Der April 2022 bringt einige Veränderungen für Arbeitnehmer:innen und Verbraucher:innen mit sich. Außerdem treten neue Gesetze in Kraft. In einigen Branchen steigt beispielsweise der Mindestlohn ab dem 1. April. Zudem erhöht sich die sogenannte Umzugspauschale. Die meisten Corona-Regeln entfallen. Ein Überblick.
Ab dem 1. April 2022: Das ändert sich für Arbeitnehmer und Verbraucher
Wie fast jeden Monat bringt auch der April 2022 einige wichtige Veränderungen für Arbeitnehmer:innen und Verbraucherinnen mit sich. Außerdem treten einige neue Gesetze in Kraft. In einigen Branchen steigt beispielsweise der Mindestlohn. Die steuerlich absetzbare Umzugspauschale steigt derweil.
DHL-Packstationen sind künftig wiederum nur noch per App nutzbar. Am 2. April laufen die meisten Corona-Regeln zudem aus. Ab dann sollen vielerorts nur noch die sogenannten Basisschutzmaßnahmen gelten. Im Folgenden haben wir die fünf wichtigsten Änderungen zusammengefasst, die im April 2022 für Arbeitnehmer:innen und Verbraucher:innen relevant sind.
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1. In einigen Branchen steigt der Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn soll am 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro ansteigen. Das Bundeskabinett hat einem entsprechenden Gesetzesentwurf bereits zugestimmt. Im Öffentlichen Dienst, für Beschäftigte in Zeitarbeit und für Pflegekräfte steigt der Mindestlohn jedoch bereits ab dem 1. April 2022.
Laut Pflegemindestlohn-Verordnung steigen die Löhne für Angestellte in der Pflege demnach: für Pflegehilfskräfte auf 12,55 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro und für Pflegefachkräfte auf 15,40 Euro. Außerdem stehen weitere Erhöhungen am 1. September 2022, am 1. Mai 2023 sowie am 1. Dezember 2023 an.
Beamt:innen erhalten ab dem 1. April 2022 wiederum 1,8 Prozent mehr Lohn. Auszubildende bekommen jeweils 25 Euro mehr. Für Zeit- oder Leiharbeiter:innen steigt der gesetzliche Mindestlohn zudem um 43 Cent von 10,45 Euro auf 10,88 Euro pro Stunde. Das gilt jedoch lediglich als Zwischenschritt zum bevorstehenden Mindestlohn von zwölf Euro.
2. DHL-Packstationen ab April 2022 nur noch per App nutzbar
DHL-Kund:innen, die ab dem 1. April 2022 weiterhin Pakete über eine Packstation versenden und empfangen möchten, benötigen dafür künftig zwingend eine App. Denn die DHL-Kundenkarte samt Abholcode reicht nach dem 31. März nicht mehr aus.
Nutzer:innen, die jedoch auch weiterhin nicht auf den Service der Packstationen verzichten möchten, können sich die kostenlose „Post & DHL„-App (für Android) herunterladen. Laut DHL können Kund:innen die Packstationen nach der Registrierung dabei via App sowie einem scanbaren Abholcode mithilfe ihres Smartphones öffnen.
3. Steuererklärung: Umzugspauschale wird erhöht
Wer aus berufsbedingten Gründen umzieht, kann eine sogenannte Umzugspauschale als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das gilt sowohl für die direkt betroffene Person als auch für Lebenspartner:innen und Kinder. Beschäftigte, die also beispielsweise umziehen, um den Weg zur Arbeit zu verkürzen, können ab dem 1. April 2022 einen höheren Betrag absetzen als zuvor.
Das gilt jedoch nur, sofern das Unternehmen die Umzugskosten nicht übernimmt. Heißt konkret: Die Umzugspauschale steigt von 870 Euro auf 886 Euro. Wenn auch Ehe- und Lebenspartner oder Kinder den Wohnort wechseln, können jeweils zusätzliche 590 Euro veranschlagt werden. Zuvor lag diese Pauschale bei 580 Euro.
4. Weitere Lockerungen der Corona-Regeln
Eigentlich sollen ab dem 2. April die allermeisten Corona-Regeln auslaufen. Denn ab dann endet eine bislang rechtlich bindende Übergangsphase, die die bisherigen Maßnahmen geregelt hat. Anschließend gelten laut aktuellem Infektionsschutzgesetz des Bundes lediglich gewisse Maßnahmen für sogenannte Hotspot-Gebiete.
Diese müssen allerdings die Kommunen und Bundesländer definieren. Einige Bundesländer wollen die bisherigen Maßnahmen zudem verlängern. Es könnte also vielerorts noch zu kurzfristigen und vor allem lokalen Unterschieden und Veränderungen kommen.
In einigen Bundesländern gelten ab dem 3. April jedoch vermutlich nur noch die sogenannten Basisschutzmaßnahmen. Heißt konkret: Maskenpflicht im ÖPNV sowie in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Eine allgemeine Maskenpflicht würde aber entfallen.
Das Tragen einer Maske sei in Schulen, im Einzelhandel sowie in Restaurants und Co. dann nicht mehr verpflichtend. Der Handel kann jedoch theoretisch von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Auch die Zugangsregeln wie 2G und 3G entfallen ab dem 3. April 2022 – zumindest theoretisch.
5. Möglichkeit der telefonischen Krankschreiben bis Mai verlängert
Aufgrund des anhaltenden Infektionsgeschehens bleibt die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung auch um April 2022 bestehen. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Krankenkassen und Ärzteschaften hat die Sonderregelung sogar offiziell bis zum 31. Mai 2022 verlängert.
Demnach sei die Verlängerung trotz auslaufenden Corona-Maßnahmen sachgerecht. Patient:innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich damit auch weiterhin telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. Die Sonderregelung soll vor allem Kontakte in Arztpraxen vermeiden und Angestellte sowie Patient:innen schützen.
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