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Vorratsdatenspeicherung: Hessen will IP-Adressen auch ohne Anlass speichern

IP-Adressen Hessen Vorratsdatenspeicherung anlasslos speichern
Adobe Stock/ xiaoliangge
geschrieben von Fabian Peters

Die hessische Landesregierung will über den Bundesrat durchsetzen, dass IP-Adressen anlasslos bis zu einen Monat lang gespeichert werden dürfen. Der Vorstoß geht weit über das vom Bund beschlossene sogenannte Quick-Freeze-Verfahren hinaus. 

Am Freitag, den 26. April 2024, will die Landesregierung Hessens im Bundesrat eine Gesetzesinitiative vorstellen, die vorsieht, dass IP-Adressen anlasslos einen Monat lang gespeichert werden können. Hintergrund ist ein Vorhaben der lokalen schwarz-roten Regierung, die aus dem entsprechenden Koalitionsvertrag hervorgeht.

Demnach sollen Provider Internetkennungen einen Monat lang ohne Anlass aufbewahren. Die Justiz und Strafvereitelungsbehörden wie das Landesamt für Verfassungsschutz sollen zur Bekämpfung und Verfolgung schwerer Kriminalität darauf zugreifen können.


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IP-Adressen speichern: Hessen prescht bei Vorratsdatenspeicherung vor

Die Initiative von Ministerpräsident Boris Rhein und Hessens Justizminister Christian Heinz (beide CDU) sieht auch für die Verfolgung minderschwerer Straftaten eine Handhabe vor. Rhein erklärte dazu:

Der Gedanke daran, wie viele Täter wir nicht fassen können, weil wir keine IP-Adressen speichern dürfen, ist für mich unerträglich. Datenschutz darf kein Täterschutz sein.

Justizminister Heinz ergänzte, dass der Gesetzentwurf durch die angepeilte Speicherdauer von einem Monat auch mit dem EU-Recht vereinbar sei. Die hessische Landesregierung kritisierte außerdem das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren der Bundesregierung, das laut Rhein und Heinz keinen ausreichenden Schutz biete.

Was ist das Quick-Freeze-Verfahren?

Das Quick-Freeze-Verfahren sieht vor, dass Daten erst dann gespeichert werden dürfen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Dafür ist ein richterlicher Beschluss nötig.

Um auf die eingefrorenen Daten zugreifen zu können und sie auszuwerten, bedarf es einen weiteren Beschluss. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch auch die Staatsanwaltschaft vorläufig entscheiden.

Der hessischen Landesregierung und auch Bundesinnenministerin Nancy Faser (SPD) reicht das nicht. Im Tausch für Zugeständnisse im Mietrecht rückte die SPD auf Bundesebene aber kürzlich davon ab und stimmte dem von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) bevorzugten Quick-Freeze-Verfahren zu.

 Vorratsdatenspeicherung: Die juristischen Hürden sind hoch

Die juristischen Hürden für die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind hoch. Sie war zwischenzeitlich bereits beschlossen, wurde jedoch im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Daraufhin hat die Politik nachgebessert. Aufgrund rechtlicher Unklarheiten wurde sie 2017 aber erneut ausgesetzt.

Im Jahr 2022 entschiedet der Europäische Gerichtshof (EuGH) dann, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur unter äußersten Grenzern mit dem Grundrecht auf Privatsphäre vereinbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgte diesem Urteil etwas später.

Demnach dürfen IP-Adressen ohne konkreten Verdacht nur unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gespeichert werden. Diese Vorgabe ist aber urkonkret und lässt Spielraum. Die Dauer der Vorratsdatenspeicherung  müsse etwa auf das „absolut Notwendige“ begrenzt sein.

Hessens Justizminister Christian Heinz ist derweil der Ansicht, dass seine Initiative dieser Vorgabe gerecht wird. Dadurch, dass keine persönlichen Bewegungsprofile angelegt würden, sei die wichtigste Auflage erfüllt. Doch ob der Vorstoß aus Hessen mit den Grundgesetz vereinbar ist, müssen letztlich vermutlich Gerichte entscheiden.

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Über den Autor

Fabian Peters

Fabian Peters ist seit Januar 2022 Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Redakteur und freier Autor tätig. Er studierte Germanistik & Politikwissenschaft an der Universität Kassel (Bachelor) und Medienwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin (Master).

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