Sonstiges

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: bald nur noch 50 Euro?

Pressemitteilung der Bundesregierung „Mehr Schutz des geistigen Eigentums„:

Das Kabinett hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, um effektiv gegen Produktpiraterie vorgehen zu können. Damit stärkt die Bundesregierung den Schutz des geistigen Eigentums. Gleichzeitig verbessert das Gesetz die Situation von Verbraucherinnen und Verbraucher….

50 Euro bei einfach gelagerten Fällen
Das Gesetz verbessert auch die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Diese mussten zum Teil hohe Anwaltskosten zahlen für eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung. Eine Urheberrechtsverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schüler in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download anbietet.

In einem solchen Fall kann künftig eine Kanzlei nur noch 50 Euro von dem Schüler verlagen. „Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt„, so Zypries

Das dürfte insbesondere Privatblogger freuen, wenn das Gestz ratifiziert wird:) Bei Business-Blogs wird man mit Sicherheit nicht einfach so von einem Mangel an geschäftlichen Interessen sprechen können, so dass man nicht von vornherein feststellen kann, ob die Verwendung olypmischer Ringe der Förderung des Geschäftsbetriebs via Blogposting galt oder eben nicht. Auch dürften private Blogs einen wunden Punkt aufweisen, wenn sie denn zB Werbebanner wie Google AdSense platziert haben.

via Indiskretion Ehrensache


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Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

17 Kommentare

  • Es reicht doch bei ganz privaten Blogs auch schon ein Werbebanner o.ae., um als gewerblich klassifiziert zu werden. Da muss ja nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht dahinterstehen. Hat man doch bei der Diskussion zum Impressum gesehen.

    Das Gesetz ist ein cleverer Schachzug.

  • Es ist ein Anfang. Nur muss man jetzt auch dranbleiben. Jeder von uns hat einen Bundestagsabgeordneten, wenn nicht gar mehr (direkt gewählt und über Liste reingekommen). Denen muss man in Bürgersprechstunden die Abmahnproblematik schildern. Nicht via Mail, das sind viel zu viele und die kreiseln gut auf der Festplatte. Das Thema muss ein Gesicht haben. Und wenn in der nächsten Bürgersprechstundeein anderer deswegen vorspricht, dann macht das irgendwann auch mal Eindruck. (Man sollte damit ja auch nicht bei jedem Treffen nerven, sonst nehmen die einen nämlich auch nicht mehr ernst.)

    Manchmal frage ich mich, ob ich der einzige bin der sowas macht.

  • Ich halte die 50€ Grenze für viel zu niedrig.
    Da ist es ja billiger ein Bild zu klauen, als es zu kaufen. Wenn es auf 250€ begrenzt wird wäre es meiner Meinung nach in Ordnung.

    So steht das allerdings in keinem Verhältnis.
    Die Gesellschaft scheint solche Sachen ja nicht ohne Strafen zu verstehen.

  • Das Bild wird nicht billiger. Aber ein Anwalt kann nicht mehr einen beliebigen Streitwert festlegen – der ja sein Honorar bestimmt.

  • Unter Gesellschaft verstehe ich alle Leute die hier (in meinem Fall Deutschland) leben.
    Und der Querschnitt dieser Gesellschaft scheint sich ja immer mehr von dem normalen Anstand wegzubewegen.

    Da geht es nurnoch um Konsum, nicht um soziales Verhalten. Und dazu gehört auch, dass man das Eigentum von anderen respektiert..

    Vieleicht habe ich miche in wenig unklar ausgedrückt 😉

  • @ Jonathan Anstand hat meines erachtens damit nichts zu tun. Höchstens die Hemmschwelle, wenn du sie mit da rein rechnest.

    Und ich glaube nicht das sich unsere Gesellschaft nur noch dem Konsum widmet oder sich vom sozialen Verhalten abwendet. Stattdessen findet allerdings schon seit Jahren eine veränderung des sozialen Lebens statt.

  • Davon habe ich mal ein paar Worte einer Staatsanwältin dieses Metiers gehört. Das große Problem ist dabei, was als „einfach gelagerter Fall“ eingestuft wird. Wohl kein triviales Problem.
    Außerdem betrifft die Grenze wohl nur eine Art von Kosten, die bei Abmahnungen auftreten. Weitergehende Kosten sind damit nicht gedeckelt.

  • Ein paar kurze Anmerkungen, um einigen vielleicht bestehenden Mißverständnissen zu begegnen:

    1) Es geht bei dem jetzt von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für einen neuen § 97a UrhG um Urheberrechtsverletzungen. Und nur um Urheberrechtsverletzungen. Das heißt, dass die Kostendeckelung bei 50 Euro zunächst einmal nicht auch für andere Fälle vorgesehen ist. In der Sache DOSB vs. Saftblog beispielsweise wurde den Walthers keine Verletzung von Urheberrechten vorgeworfen, sondern Verstöße gegen das Olympiaschutzgesetz.

    2) @6: Man muß zwei Sachen auseinanderhalten – zum einen die Abmahnkosten (also die mit der Beauftragung eines Anwalts verbundenen Kosten), zum anderen eventuelle Schadensersatzforderungen des Rechteinhabers. Die 50-Euro-Grenze soll nur für die Abmahnkosten gelten. Die möglichen Schadensersatzzahlungen können deutlich über dieser Grenze liegen. Wie hoch sie sind hängt jeweils vom Einzelfall ab.

    3) @8: Anwälte können keinen beliebigen Streitwert (verbindlich) festlegen (und so selber entscheiden, in welcher Höhe sie zu entlohnen sind). Sie können einen beliebigen Streitwert zunächst einmal nur ansetzen. Ob der Streitwert auch berechtigt ist – und entsprechend auch die Forderung auf Ersatz der Abmahnkosten in der korrespondierenden Höhe – kann dann immer noch überprüft werden.

    4) Zum Thema „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ – dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf:

    „Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen“ (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/01/anlagen/2007-01-24-regierungsentwurf,property=publicationFile.pdf, S. 116).

  • Es würde ja schon helfen, wenn die Gefahr bestünde, dass der Abgemahnnte vom Abmahner 50-100 Prozent des Streitwertes bekommen könnte, wenn ein Gericht die Abmahnung für nichtig erklärt. Aber ich spiele zu viele Brettspiele… 😉

    So besteht doch nur die „Gefahr“ von Anwaltskosten – und ich kann mir vorstellen, dass vereinzelte RAs auf die Kohle von ihren guten Kumpels, für die sie mal die Abmahnung rausgehauen haben, verzichten.

  • Hoi!

    Danke für Deine Erläuterungen Henning.

    Zu Deinem dritten Punkte der Überprüfung der Streithöhe:
    Genau da liegt der Hund begraben. Wer Ärger aus dem Weg gehen will, wird kaum vor Gericht zwecks Klärung der Angemessenheit des Streitwerts gehen.

    Zum vierten Punkt:
    „Weit zu fassen“ – lächerlich. Das ist typisches Juristendeutsch und bedeutet de facto die Unterhöhlung des angeblichen Schutzes.

    Wenn schon bei eBay jemand, der nach einer Ausmistaktion alter Sachen 83 davon weghauen will in einer einmaligen Aktion, als Unternehmer iSv §14 BGB dann gute Nacht.

    Im übertragenen Sinne stellen die Abmahngeschichten für mich die Unfähigkeit vieler Unternehmen dar, Probleme angemessen und ohne Scherbenhaufen lösen zu können.

    Es soll keinen Artenschutz für Blogger oder dergleichen geben, doch kann es nicht sein, daß die Verwendung eines Bildes – setzt man Streitwert im Zivilrecht der Schuld im Strafrecht gleich – der lebenslangen Freiheitsstrafe gleicht (Todesstrafe wäre angemessener, aber jibbet ja nicht mehr seit dem GG).

    Wahrscheinlich führt die 50 €-Geschichte zu neuen Spitzfindigkeiten im Umgang mit dem deutschen Recht. Regeln sind dazu da, um effizient (aus-) genutzt zu werden.

    Grüße,

    René Kriest
    (auch Jurist)