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YouTube, YouTube-AGB
MONEYSOCIAL

Durchgelesen: Das steht in den YouTube-AGB

Carsten Lexa
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Carsten Lexa
Carsten Lexa hat die YouTube-AGB gelesen.(Foto: Pixabay.com / geralt)
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YouTube hat seine Nutzungsbedingungen mit Wirkung zum 22. Juli 2019 aktualisiert. Wer diese aktualisierten Nutzungsbedingungen nicht anerkennt, kann YouTube nicht mehr nutzen. Dabei verfolgt die Video-Plattform mit der Aktualisierung zwei Ziele. Eine Analyse der YouTube-AGB.

Die YouTube-AGB sind grundsätzlich professionell aufbereitet und übersichtlich gestaltet. Insbesondere für einen Juristen ist erkennbar, dass YouTube Zeit und Mühe in die Gestaltung der Nutzungsbedingungen gesteckt hat.

Diese Mühe dient aber einem Zweck: Die Haftung von YouTube soll soweit wie irgend möglich ausgeschlossen werden.

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Haftungsreduzierung

Denn YouTube hat ein Problem: Auf der ganzen Welt ist die Video-Plattform immer wieder in gerichtliche Streitigkeiten  verwickelt, bei denen es um Urheberrechtsstreitigkeiten geht. In Deutschland beispielsweise müssen immer wieder Rechtsstreitigkeiten mit der GEMA beigelegt werden.

Hauptanliegen von YouTube ist es deshalb, den rechtlichen Rahmen für die eigene Haftung der eingestellten Videos so weit wie möglich zu reduzieren und die Haftung vielmehr auf die Nutzer zu übertragen.

Zu etlichen in den AGB geregelten Punkten gibt es weiterführende Links. Diese regeln den jeweils tangierten rechtlichen Bereich nochmals konkret.

Dazu gehören beispielsweise die „YouTube Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen“, die „Datenschutzerklärung“, die „YouTube Kids-Datenschutzerklärung“ oder die „Richtlinien zu Urheberrecht“.

Weiterführende YouTube-AGB

Mit der Anerkennung der YouTube-AGB erkennt der Nutzer die in den Nutzungsbedingungen per Link aufrufbaren weiteren Bedingungen an. Da diese sofort per Link einsehbar sind, sind sie Bestandteil der AGB.

Und der Nutzer ist wohl gerne bereit, diese anzuerkennen. Sie geben nämlich  auch Hilfestellungen wie zum Beispiel Tipps für Eltern, wie diese die Nutzung der YouTube-Dienste ihrer Kinder überwachen, begrenzen oder steuern können.

Schnell jedoch werden so bestimmte Befugnisse, die in den Nutzungsbedingungen geregelt sind, an YouTube erteilt.

YouTube kontrolliert das Mindestalter für die Nutzung nicht

Aber sieht man genau hin, findet man noch weitere erstaunliche Regelungen. So ist  das Mindestalter für die YouTube-Nutzung in den Nutzungsbedingungen auf 16 Jahre festgelegt. Ist der Nutzer jedoch unter 18 Jahre, benötigt er die Erlaubnis seiner Eltern oder Erziehungsberechtigten.

Ein Kontrollmechanismus bezüglich der Einhaltung dieser Regelungen erfolgt nicht. Es handelt sich also um eine Regelung, die YouTube in der Praxis wohl kaum umsetzt.

Sie hilft der Plattform aber, indem YouTube über die Regelung versuchen kann, eine Haftung auf die Eltern zu erstrecken.

Gut gemacht ist dagegen die Haftungsbeschränkungsregelung, die dem Gesetz und der deutschen Rechtsprechung angepasst ist und den engen Rahmen der Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung in Deutschland ausreizt.

YouTube-AGB verraten: Plattform sammelt Daten für relevante Werbung

Der zweite Schwerpunkt der Überarbeitung der YouTube-AGB dürfte in dem Sammeln von Daten zu sehen sein. Die Nutzung gesammelter Daten stellt Basis des erfolgreichen Geschäftsmodells von YouTube dar.

Denn die Daten werden nicht nur genutzt, um einem Nutzer relevante Videoangebote anzuzeigen und ihn so länger auf der Plattform zu halten. Insbesondere schaltet YouTube auf ihrer Basis relevante Werbung.

YouTube gehört zu Google

YouTube als eigenes Unternehmen gehört zum Google-Universum. Google und alle Gesellschaften in diesem Universum haben die Sammlung von Daten und deren Nutzung und Auswertung auf ein sehr hohes Level gebracht.

Man muss sich deshalb im Klaren darüber sein, dass eine umfangreiche Datenerfassung jedes Nutzers erfolgt. Über diese Tatsache, also dass Daten überhaupt gesammelt werden, klärt YouTube auch sehr professionell und umfassend per Text und per Videoschulung auf.

Eine Fülle an Daten

Dabei klingt das alles einfach und unkompliziert. Was erfasst wird, zum Beispiel der Standort, die Interessen, die Sehgewohnheiten, ja selbst die Personen, mit denen man am häufigsten kommuniziert, wird dem Nutzer rechtlich korrekt genau erklärt.

Beispielsweise allein um den Standort eines Nutzers zu bestimmen kann YouTube GPS, die IP-Adresse, Sensordaten des Nutzergerätes und Informationen über Objekte in der Nähe des Nutzergeräts wie etwa WLAN-Zugriffspunkte, Funkmasten und Bluetooth-fähige Geräte verwenden.

Durchdenkt man diese Fülle an Daten, die YouTube potentiell erfassen kann, entsteht ein mulmiges Gefühl.

Die Lizenz, die übrigens nicht nur YouTube, sondern auch dem Google-Konzern erteilt wird, erlaubt die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung, Verbreitung und auch die Änderung der eingestellten Videos.

Da erscheint es kaum noch von Belang, dass man diese Lizenz auch „jedem anderen Nutzer“ des Dienstes weltweit erteilt.

Was passiert mit unseren YouTube-Daten?

Wir erfahren allerdings nicht, was YouTube nun mit diesen gesammelten Daten machen kann. Dabei handelt es sich bei diesen Folgen nicht um etwas Belangloses.

Viele Nutzer wären erstaunt, was für ein genaues Profil man von einer Person erstellen kann, wenn man weiß, welche Videos dieser Nutzer bevorzugt, wo er sich gerne aufhält und welche Personen er kennt. Dabei geht es (noch) nicht um eine absolut präzise Erfassung.

Aber schon mit diesen Daten kann man anfangen, Menschen zu kategorisieren. Und das reicht für ziemlich präzise Werbeanzeigen und Vorhersagen bezüglich des Verhaltens von Nutzern.

Und weil YouTube immer weiter Daten sammelt, werden die Auswertungen immer besser, weil das Datenmaterial immer umfangreicher wird.

YouTube-AGB: Anwendbares Recht

Ein letzter Punkt soll nicht unerwähnt bleiben. Denn YouTube scheint sich bewusst zu sein, dass möglicherweise die vorgenannten Regelungen dem deutschen Recht nicht in allen Punkten entsprechen.

Sollten diese Regelungen als Schutz für YouTube nicht ausreichen, unternimmt die Plattform in den YouTube-AGB unter „Anwendbares Recht“ einen Versuch, deutsches Recht zu umgehen. Zwar liegt eine klare Formulierung vor, dass deutsches Recht für diese Vereinbarung und die Beziehung des Nutzers zu YouTube anwendbar ist, wenn der Nutzer seinen Aufenthalt in Deutschland hat.

Doch der nächste Satz mit der Formulierung „Diese Rechtswahl trifft keine Aussage hinsichtlich des Rechts, das auf den Dienst selbst anwendbar ist“, scheint der Versuch zu sein, YouTube eine Hintertür bezüglich der Rechtswahl hinsichtlich der Tätigkeit von YouTube selbst offen zu halten.

Es bleibt so nämlich erst einmal unklar, welches Landesrecht konkret anwendbar ist. In Deutschland dürfte eine derartige unkonkrete Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Unbestimmtheit jedoch unzulässig.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass YouTube zwar im Rahmen der Überarbeitung die Nutzungsbedingungen verständlich und genau beschrieben hat.

Allerdings sollte jedem Nutzer bewusst sein, dass YouTube letztendlich versucht, möglichst viele Daten über die Nutzer zu sammeln. Und diese Daten nutzt die Plattform dann für ihre Geschäftszwecke.

Aus der offenen Kommunikation von YouTube scheint man aber eine Erkenntnis ableiten zu können: Das Unternehmen macht sich wohl keine Sorgen, dass seine Dienste weniger genutzt werden könnten. Und das, obwohl es den Nutzern nun sagt, welch große Mengen an Daten das Unternehmen sammelt.

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vonCarsten Lexa
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Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.
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