Telemediengesetz: E-Mail an Basic Thinking

Michael Friedrichs

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Der laute Protest des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung gegen die geplante Änderung des Telemediengesetzes ist noch gar nicht verstummt, da bekomme ich auch schon elektronische Post aus dem Bundesministerium des Inneren in Berlin. Genauer gesagt von einer Mitarbeiterin aus dem Pressestab von Wolfgang Schäuble. Die Behörde habe meinen Post vor ein paar Tagen gelesen und wolle nun dazu ausführlich (ausgedruckt auf insgesamt zwei kompletten Din A4-Seiten) Stellung nehmen.

Richtig sei, dass es den Anbietern von Internetdiensten ermöglicht werden soll, so genannte Protokolldaten zu erheben und zu verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Es dürfen allerdings nur Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe zu erkennen und abzuwehren.

Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, zum Beispiel zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen, werden durch die vorgeschlagene Regelung nicht gestattet.

Ich habe bei der Pressestelle einfach mal nachgefragt und mir den Satz nochmal genauer erläutern zu lassen. Besonders das Wörtchen „unbegrenzt“ hat mich neugierig gemacht. In der Tat gibt es keinen festgelegten Zeitrahmen für die Speicherung der Nutzerdaten. Provider dürfen demnach die Logfiles solange speichern, wie sie benötigen, um eine vorhandene Störung zu beheben. Erst dann müssen die Daten unverzüglich gelöscht werden. Dauert die Suche nach der Störung beispielsweise eine Woche, dann dürfen die Daten eine Woche lang gespeichert werden. Dauert die Lösungsfindung länger, dann wird eben länger gespeichert. Na toll …

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Die Zweckbindung und der Bezug auf die Erforderlichkeit der Speicherung stellen sicher, dass eine unbegrenzte Speicherung von Daten oder die Erstellung eines Surfprofils durch die Regelung nicht legalisiert wird. Erst recht besteht keine Verpflichtung der Provider, Nutzungsdaten zu erheben oder zu speichern.

Hier habe ich ebenfalls nachgehakt: So etwas wie eine Anzeigepflicht gegenüber den Kunden, deren Daten gespeichert werden, gibt es nicht. Ein Grund für die Anpassung des Telemediengesetzes sei unter anderem, den Anbietern von Internetdiensten damit eine legale Möglichkeit zu geben, Nutzerdaten zu speichern. Bisher hätte es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben. Außerdem stamme die letzte Fassung des Telemediengesetzes aus dem Jahr 1990 und bedürfe einer dringenden Anpassung, um bei dem technischen Fortschritt besser mithalten zu können.

Hört sich ja alles ganz nett an, aber meiner Meinung nach geht die Änderung der Gesetzes in einigen Punkten ein wenig zu weit. Macht sie doch den Weg frei, nicht nur IP-Adressen, Datum und Uhrzeit der Nutzer zu speichern, sondern auch welche Eingaben auf der jeweiligen Seite gemachten wurden. Demzufolge gibt es von alle Seiten (auch den Hosting-Anbietern) noch jede Menge Aufklärungsarbeit zu erledigen, damit es am Ende nicht „Big Brother is watching you“ heißt. „We are watching you, Big Brother“ wäre mir jedenfalls lieber …

(Michael Friedrichs)

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Michael Friedrichs hat als Redakteur für BASIC thinking im Jahr 2009 fast 400 Artikel veröffentlicht.