Ärzte, Psychotherapeuten, (digitale) Krankenkassen und nun eben auch Apotheken und Krankenhäuser. Apotheken müssen sich der Infrastruktur bis Ende September 2020 anschließen. Krankenhäuser haben bis zum 1. Januar 2021 Zeit.
Dahinter steckt folgender Gedanke: Patienten sollen die Möglichkeit bekommen, digitale Angebote wie eine elektronische Patientenakte zu nutzen.
Ärzte, die sich der Telematik-Infrastruktur nicht anschließen wollen, sollen demnach ab dem 1. März 2020 auch ein erhöhter Honorarabzug von 2,5 Prozent berechnet werden. Bislang lag der Abzug nur bei einem Prozent.
Ärzte dürfen Apps verschreiben
Das neue Gesetz schließt auch mit ein, dass Ärzte gesundheitliche Apps verschreiben sollen. Die entsprechenden Anwendungen sollen zum Beispiel dabei helfen, Blutzuckerwerte zu dokumentieren und an die Einnahme von Medikamenten zu denken.
Die Kosten für die Apps sollen die Krankenkassen tragen, wenn sie vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft sind.
Und es geht noch weiter: Video-Sprechstunden mit Ärzten sollen künftig nämlich ganz normal werden. Ärzte dürfen fortan über entsprechende Angebote informieren. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit entschieden.
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