Im Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Seitdem haben Verbraucher:innen rein theoretisch Anspruch auf einen Preisnachlass, wenn ihr Internet zu langsam ist. Doch das ist laut dem Bundesverband der Verbraucherzentralen noch immer viel zu kompliziert.
Bereits seit Dezember 2021 gilt die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Deutschland. Das Gesetz regelt unter anderem das Minderungsrecht für Verbraucher:innen, wenn ihr Internet langsamer ist als im Vertrag vereinbart.
Doch laut dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hapert es bisher an der Umsetzung dieser Regelung. Der Verband fordert deshalb einen Preisnachlass für zu langsames Internet von pauschal 15 Euro im Monat.
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Wie erhält man einen Preisnachlass bei zu langsamem Internet?
Willst du einen Preisnachlass bei deinem Provider erwirken, weil dein Internet zuhause langsamer ist als vertraglich vereinbart, bist du erst einmal in der Bringschuld. Denn du musst als Vertragsnehmer:in nachweisen, dass die versprochene Datenrate nicht bei dir ankommt.
Dafür stellt die Bundesnetzagentur ein Messtool im Internet zur Verfügung. Unter breitbandmessung.de kannst du deine Verbindung testen.
Jedoch ist das Verfahren ziemlich aufwändig. Denn du musst insgesamt mindestens 30 Tests durchführen, die alle einen gewissen zeitlichen Abstand aufweisen müssen. Insgesamt darfst du mit deinen Messungen aber auch nicht den Gesamtzeitraum von zwei Wochen überschreiten.
Mit dem Messprotokoll zum Provider
Am Ende deiner Messung erhältst du ein Messprotokoll, mit dem du dich an deinen Provider wenden musst. Laut der Bundesnetzagentur müssen Telekom, Vodafone und Co. deinen Preis dann „in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“.
Und genau hier knüpft auch die Kritik des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an. Denn die Provider würden „die Minderungshöhe intransparent und zu gering“ berechnen, heißt es in einem Schreiben des VZBV. Es sei auch vorgekommen, dass Anbieter „unter Umständen gar keine Minderung oder Sonderkündigung“ gewähren.
15 Euro Preisnachlass bei zu langsamem Internet
Um die Position der Verbraucher:innen zu stärken, fordert der VZBV deshalb nun erhebliche Nachbesserungen bei einer Reform des Telekommunikationsgesetzes.
Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssen Verbraucher:innen unkompliziert entschädigt werden.
Bis diese Nachbesserungen gelten, müsse es nach Ansicht des VZBV eine pauschale Preisminderung bei zu langsamem Internet geben. Diese solle bei 15 Euro im Monat liegen.
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