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Amazon haftet für verkaufte Waren – auch von Drittanbietern

Vivien Stellmach
Können wir bald mit einer pauschalen Amazon-Haftung rechnen? (Foto: Unsplash.com / christianw)

Ein US-amerikanisches Gericht hat Amazon dazu verurteilt, für einen explodierten Notebook-Akku zu haften. Eine Kundin hatte diesen über den Marketplace gekauft und Klage eingereicht. Können wir bald mit einer grundsätzlichen Amazon-Haftung rechnen?

Eigentlich verstehen wir unter dem Konzept Fulfillment by Amazon (FBA), dass Amazon die Lagerung und Verpackung sowie den Versand von Drittanbieter-Produkten übernimmt.

Der Kaufvertrag kommt dann trotzdem zwischen dem Anbieter und dem Kunden zustande. Amazon selbst ist dann also raus. Doch wie verhält es sich, wenn ein Produkt mangelhaft beim Kunden ankommt?

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Im ersten Schritt ist dann der Händler der Ansprechpartner. Beim Thema Haftung muss Amazon allerdings trotzdem mitmischen, wie nun ein US-amerikanisches Gericht in Kalifornien entschieden hat.

Amazon-Haftung: Versandhandels-Riese haftet für explodierten Akku

Denn wie die Fachzeitung Internet World Business berichtet, hat die US-Amerikanerin Angela Bolger nach dem Kauf eines neuen Notebooks über den Amazon Marketplace eine böse Überraschung erlebt. Der Akku explodierte einige Monate später, sodass Bolger sogar Verbrennungen erlitt.

Ursprünglich stammt der Energiespeicher vom Anbieter Lenoge, der Ersatzakkus für verschiedene Geräte vertreibt. Laut Internet World Business ist der Marketplace einer der wichtigsten Umschlagplätze für den Anbieter.

Bolger verklagte Amazon nach dem Unfall auf Schadenersatz. Der Konzern lehnte eine Amazon-Haftung allerdings zunächst einmal ab, weil er sich nur als Faciliator beziehungsweise Moderator des Kaufes sah.

US-Berufungsgericht verurteilt Amazon

Ein Berufungsgericht im US-amerikanischen Bundesstaat Kalifornien sieht das allerdings anders.

Das Gericht beschreibt die Rolle von Amazon nämlich folgendermaßen: „Als faktische und rechtliche Instanz stellte sich Amazon zwischen Lenoge und Bolger in die Vertriebskette des hier in Frage stehenden Produkts.“

Weiter heißt es: „Amazon nahm das Produkt von Lenoge in Besitz, lagerte es in einem Amazon-Lagerhaus, lockte Bolger auf die Amazon-Website, stellte ihr eine Produktliste für das Produkt von Lenoge zur Verfügung, erhielt ihre Zahlung für das Produkt und versandte das Produkt in einer Amazon-Verpackung an sie.“

Laut dem Gericht legte Amazon auch die Bedingungen seiner Beziehung zu Lenoge fest, kontrollierte die Bedingungen von Lenoges Verkaufsangebot bei Amazon, beschränkte den Zugang von Lenoge zu den Kundeninformationen von Amazon, zwang Lenoge, mit Kunden über Amazon zu kommunizieren, und verlangte bei jedem Kauf beträchtliche Gebühren.

Das Berufungsgericht besteht also auf eine vollständige Amazon-Haftung, weil der Konzern eben nicht nur als Moderator agiert, sondern viel stärker im Kaufprozess involviert war.

Können wir auf eine grundsätzliche Amazon-Haftung hoffen?

Ob das Urteil jetzt eine Blaupause für eine grundsätzliche und global geltende Amazon-Haftung sein kann, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beurteilen. Fest steht jedoch, dass eine solche Form der Haftung in jedem Fall bemerkenswert wäre.

Schließlich müssten Händler dann nur über Amazon verkaufen – und wären in der Theorie weitestgehend von jeder Schuld befreit, wenn Käufer etwas bemängeln. Amazon müsste dann einspringen und haften. So gesehen erscheint eine vollumfängliche Amazon-Haftung also erstmal unwahrscheinlich.

In Deutschland sind wir als Käufer zum Beispiel ohnehin verpflichtet, nachzuweisen, dass Amazon auch Mitschuld an einem potenziellen Schaden trägt. Das Gewährleistungsgesetz greift nämlich nicht zwischen dem Käufer und Amazon, sondern zwischen dem Käufer und Verkäufer.

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Vivien Stellmach war von Mai 2019 bis November 2020 Redakteurin bei BASIC thinking.