Happy Birthday, Geburtstag, Geburtstagskuchen, Geburtsdatum

Urteil! Geburtsdatum im Online-Shop? Gericht verbietet Abfrage

Christian Erxleben
Pixabay.com / Pexels

Anzeige

Auf vielen Websites werden Nutzer:innen entweder beim Öffnen oder spätestens im Bestellprozess nach dem kompletten Geburtsdatum gefragt. Das ist nach einem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover aus Gründen der Datenminimierung nicht zulässig.

Websites fragen Geburtsdatum der Besucher ab

Es ist mit Sicherheit jedem von uns beim Surfen im Internet schon einmal passiert, dass er sein Geburtsdatum auf einer Website angeben musste.

Dafür gibt es in der Regel zwei Szenarien. Entweder erfolgt die Altersabfrage schon bevor die Website oder der Online-Shop überhaupt lädt. Wer zu jung ist, muss also draußen bleiben. Oder die Altersabfrage erfolgt im Bestellprozess.

UPDATE Newsletter BASIC thinking

Du willst nicht abgehängt werden, wenn es um KI, Green Tech und die Tech-Themen von Morgen geht? Über 10.000 Vordenker bekommen jeden Tag die wichtigsten News direkt in die Inbox und sichern sich ihren Vorsprung.

Nur für kurze Zeit: Anmelden und mit etwas Glück Beats-Kopfhörer gewinnen!

Mit deiner Anmeldung bestätigst du unsere Datenschutzerklärung. Beim Gewinnspiel gelten die AGB.

Neues Urteil: Online-Shops dürfen genaues Geburtsdatum nicht abfragen

Genau das ist jedoch rechtlich nicht erlaubt. Zu diesem Urteil (Az.: 10 A 502/19) kommen die Richter:innen der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover. Konkret ist also nicht die Abfrage des exakten Geburtsdatums, sondern lediglich die Abfrage der Volljährigkeit eines Users erlaubt.

Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wolle, so erfordere das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werde.

Um die Volljährigkeit eines Users abzufragen, können Betreiber:innen von Online-Shops beispielsweise auf eine Checkbox mit einem Haken oder einen entsprechenden Button im Bestellprozess setzen.

Altersgerechte Beratung in Online-Apotheken genügt nicht

Geklagt hatte schon im Jahr 2019 eine Online-Apotheke aus Niedersachsen. Zuvor hatte die zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) für die Betreiber:innen der Online-Apotheke angeordnet, das Geburtsdatum der Nutzer:innen zu erheben und zu verarbeiten.

Als Grund, warum die Online-Apotheke dieser Unterlassung nicht nachgekommen ist, führten die Betroffenen an, dass die Berufsordnung der Apotheker:innen eine altersgerechte Beratung vorsieht. Dies sei nur mit der Abfrage des Geburtsdatums möglich. Zudem gebe es ein berechtigtes Interesse an der Volljährigkeit und somit Geschäftsfähigkeit eines Users.

Dieser Argumentation sind die Richter:innen am Verwaltungsgericht Hannover allerdings nicht gefolgt. Demnach habe die Verarbeitung des Geburtsdatums „für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten.“

Für eben jene Produkte, die zudem noch den Großteil des Angebots der Online-Apotheke ausmachen, gibt es nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Keine Einwilligung abgeholt, geschlechterneutrale Ansprache ermöglicht

Kurios mutet bei der Klage zudem an, dass „die Klägerin bislang von ihren Kunden im Bestellprozess keine Einwilligung zur Datenverarbeitung“ eingeholt hat.

Die ungefragte Verarbeitung von persönlichen Informationen ist mit Blick auf die Regelungen der DSGVO an sich schon rechtlich fragwürdig. Einen entsprechenden Fall noch selbst vor Gericht zu bringen, wirft zumindest Zweifel auf.

Immerhin in einem Punkt konnten sich die beiden Parteien bereits vorab und ohne Urteil einigen. Die Versandapotheke hatte im Bestellprozess des Online-Shops nur die Optionen „Mann“ und „Frau“ angeboten.

Da dies jedoch diskriminierend sei, hatte der LfD den Online-Shop schon vor dem Verfahren aufgefordert, eine dritte Option anzubieten. Mit „ohne Angabe“ ist die spätere Klägerin zumindest einem Wunsch der Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachsen schon nachgekommen.

Auch interessant:

🤝 25 Euro geschenkt!

Eröffne jetzt dein kostenloses NIBC Tagesgeld und erhalte bis zu 2,75 Prozent Zinsen auf dein Geld! Und obendrauf gibt's sogar noch 25 Euro geschenkt!


Jetzt Zinsen sichern

Voraussetzungen gelten, Anzeige

STELLENANZEIGEN
Graphic Designer & Content Creator (m/w/d)
FamiCord AG in Leipzig
Senior SAP Consultant FI/CO (f/m/div.)
Bosch Gruppe in Wetzlar
Intern/Working Student (m/f/d) in Generative AI
Clarios Germany GmbH & Co. KG in Hannover
Intern (m/f/d) in Digital Marketing
Clarios Germany GmbH & Co. KG in Hannover
Senior Cyber Security Engineer (m/f/d)
Clarios Germany GmbH & Co. KG in Hannover
Digital Marketing Manager (m/w/d)
Schwer Fittings GmbH in Denkingen
Personalberater (m/w/d)
Ratbacher GmbH - Karriere bei Rat... in Stuttgart, M...
Organizational Integration Manager (m/f/d)
Clarios Germany GmbH & Co. KG in
Teile diesen Artikel
Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.