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MONEYSOCIAL

Datenschützer dürfen Facebook-Seiten abschalten lassen

Christian Erxleben
Aktualisiert: 16. September 2019
von Christian Erxleben
Bald könnten einige Facebook-Seiten verschwinden. (Foto: Pixabay.com / ndemello)
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Wer Facebook-Seiten aufruft, übermittelt ungefragt zahlreiche persönliche Daten an Facebook – ohne explizite Zustimmung. Das verstößt gegen die Rechtsprechung im Datenschutz. Deswegen dürfen Behörden Unternehmen nun dazu zwingen, ihre Fanpages abzuschalten.

Facebook verdient sein Geld damit, möglichst viele Informationen über seine Nutzer zu aggregieren und anschließend für die Vermarktung zu bündeln. Dadurch können Unternehmen – ohne den Erwerb der eigentlichen Daten – gezielt bestimmte Zielgruppen ansprechen.

Für das Unternehmen von Mark Zuckerberg ist daraus ein Multi-Milliardengeschäft erwachsen, das trotz aller Kritik wächst und wächst.

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Betreiber von Facebook-Seiten sind mitverantwortlich – und tragen die Konsequenzen.

Und so ist es eigentlich nicht verwunderlich, dass Facebook fast überall Daten sammelt und verarbeitet. Wer beispielsweise Facebook-Seiten besucht, gibt seine Daten meist unterbewusst und ohne Nachfrage an das soziale Netzwerk weiter.

Das stört Datenschützer schon länger. Im Sommer 2018 entschied dann der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass nicht Facebook alleine die Verantwortung für die Datenverarbeitung auf Facebook-Seiten trägt. Auch die Betreiber einer Fanpage sind mitverantwortlich.

Doch damit nicht genug: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aufgrund dieses Urteils nun entschieden, dass Behörden und Datenschützer ab sofort die Möglichkeit haben, Facebook-Seiten aufgrund der Datenweitergabe abschalten zu lassen.

Fanpage-Betreiber leiden unter „fehlender Kooperationsbereitschaft von Facebook“

Die Angeklagte hatte zuvor gegen die Abschaltung argumentiert, da sie keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch Facebook nehmen könne. Das ist jedoch in letzter Instanz nicht relevant. Die Richter begründeten das in ihrem Urteil wie folgt:

(…) Er musste nicht gegen eine der Untergliederungen oder Niederlassungen von Facebook vorgehen, weil das wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten verbunden gewesen wäre. (…)

Konkret bedeutet das: Der Weg über Facebook selbst ist unverhältnismäßig langwierig. Deswegen ist es in diesen Fällen legitim, direkt den Betreiber einer Facebook-Seite anzugehen, da sich sonst der Datenschutz womöglich über lange Zeit nicht garantieren lassen würde.

Zur konkreten Umsetzung jedoch ist es wichtig, zunächst die schriftliche Begründung der Richter abzuwarten. Hinzu kommt, dass sich der Fall auf die Rechtslage vor der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beruft. Das heißt: Mit der neuen Gesetzeslage könnten die Richter womöglich zu einem anderen Urteil kommen.

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THEMEN:FacebookRecht
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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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