2. Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden
Stimmt nicht! In puncto Arbeitsvertrag besteht nämlich Formfreiheit. Das heißt, dass Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden können. Selbst bei der stillschweigenden Aufnahme einer Tätigkeit liegt ein wirksames Arbeitsverhältnis vor – auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert.
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Nach der Aufnahme einer Tätigkeit muss der Arbeitgeber jedoch spätestens nach einem Monat schriftliche Vertragsbedingungen aushändigen. Das geht aus der sogenannten Nachweispflicht hervor.











