Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Deutsche Bahn (DB) ihre Markmacht gegenüber alternativen Mobilitätsplattformen missbraucht. Bereits seit Ende 2019 ermittelt die Behörde in einem Missbrauchsverfahren. Die Hintergründe.
Die Deutsche Bahn missbraucht ihre Marktmacht gegenüber alternativen Mobilitätsplattformen. Das teilte das Bundeskartellamt in einem offiziellen Statement am 20. April 2022 mit. Den Missbrauch habe das Amt demnach in einem über zwei Jahre andauerndem Verfahren festgestellt.
Schon Ende 2019 hat die Behörde das entsprechende Verfahren gegen die Deutsche Bahn eingeleitet. Das vorläufige Prüfungsergebnis habe gezeigt, dass die DB das marktbeherrschende Schienenverkehrsunternehmen sei, sagte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts .
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Deutsche Bahn hält wichtige Informationen zurück
Dank der Vormachtstellung der Deutschen Bahn habe das Unternehmen laut Mundt besondere Pflichten gegenüber dritten Mobilitätsdienstleister:innen.
Plattformen wie beispielsweise Omio oder Trainline bieten hauptsächlich Online-Lösungen für eine integrierte Routenplanung an. Zum Beispiel kombinieren sie Bahntickets mit Flügen, Carsharing-Angeboten, Fernbussen oder Mietfahrrädern.
Dazu brauchen diese Anbieter:innen allerdings Daten und Prognosen von der Deutschen Bahn, wie beispielsweise Auskünfte über Verspätungen oder Fahrtverläufe. Auch Zugausfälle und Gleiswechsel sind essenziell für die Entwicklung von integrierten Routen.
Laut Bundeskartellamt habe die DB diese Informationen in der Vergangenheit allerdings nicht zur Verfügung gestellt.
Dritte dürfen nicht mit Angeboten der Deutschen Bahn werben
Über die fehlenden Informationen hinaus habe das Bundeskartellamt zudem Bedenken gegen eine Reihe von Vertragsklauseln der Deutschen Bahn geäußert. Diese würden Mobilitätsplattformen als Online-Partner:innen behindern.
Die Beschränkungen der DB reichen von Werbeverboten über vertikale Preisvorgaben gegenüber den Reisenden bis hin zu weitreichenden Rabattverboten.
Auch untersage die Deutsche Bahn ihren Vertragspartner:innen auf Suchmaschinen sowie in App Stores und sozialen Netzwerken mit dem vollen DB-Sortiment zu werben. Darüber hinaus ist es Dritten nicht erlaubt, DB-spezifische Begriffe zu verwenden.
Online-Partner:innen der DB seien zudem nicht berechtigt, das eigene Angebot mit Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programmen der Deutschen Bahn zu bewerben. Außerdem erhalten alternativen Mobilitätsunternehmen teilweise keine angemessenen Provisionen, wenn diese entsprechende DB-Tickets verkaufen.
„Wir wollen nicht, dass ein einzelnes Unternehmen perspektivisch den Markt dominiert und innovative Mobilitätsanbieter ausgebremst werden“, so Mundt.
DB spielt sich kontinuierlich selbst in die Karten
Die Deutsche Bahn nehme laut Befund des Bundeskartellamts eine Doppelrolle ein. Mit dem Unternehmenseigenen Portal „bahn.de“ und der App „DB Navigator“ habe die Deutsche Bahn seine eigene marktstarke Mobilitätsplattform.
Dort werden einerseits, zusätzlich zum eigenen Angebot, auch verkehrsmittelübergreifende Dienste angeboten. Dabei übernehme die DB auch den Fahrkartenvertrieb für Dritte. Dies schließe etwa 50 Verkehrsbünde ein.
Da die Bahn allerdings das stärkste Schienenverkehrsunternehmen sei, könne es andererseits die Nutzung des Schienenverkehrs in den Angeboten Dritter kontrollieren. Zudem berühren die derzeitigen Beschränkungen von Seiten der DB laut Befund des Bundeskartellamtes auch die Interessen der anderen Verkehrsunternehmen, die mit der DB zusammenarbeiten.
„Werden Reisende direkt oder indirekt immer weiter zu den Kanälen der DB gelenkt, erreichen die alternativen Verkehrsunternehmen nur wenige potenzielle Kundinnen und Kunden für ihre Verkehrsangebote und die Marktmacht der DB verfestigt sich auch auf den Verkehrsmärkten weiter“, so das Bundeskartellamt.
Deutsche Bahn muss kein Bußgeld zahlen
Nach der offiziellen Abmahnung habe die DB sowie die betroffenen Mobilitätsplattformen nun die Gelegenheit, sich zu den vorläufigen Verfahrensergebnissen zu äußern.
Medienberichten zufolge müsse die Deutsche Bahn wegen der Abmahnung zwar nicht mit einem Bußgeld rechnen. Das Bundeskartellamt könnte den Staatskonzern allerdings am Ende des Missbrauchsverfahrens dazu zwingen, die Ungleichbehandlung der Konkurrenten aufzugeben.
Laut Statistikportal statista betrug der Anteil der Deutschen Bahn AG am Schienenpersonenfernverkehr in Deutschland im Jahr 2019 rund 96 Prozent.
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