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Twitter, Tweet, Tweets einbetten
SOCIAL

Urteil: Macht man sich beim Einbetten von Tweets strafbar?

Marinela Potor
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Marinela Potor
Verstößt das Einbetten von Tweets gegen das Urheberrecht? Wir sind der Frage nachgegangen. (Foto: Pixabay.com / AUGraphics)
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Ein Gerichtsurteil in New York hat die gesamte Journalisten- und Bloggerwelt in den USA in Panik versetzt. Im Kern geht es darum, dass sich Publisher strafbar machen können, wenn sie auf ihren Websites bestimmte Tweets einbetten. Was steckt hinter dem Urteil und wie ist eigentlich die Rechtslage in Deutschland?

Die Medienwelt in den USA ist geschockt, ungläubig und vor allem verunsichert. Ein New Yorker Gericht hat entschieden, dass sich Publisher, Journalisten und Blogger, die Tweets mit Illustrationen einbetten, strafbar machen können.

Was hat es mit dieser Entscheidung auf sich und welche Regeln gelten für das Embedding in Deutschland?

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Tom Brady ist an allem Schuld

Eigentlich ist Tom Brady am allem Schuld. Denn ein Foto vom Quarterback der New England Patriots löste das ganze Debakel aus. Darauf zu sehen war Brady, wie er den Boston Celtics dabei half, den Agenten Kevin Durant für das Team zu gewinnen.

Mehrere Publikationen berichteten über den Deal und veröffentlichten zur Illustration auf ihren Webseiten einen eingebetteten Tweet mit dem Foto.

https://twitter.com/SneakerReporter/status/749325412396781568

Wie man unschwer erkennen kann, wurde das Foto bereits als Reaktion auf das Urteil entfernt.

Wo lag das Problem?

Urteil schränkt liberales US-Urheberrecht stark ein

Das Foto hatte ein Mann namens Justin Goldman aufgenommen. Er fand, dass das Erscheinen des Fotos – selbst als eingebetteter Tweet – gegen seine Urheberrechte verstieß. Das Gericht gab ihm Recht.

Nachdem wir sehr sorgfältig die Embedding-Frage erwägt haben, kommt dieses Gericht aus den unten erwähnten Gründen zu dem Schluss, dass, als die Angeklagten den eingebetteten Tweet auf ihren Webseiten erscheinen ließen, ihre Handlungen gegen die exklusiven Veröffentlichungsrechte des Klägers verstießen. Die Tatsache, dass das Bild auf einem Server gehostet wurde, der einer unbeteiligten dritten Partei (Twitter) gehört, schützt sie nicht vor diesem Ergebnis.

Sprich: Die Tatsache, dass ein Foto im Kontext von Twitter erscheint, gibt Publishern nicht das Recht, das Foto zu veröffentlichen. Selbst wenn es in Form einer Einbettung geschieht. Sie machen sich damit möglicherweise strafbar.

Das gilt allerdings nur dann, wenn derjenige, der das Foto auf Twitter postet, nicht die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat. Wenn also ein User auf Twitter ein Foto ohne Rechte postet und jemand dieses als embedded Tweet auf seiner Webseite veröffentlicht, verstößt er gegen das Urheberrecht.

Journalisten in den USA können also nicht mehr wie bisher sagen: „Das Foto war auf Twitter, damit ist Twitter als Host für die Rechte verantwortlich und nicht ich.“ Anders als bisher, müssen sie nun nach diesem Urteil vor Veröffentlichung von embedded Content selbst die Rechtslage abklären.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Bis zur nächsten Instanz gilt aber die verschärfte Rechtslage in den USA.

Rechtslage in Deutschland: Immer vorab Rechte klären

Und wie sieht das in Deutschland aus? Tatsächlich ist das, was in den USA die Medienwelt in Panik versetzt, hier schon lange Gesetz.

Rechtsanwalt und Experte für Internetrecht Boris Burow erklärt auf Nachfrage von BASIC thinking: „Tweets mit Fotos bergen immer die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung.

Ein Foto ist meist urheberrechtlich geschützt. Daher ist es meine Aufgabe als Nutzer des Fotos, sicherzustellen, dass ich keine Rechte Dritter verletze. Ich kann mich auch nicht darauf berufen, dass ich im guten Glauben war, nichts falsch gemacht zu haben.

Daher ist es bei Twitter, Facebook und Instagram zwingend notwendig, die Feinheiten des Urheberrechts zu kennen damit man eben nicht Gefahr läuft, eine Abmahnung zu erhalten.“

Wer also in Deutschland Posts von Social-Media-Plattformen wie Twitter, Facebook oder Instagram mit Fotos auf seiner Webseite oder seinem Blog einbettet, ist jetzt schon dazu verpflichtet, die Urheberrechte zu klären.

Ist klar, dass der User, der den Post ursprünglich erstellt hat, der Besitzer des Fotos ist oder die entsprechenden Veröffentlichungsrechte hat, ist man auf der sicheren Seite.

Ist das nicht der Fall und das Foto wurde unrechtmäßig genutzt, muss man beim eigenen Embedden durchaus von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen.

Um das zu vermeiden, rät Burow stets im Vorfeld die Rechtslage zu erörtern: „Im Idealfall klärt man die Verwendung immer mit dem Rechteinhaber ab. Das kann der Fotograf sein, aber auch eine Agentur, die dem Fotografen die Rechte abgekauft hat.“

Leichter gesagt als getan

Praktisch ist das nicht immer so einfach. Wo und wie findet man den Rechteinhaber eines Fotos? Selbst wenn man diesen ausfindig machen kann, muss man die Zustimmung abwarten.

Das kann unter Umständen Tage oder Wochen dauern. Dann ist die Nachricht längst nicht mehr aktuell.

Im Zweifelsfall ist es daher sicherer, auf das Einbetten zu verzichten oder einfach einen anderen Post zu wählen, bei dem die Rechtslage klar ist. Sonst riskiert man eine Abmahnung.

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