Technologie

3 Digitaltrends im Recht, die du unbedingt im Auge behalten solltest

Sonnenbrille, Grafik, Digitaltrends
Unsplash / Joshua Coleman
geschrieben von Carsten Lexa

Technologien entwickeln sich rasant, und werfen viele Fragen auf. Doch auf viele davon haben bestehende Rechtssysteme und Beratungen noch keine Antworten. Daher möchte ich drei Digitaltrends aufzeigen, die wir alle auf dem Schirm haben sollten. 

Von künstlicher Intelligenz bis zum Urheberrecht: Digitale Technologien verändern unseren Alltag in sämtlichen Bereichen. Doch darauf sind wir, weder Rechtsexpert:innen noch Bürger:innen, in vielen Aspekten bislang noch nicht vorbereitet.

Dabei sollten wir insbesondere die folgenden drei Digitaltrends im Auge behalten. Denn ihre Auswirkungen betreffen uns alle.


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1. Digitaltrends: KI und Verträge

Verträge zu prüfen und zu gestalten ist sicherlich eine der Hauptaufgaben der rechtsberatenden Berufe. Es stellt sich aber die Frage, ob dies auch in der Zukunft der Fall sein wird.

Denn letztendlich basiert ein guter Vertrag auf der Umsetzung der Wünsche der Mandant:innen in möglichst rechtssichere Formulierungen, die dann belastbar sein müssen, wenn die Parteien in Streit geraten.

Rechtsanwält:innen sind also dann in der Vertragsgestaltung gut, wenn sie die unausgesprochenen Anliegen der Mandant:innen im Hinblick auf eine vertragliche Situation erkennen und dafür entsprechende Formulierungen anbieten können.

Und in der Vertragsprüfung machen Anwält:innen dann einen guten Job, wenn sie die Risiken erkennen – und das auch für solche Situationen, an die die Mandant:innen im Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung noch nicht denken.

Je mehr Erfahrung und Verständnis von vertraglichen Situationen Anwält:innen haben, gepaart mit viel Kreativität, um so besser können sie die ihnen gestellten Aufgaben erfüllen.

Allerdings wird es ein Leichtes sein, eine Software mit möglichst vielen Situationen zu füttern, mit denen diese die bestehenden Regelungen in einem Vertragsentwurf abgleichen, beziehungsweise für diese die passenden Formulierungen finden kann.

Und denkt man dann noch weiter, dann wird eine entsprechende Software in der Lage sein, sich selbst Situationen auszudenken, für die Regelungen vorhanden sein müssen. Situationen, die Anwält:innen auch mit vielen Jahren an Berufserfahrung nicht erdenken können.

Wenn aber eine der Haupttätigkeiten von Rechtsanwält:innen von Software erledigt werden kann, welche Tätigkeit bleibt dann für die darauf spezialisierten Anwält:innen übrig?

2. Digitaltrends: Die digitale Rechtspersönlichkeit

Was macht eine Persönlichkeit im digitalen Zeitalter aus? Eigenes Handeln, reagieren auf Konsequenzen, treffen von Entscheidungen basierend auf bestimmten Parametern, Abwicklung von Transaktionen wie Bestellungen und Zahlungen? Basierend darauf wird man zu dem Ergebnis kommen, dass wir in den Rechtssystemen neben der natürlichen und der juristischen Person noch eine weitere Person brauchen.

Denken wir das kurz mal durch. Wir haben eine Software, die für uns etwas macht. Weil es gut vorstellbar ist, denken wir an einen Lieferroboter eines Paketdienstes. Dieser liefert selbständig Pakete in einer Großstadt aus. Dazu nimmt er jegliche Handlungen autonom vor, vom Aufnehmen der Lieferungen, hin zum Suchen der besten Route in der Stadt zum Adressaten bis hin zur Abwicklung eventuell anfallender Gebühren.

Die Software lernt dabei im Laufe der Zeit, die erforderlichen Handlungen immer besser auszuführen. Eines Tages jedoch kommt es im Rahmen einer Lieferung auf einer neuen Strecke, die die Software als Abkürzung des Transportweges erkannt hat, zu einem Unfall, bei dem die Lieferung beschädigt wird. Wer haftet nun für den entstandenen Schaden?

Voreilig kann man nun natürlich sagen: die Handlungen der Software basieren ja auf Daten, mit der die Software vorher versorgt wurde. Und die dann erfolgten datenbasierten Entscheidungen basieren auf Algorithmen, die jemand vorgegeben hat. Aber ist dies nicht vergleichbar mit einem Menschen?

Dieser startet mit einem gewissen „Datensatz“, der denn im Laufe der Zeit durch Lernen und Sammeln von Erfahrungen ausgeweitet und vergrößert wird. Also das, was auch die Software im obigen Beispiel macht. Zieht man also diese Parallele, dann wird schnell klar, dass der dann konsequente Schritt zu einer eigenen Persönlichkeit nicht mehr weit ist. Und schon ist man bei der digitalen Persönlichkeit.

Wie geht man jedoch mit dieser um und wie fügt sich diese dann in unser Rechtssystem ein?

3. Digitaltrends: KI als Erfinder:in

Denkt man nun über digitale Persönlichkeiten nach, dann ist damit eine weitere Frage verbunden. Wer ist eigentlich Inhaber:in von „Erfindungen“, insbesondere von Rechten daran?

Man muss sich auch hier die Situation vorstellen. Eine Software gestaltet etwas Neues, beispielsweise ein Bild oder ein Musikstück. Das erfolgt aber nicht wie bisher, basierend auf einem vorhandenen Datensatz, der neu angeordnet wird.  Vielmehr hat die Software die Verwendung der Daten selbst gelernt und interpretiert, und so etwas Neues geschaffen.

Es stellt sich dann sofort die Frage, wer Urheber:in ist. Denn nach deutschem Recht entsteht das Urheberrecht mit der Schöpfung, in der Person, die das Werk hervorgebracht hat. Ähnlich ist es auch mit einem Patent. Insbesondere für eine europäische Patentanmeldung ist es erforderlich, dass der Erfinder oder die Erfinderin eine natürliche Person, also ein Mensch sein muss.

Aber macht nicht die Software durch Neuinterpretation von Daten, basierend auf eigens entwickelten Abläufen, genau das, was auch ein Mensch macht? Ist es dann nicht nur konsequent, wenn eine Software, eine künstliche Intelligenz auch Erfinder:in sein kann?

Fazit: Wir müssen Systeme jetzt anpassen

Die derzeitigen Rechtssysteme in der Welt basieren auf klaren Regelungen. Diese sind bewährt und sorgen für Rechtssicherheit. Jedoch wird die immer stärkere Verbreitung von Software dafür sorgen, dass die bestehenden Systeme nicht mehr ausreichen werden.

Und weil die Softwareentwicklungen nicht mehr 30 oder 40 Jahre dauern, sollten wir uns damit beschäftigen und insbesondere die Voraussetzungen schaffen, dass wir unsere Systeme überhaupt angepasst können.

Sonst kann es passieren, dass die kommenden Entwicklungen Fakten schaffen, die mit den bestehenden Systemen nicht mehr abgebildet werden können und so im schlimmsten Fall rechtsfreie Räume entstehen.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit über 10 Jahren deutsche und internationale Unternehmen in allen Angelegenheiten wirtschaftsrechtlicher Art, z.B. bei Gründungen, Strukturierungen oder Vertragsgestaltungen aber auch zu rechtlich-strategischen Fragen. Darüber hinaus war er Weltpräsident der G20 Young Entrepreneurs Alliance (G20 YEA), Mitglied der B20 Taskforces und Rechtsbeistand der Wirtschaftsjunioren Deutschland. Bei BASIC thinking schreibt er über unternehmensrechtliche Fragen.