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Darf man in der Probezeit eigentlich Urlaub nehmen?

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geschrieben von Beatrice Bode

Wer einen neuen Job hat, traut sich zu Beginn oftmals nicht, ein paar Tage freizunehmen. Dabei steht Arbeitnehmer:innen auch in der Probezeit ein Anspruch auf Urlaub zu. 

Darf man in der Probezeit eigentlich Urlaub nehmen? Jedem, der schon einmal den Job gewechselt hat, ist diese Frage bestimmt durch den Kopf gegangen. Oft winken wir dabei innerlich ab und lassen den Gedanken fallen. Denn die Hemmungen bereits in den ersten Tagen am neuen Arbeitsplatz freizunehmen, erscheint zu groß.

Vor allem glauben viele Arbeitnehmer:innen, dass es rechtlich gar nicht möglich ist, bereits in der Probezeit Urlaub zu nehmen. Viele Vorgesetzte lassen sie zudem gerne in diesem Glauben. Doch dabei handelt es sich um einen Mythos.

Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Vor allem wegen der verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen  scheuen sich Arbeitnehmer:innen davor, ihren Urlaubsanspruch während der Probezeit geltend zu machen. Doch Fakt ist: Der Anspruch besteht.

Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht zwar laut Bundesurlaubsgesetz erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Da die zulässige Höchstdauer für die Probezeit allerdings genau diesem Zeitraum entspricht, entwickelte sich wohl in der Vergangenheit an dieser Stelle auch der Irrglaube, dass man vorher keinen Urlaub nehmen darf.

Wie viel Urlaub steht mir in der Probezeit zu?

Insgesamt sieht das Bundesurlaubsgesetz einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Tagen auf Grundlage einer Sechstagewoche vor. Bei einer Fünftagewoche besteht dementsprechend ein gesetzlicher Anspruch auf 20 Urlaubstage. Häufig geben Arbeitgeber:innen sogar noch mehr Erholungsurlaub als gesetzlich vorgesehen.

Mit jedem Monat der Betriebszugehörigkeit erwerben Arbeitnehmer:innen einen Teilanspruch des im Arbeitsvertrag festgelegten Urlaubs in Höhe von einem Zwölftel pro Monat. Der Prozess beginnt bereits in der Probezeit und darf deshalb auch geltend gemacht werden.

Zudem gilt die Pflicht des Arbeitgebers bei der Gesamturlaubsplanung im Unternehmen die Urlaubswünsche jedes Arbeitnehmenden zu berücksichtigen, auch schon während der Probezeit.

Zwar kann der Vorgesetzte den Urlaubswunsch verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche von Kolleg:innen dagegen sprechen. Die Probezeit einer neu eingestellten Person stellt jedoch keinen betrieblichen Grund zur Urlausbsversagung dar.

Urlaubsanspruch beim Jobwechsel

Wer sich das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr ändert und duz beim alten Arbeitgeber bereits Urlaub genommen hast, bekommt du im neuen Job laut Bundesurlaubsgesetz nicht automatisch noch einmal den vollen Urlaubsanspruch.

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen“, heißt es im Gesetzestext. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Angestellte doppelt Urlaub nehmen.

Diese Regelung hat zwar rechtlich nichts mit der Probezeit zu tun, kann sich aber auf den Urlaubsanspruch während dieser Phase auswirken. Wer also einen neuen Job beginnt, sollte im Blick behalten, wie viel Urlaub er zuvor schon genommen hat.

Anspruch auf Resturlaub in der Probezeit

Wer tatsächlich in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird, dem steht gegebenenfalls auch noch Resturlaub zu. Denn auch dabei gilt, dass der Arbeitnehmende so viel Urlaub beanspruchen darf, wie er zuvor erwirtschaftet hat. In diesem Fall muss der Arbeitgebende den Urlaub gewähren.

Außerdem verfallen verbleibende Urlaubstage nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gegenteil ist sogar der Fall: Sofern es zeitlich möglich ist, sind grundsätzlich alle noch verbleibenden Urlaubstage vom Arbeitnehmer zu nutzen.

Bleibt vor dem Erreichen des Arbeitsendes nicht mehr genug Zeit, kann der Angestellte Geldersatz für den nicht gewährten Urlaub in Form einer Auszahlung verlangen.

Fazit: Urlaub in der Probezeit

Auch in der Probezeit haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der Tage orientiert sich dabei an der Länge der Betriebszugehörigkeit und daran, wie viel des Jahresurlaubs die Person zuvor bereits aufgebraucht hat.

Nach einer Kündigung müssen Arbeitnehmer:innen den verbleibenden Urlaub nach Möglichkeit innerhalb der Kündigungsfrist nehmen – ansonsten muss der Arbeitgeber den Restanspruch auszahlen.

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Über den Autor

Beatrice Bode

Beatrice ist Multi-Media-Profi. Ihr Studium der Kommunikations - und Medienwissenschaften führte sie über Umwege zum Regionalsender Leipzig Fernsehen, wo sie als CvD, Moderatorin und VJ ihre TV-Karriere begann. Mittlerweile hat sie allerdings ihre Sachen gepackt und reist von Land zu Land. Von unterwegs schreibt sie als Autorin für BASIC thinking.