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MONEYSOCIAL

Private WhatsApp-Chats rechtfertigen keine Kündigung

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Pixabay.com / markrademaker
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Wer auf WhatsApp mit Kolleg:innen über Kolleg:innen, das Unternehmen oder den Chef abfällig redet, muss nicht mit einer Kündigung rechnen. Das hat ein Gericht in Berlin entschieden. Nichtsdestotrotz kann das Lästern auf WhatsApp trotzdem dazu führen, dass du einen neuen Job brauchst.

Technischer Leiter lästert auf WhatsApp über Flüchtlinge

Führungskräfte sollten sich ihrer Äußerungen und Handlungen im privaten und beruflichen Kontext stets bewusst sein. Das gilt selbstverständlich auch für einen technischen Leiter, der in einem primär ehrenamtlichen Verein beschäftigt ist.

Eben jener Verein, um den es geht, ist in der Flüchtlingshilfe aktiv. Dort kümmern sich ehrenamtliche Mitarbeiter:innen und ein kleines festangestelltes Team um Geflüchtete und ihre Bedürfnisse.

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Der technische Leiter des Vereins für Flüchtlingshilfe hatte jedoch in einem privaten WhatsApp-Chat mit zwei Kolleg:innen sowohl über die Geflüchteten als auch über die Ehrenamtlichen schlecht geredet.

Lästern auf WhatsApp: Die Kündigung folgt

Als dieser Vorgang durch die Kündigung eines anderen Mitarbeiters herausgekommen ist, hat sich der Verein dazu entschieden, den technischen Leiter zu kündigen.

Dabei argumentierte die Institution vor allem damit, dass die getroffenen Aussagen herabwürdigend und menschenverachtend sein. Dies lasse sich nicht mit der Arbeit, wenn auch der technischen Arbeit, in einem Verein für Flüchtlingshilfe vereinen.

Damit gab sich der Gekündigte allerdings nicht zufrieden. Er klagte gegen das Urteil. Dabei bekam er sowohl in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 21 Sa 1291/20) Recht.

Private WhatsApp-Chats fallen unter das Persönlichkeitsrecht

Die Richter:innen am LAG Berlin-Brandenburg begründeten ihre Entscheidung damit, dass private Äußerungen in einem WhatsApp-Chat grundsätzlich unter das Persönlichkeitsrecht fallen und somit geschützt sind.

Bei den Gesprächen sei es zu keiner Datenweitergabe gekommen. Ebenso wenig handle es sich um eine öffentliche Diskussion. Vielmehr war es ein privater und persönlicher Austausch.

Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, dass derartige Äußerungen in WhatsApp-Chats zwar grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht zum Einsatz kommen können. Allerdings würden sie „keine ausreichende Grundlage für einen Kündigungsgrund“ darstellen.

Hinzu kommt für das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch der Fakt, dass der Gekündigte in seiner Position als technischer Leiter nicht direkt mit den Geflüchteten zusammenarbeitet, weswegen es auch keine entsprechende „Loyalitätspflicht“ gebe, wie Christian Solmecke es bezeichnet.

Gericht gibt Kündigung trotzdem statt

Obwohl dem technischen Leiter von rechtlicher Seite also keine Kündigung gedroht hätte, hat das LAG Berlin-Brandenburg trotzdem einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsvertrags zugestimmt.

Die Ursache liegt darin, dass die Vorwürfe an die Öffentlichkeit gelangt sind. Dementsprechend würde eine Weiterbeschäftigung des Gekündigten dem Ruf und der Glaubwürdigkeit des Vereins schaden und zudem die Rekrutierung von ehren- und hauptamtlichen Angestellten erschweren.

Da eben jenes Engagement für die Tätigkeit und den Fortbestand des Vereins jedoch essenziell ist, haben die Richter:innen der Bitte stattgegeben. Im Gegenzug hat der Gekündigte noch eine Abfindung erhalten.

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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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