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Muss ich die Hintergrundaktivität bei Apps deaktivieren können?

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geschrieben von Christian Erxleben

Zahlreiche Anwendungen auf deinem Smartphone laufen auch dann, wenn du sie überhaupt nicht aktiv nutzt. Diese Hintergrundaktivität dient beispielsweise der Aktualisierung von Daten. Doch: Muss eine App mir die Möglichkeit bieten, alle Hintergrundaktivitäten komplett zu deaktivieren?

Hintergrundaktivität deaktivieren: Die Theorie

Nur weil du eine App auf deinem Smartphone schließt, bedeutet das noch lange nicht, dass die Anwendung nicht aktiv ist. So laden beispielsweise soziale Netzwerke oder Wetterdienste Daten im Hintergrund herunter, um beim nächsten Öffnen der Anwendung aktuelle Informationen zu bieten.

Wer das als Nutzender nicht möchte, kann in den Systemeinstellungen bei Android und Apple einzelnen oder allen Apps die Hintergrundaktivität verbieten. Dadurch lässt sich beispielsweise das benötigte Datenvolumen reduzieren und der Akku schonen.

Hintergrundaktivität deaktivieren: Die Realität

Jedoch bedeutet eine entsprechende Systemeinstellung nicht immer automatisch, dass es tatsächlich keine Hintergrundaktivitäten mehr gibt. So hat ein Leser von BASIC thinking uns folgende Situation geschildert.

Ich benutze die „Mobiles Bezahlen App“ der Sparkasse. Nach mehreren Anläufen funktioniert sie einigermaßen. Nun habe ich mich mit dem Support rumgeschlagen, weil diese App dauerhaft im Hintergrund läuft, obwohl ich in den Einstellungen (Galaxy S8+, Android 9) die Hintergrundaktivität abgeschaltet habe. Der Support meint, das soll so sein. „Wir können ja nicht für jedes Handy eine eigene App machen.“ Aber ich finde eine App muss das machen, was ich einstelle – gerade wenn es ums Bezahlen geht!

Daraus ergibt sich folglich eine Diskrepanz und somit auch eine rechtliche Fragestellung. Müssen Apps die Möglichkeit bieten, die Hintergrundaktivität zu deaktivieren?

Apps müssen Hintergrundaktivität nicht deaktivieren

Mit dieser Fragestellung haben wir uns an Johannes Nicol gewendet. Er arbeitet als Rechtsanwalt für Datenschutzrecht, IT-Recht und digitales Business bei der Kanzlei Schürmann Rosenthal Dreyer.

Johannes Nicol, Datenschutzrecht, IT-Recht, digitales Recht

Johannes Nicol, Rechtsanwalt mit Fokus auf Datenschutzrecht, IT-Recht und digitales Business.

Auf unsere Frage antwortet er Folgendes:

Wie eine App technisch funktioniert, ist dem App-Anbieter überlassen. Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Vorgabe, nach der Apps die Möglichkeit bieten müssen, Hintergrund-Aktivitäten zu deaktivieren.

Er ergänzt:

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die App-Anbieter natürlich die gesetzlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO, beachten. Unter anderem muss über die Verarbeitung personenbezogener Daten ausreichend informiert werden und für jede Verarbeitungstätigkeit ist eine Rechtsgrundlage erforderlich (zum Beispiel eine Einwilligung oder die Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages). Einen Rechtsanspruch der Nutzenden gegenüber App-Anbietern, die Deaktivierung jeglicher Hintergrundaktivität zu ermöglichen, gibt es jedoch nicht.

Fazit

Das Urteil fällt in diesem Fall aus rechtlicher Perspektive also eindeutig aus. Jede App kann letztendlich selbst darüber entscheiden, ob und welche Daten sie im Hintergrund sammelt.

Die einzige Voraussetzung für derartige Aktivitäten im Hintergrund ist das Einverständnis des Nutzenden. Sobald dieser etwaige Hintergrundaktivitäten und Aktualisierungen erlaubt hat, ist der Datenaustausch legitim.

Nichtsdestotrotz sollten Entwickler:innen von Apps selbstverständlich die Option in Erwägung ziehen, den Usern möglichst viel Freiraum zu geben. Datensparsamkeit ist kein zwischenzeitlicher Trend. Fernab von essenziellen Funktionen sollten die Privatsphäre und die Wünsche so gut es geht respektiert werden.

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Über den Autor

Christian Erxleben

Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.