Sonstiges

offene WLANs: mitgehangen, mitgefangen

ich glaube, wir hatten schon mal so ein Thema, aber es schadet nicht, das zu wiederholen. Die PC Welt schreibt:

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt klar, dass jeder für die Sicherheit seines WLANs selbst verantwortlich ist und auch für mögliche Konsequenzen aus einem Missbrauch gerade stehen muss, wenn es unzureichend abgesichert ist. Wenn sich Dritte unbefugt eines ungesicherten Funknetzwerks (WLAN) bedienen und darüber Rechtsverstöße begehen, kann der Betreiber des WLAN dafür haftbar gemacht werden… Das Gericht verlangt, dass auf einem PC, der von mehreren Personen genutzt wird, für diese auch Benutzerkonten mit eigenem Passwort eingerichtet werden.

Momente mal, was ist dann mit FON? Auf Helge.at gibts über FON einen ziemlich kritischen Artikel. In einem zweiten Artikel erklärt Helge.at, dass FON Gaststätten in Wien kostenpflichtige FON-Zugänge anpreist. Zum Schutze des WLAN-Betreibers. Doch das wiederum widerspreche dem üblichen Marketing von FON, das kostenlose Zugänge propagiert. Das soll uns imho nicht jucken, was eine Firma wie FON marketingtechnisch treibt. Interessant ist lediglich die Frage, ob ein Fonero überhaupt einen freien WLAN-Zugang anbieten soll? Also ein „Linus“ in der Fon-Terminologie ist. Folgt man dem OLG-Urteil, dann lebt man leicht riskant. Das erklärt das Notizblog nochmals ausführlich, dass auch Fon-User nicht gefahrlos leben, egal was man einstellt.

Nochmals: Wer einen WLAN-Zugang Dritten zur Verfügung stellt, haftet unter Umständen (beim Recht gibts kein klares ja/nein) mit, wenn der Mitnutzer Bockmist baut.

Ach ja, am Rechtswesen sollen wir genesen:))

Über den Autor

Robert Basic

Robert Basic ist Namensgeber und Gründer von BASIC thinking und hat die Seite 2009 abgegeben. Von 2004 bis 2009 hat er über 12.000 Artikel hier veröffentlicht.

29 Kommentare

  • ich glaube kaum, dass FON den Wirten mit der Pistole droht. Der Wirt handelt ebenso kaufmännisch wie FON auch. Was Du vielmehr ansprichst ist -ich intepretier das mal um-, ob der Zugang zum Netz sozial gefördert und unterstützt werden soll, wenn sich das einer nicht leisten kann. Imho ein völlig anderes Thema, weniger ob Nullbumser mit einem kostenlosen WLAN-Zugang im Cafe glücklich werden. Der Wirt bietet das ja nicht an, weil er katholisch ist.

  • Helge: Das ist nicht wirklich zu befürchten – das Marketing von Fon kocht nur mit Wasser – uns ziemlich wenig davon. Eigentlich ist es nur ein lauwarmer Tropfen. 🙂

  • Der Wirt bietet das an, weil er seine Frequenz und seinen Umsatz steigert. Wie Tageszeitungen, die kosten im Kaffeehaus ja auch nichts. Was Fon betreibt, ist Panikmache. Die Rechtssprechung in Österreich sieht bislang immerhin ganz anders aus, und auch dieses eine (m.E. dumme) Gerichtsurteil sagt noch nichts über den allgemeinen Rechtsstand in Deutschland aus. Mal sehen, ob es in der Letztinstanz hält und ob andere Gerichte ähnlich urteilen.

    Was mich an FON auch noch stört, ist, dass man mit Überwachungsmöglichkeiten wirbt, so nach dem Motto „Wirt, willst du nicht wissen, was deine Gäste im Netz so treiben?“

  • „Nullbumser“, LOL, nicht ganz neu (80 Google-Treffer), aber durchaus lustig.
    Da hat sich der Besuch hier wieder einmal gelohnt. 🙂
    Weiterhin viel Erfolg + LG, Sky

  • Es war von Anfang an klar, dass ein FON-Engagement mindestens genauso problematisch ist, wie das Bereitstellen des Handys. Seltsamerweise haben selbst Leute, die eine Flatrate am Handy haben, berechtigterweise durchaus Probleme, andere Leute mit ihrer Bimmelkiste telefonieren zu lassen, während viele andere mit ihrem Internetzugang deutlich ärmlicher umgehen.

    Der eher halbherzige Ansatz von FON war und ist, dass man ja in der Regel weiß, wer online gegangen ist. Linusse haben in der Regel eine Adresse für ihren AP hinterlassen, Bills zahlen ja per Kreditkarte. Allerdings will ich nicht wirklich wissen, wie kooperativ sich FON im Ernstfall anstellt, wenn der eigene Kopf in der Schlinge hängt und man nur noch von Auskünften von FON strafffrei bleibt.

    In diesem Sinne sehe ich nach wie vor keine wirkliche Chance, halbwegs sinnvoll mit FON seinen AP für andere freizuschalten. Das Risiko ist schlicht zu hoch, dass man am Ende mit Ärger ziemlich allein dasteht.

  • Ich muss da immer an Hotel-WLAN und natürlich an das gerade in den Staaten sehr verbreitete Cafe-WLAN denken. Wie ist das in den Staaten geregelt?

  • Man ist doch grundsätzlich dran. Wenn man das W-Lan offen ist dann haftet mal halt. Wenn das W-Lan ausreichend gesichert ist (Wie soll das überhaupt nachgewiesen werden) ist man doch erst mal selber der Verdächtige, also noch schlimmer, außer man kann beweisen das jemand unerlaubt in das eigene W-Lan eingedrungen ist. Da hilft aber sicher doch nur gleich merken und zur Polizei laufen und melden um sicher zu sein, damit man evtl. einen Trumpf in der Hand hat.

    Die Frage ist ja wie man überhaupt ein W-Lan rechtssicher anbieten kann. Immer mehr Feriengäste bei Gastgebern mit wenigen Wohnungen möchten gerne auch Internetzugang haben. Da würde sich W-Lan sicher anbieten, aber wie soll man das rechtssicher gestalten. Da bleibt doch an sich nur man setzt einen Server auf, der dann alles mitloggt und man speichert das ganze dann 6 Monate, wenn das nicht sowieso müsste, da man in dem Fall ja als „Provider“ agiert. Im Prinzip sind in Deutschland ja nur solche Personalisierten W-Lans möglich, evtl. noch mit Ausweißkontrolle (darf man das überhaupt?) Bleibt also nur die Gäste in den nächsten Ort zu schicken, sollen die sich doch damit rumärgern.

  • BB: Die Lösung ist einfach: der externe Gast am WLAN darf nicht die IP des Gastgebers bekommen. Zum Beispiel bietet Sofanet einen solchen Dienst an, ist aber nicht sehr erfolgreich damit.

  • Klingt interessant, aber das funktioniert wieder nur mit T-Com DSL bzw. deren Resellern oder? Außerdem sollte der Aufwand für den Gast der ein paar Stunden in z.B. zwei Wochen surfen möchte recht gering sein.

  • @Robert: Eine akzeptable Lösung wäre wohl die Einsicht des Gesetzgebers und der Justiz, nicht alles und jeden kontrollieren zu können. Das Recht, Gästen privater, kommerzieller oder öffentlicher (Linz/AT, St.Gallen/CH, etc.) Räume, Internetzugang anbieten zu dürfen wiegt wohl schwerer als der Anspruch beispielsweise der Musikindustrie, Urheberrechtsverletzungen einer Person zuordnen zu können. Juristisch betrachtet muss man hier „Verhältnismäßigkeit“ einfordern.

  • BB: Ja, das erklärt warum Sofanet nicht so erfolgreich ist 🙂

    Angeblich musste FON für den britischen Markt wegen der dortigen Gesetze auch eine solche VPN / Proxy-Lösung entwickeln. Ob die inzwischen online ist, weiß ich nicht.

    Alternative sind Bürgernetze, die den Traffic gemeinsam verwalten. In der Regel gibts da keine Probleme.

  • @Torsten:
    Hmm? Du meinst einen Proxy-Dienst für die Webkommunikation oder wie ist das jetzt zu verstehen?

  • Sky: #ich verstehe Deine Frage nicht. Es geht darum, dass der potenzielle Raubkopiererterroristenmörder unter einer anderen IP surft / mailt / internetverkehrt.

  • @Torsten:
    Zuerst ist zu klären: Liefert der Provider (ggf. sofanet) wechselnde IPs incl. Anonymisierung oder wird sofanet als Anonymsierer (Proxy) genutzt?

  • Sind Bürgernetze denn nicht zur Speicherung der Zugangsdaten verpflichtet? Bei Bürgernetzen hätte man ja den Vorteil da können sich ja alle die 5 Jahre Knast für den illigealen Download teilen. Jeder geht dann mal 2 Tage in den Knast. 🙂 Schon schlimm was die Terroristen hier für Probleme verursachen, an die die nicht in ihren künsten Träumen gedacht haben.

  • Ja toll, ich hafte also für WG-Mitbewohner bzw. Besucher, es wird Zeit für ein „Gäste haften für Gardarobe und Wlan“ Schild…

  • die offene wlan stuktur wird ja ohl eher vom gesetzgeber zerstört als von fon.
    immerhin ist fon der einzige anbieter, der eine passable lösung für das probem anbietet und bei teilnahme an fon immernoch kostenloses surfen ermöglicht. soweit ich weiss arbeitet fon an einer ip tunneling lösung bei dem der gastsurfer eine andere ip bekommt als der host.
    ob das bereits implementiert ist kann ich nicht sagen.

  • Wenn sich Dritte unbefugt eines ungesicherten Funknetzwerks (WLAN) bedienen und darüber Rechtsverstöße begehen, kann der Betreiber des WLAN dafür haftbar gemacht werden… Das Gericht verlangt, dass auf einem PC, der von mehreren Personen genutzt wird, für diese auch Benutzerkonten mit eigenem Passwort eingerichtet werden.

    Blöde Frage, aber was soll das denn bringen?
    Bekommt seit neuestem jeder Benutzer seine eigene IP?

  • Helges (#4) Meinung lässt sich nur unterstreichen: Das Urteil des OLG Düsseldorf sagt noch nichts über die Rechtssprechung anderer Gerichter.

    Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht und dem neuen Computer-Grundrecht dürfte sich das Problem etwas verschieben. Bis dahin: abwarten und selber surfen!

  • […] offene WLANs: mitgehangen, mitgefangen Robert spricht noch einmal eine brisante Thematik an. Offene WLans, ob wissentlich oder unwissentlich betrieben, sind eine ernsthafte Gefahr für den Betreiber. Und wer da immer noch den Freiheitskämpfer mimen möchte, sollte sich voerst einmal über die Gesetzeslage informieren bzw. diejenigen, die dieser schon zum Opfer fielen. […]

  • Gratis-Internet für 3 Euro pro Stunde…

    fon will Wiener Wirte überreden, gratis-WLAN-Zugänge durch kostenpflichtige fonero-Router zu ersetzen – und schreckt dabei vor Paranioa-Marketing nicht zurück.
    ……

  • btfon.com bietet ebenso eine vpn lösung an wie fon&neufcegetel. der betreiber des fonspots ist fon, nicht der standortaufsteller. im übrigen sind die behauptungen dementiert das fon die liste von helge benutzt hat. helge liebt den netzrumor und lebt davon. deswegen steht da nicht die wahrheit drin. auch wurden die wirte wohl per briefpost angesprochen, soll das in ösi-land verboten sein. arbeiten die noch mit blechtrommeln? blogjäger, so sollte man die leute mit zu viel freizeit und [admin: deleted] nennen. just my 2 cents

  • Hier die Details der Begründung:

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 27.12.2007
    Az. I-20 W 157/07

    Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers

    Dem Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

    UrhG § 97, BGB § 1004

    1. Dem Internet-Anschlussinhaber, der ein WLAN Netz betreibt, sind zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt.

    2. So können (zumeist) für die verschiedenen Nutzer eines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installiert werden, die dann einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer (hier: Urheberrechtsverletzungen) den Schutz der Anonymität rauben könnten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf ein WLAN-Netz kann dessen Betreiber in der Regel durch eine Verschlüsselung minimieren, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen.

    http://miur.de/dok/1520.html
    http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_056.pdf

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 27.12.2007
    I-20 W 157/07

    Störerhaftung im Rahmen des Filesharing

    BGB § 1004 (analog)

    1. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Hierfür genügt im Rahmen des Vorwurfs des illegalen Musikdownloads mittels Filesharing, dass der Störer willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf den Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dies gilt zumindest dann, wenn nicht behauptet wird, dass der Computer ohne einen entsprechenden Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei.

    2. Vom Anschlussinhaber sind diejenigen zumutbaren Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten für die verschiedenen Nutzer des Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort eingerichtet werden können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätten. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte durch Verschlüsselung minimiert werden können, was eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsieht.

    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080026.htm

    OLG Düsseldorf
    Beschluss vom 27.12.2007
    I-20 W 157/07

    Anschlussinhaber haften bei Internetpiraterie

    Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (B. v. 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.

    Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.

    Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.

    Es besteht Wiederholungsgefahr. Abgesehen davon, dass diese in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, hat der Antragsgegner noch nicht einmal behauptet, die vorstehend beschriebenen Maßnahmen inzwischen ergriffen zu haben.

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2007/I_20_W_157_07beschluss20071227.html

  • […] Wer A sagt, muß auch B sagen. So habe ich das mal irgendwo aufgeschnappt. Und in gewisser Weise läßt sich das auf viele Dinge anwenden. Sogar auf den Aufbau eines WLAN – Netzes. Wie ist das gemeint?Wie man ein optimales und stabiles WLAN – Netz aufbaut, wurde bereits beschrieben. Ich hatte hier auch zur Thema Sicherheit eine kleine Anmerkung fallen gelassen. Am Besten man verschlüsselt mit WPA. Warum dies jedoch mehr als wichtig ist und nicht nur als Geschwafel einiger Nerds abgetan werden sollte, versteht man, wenn man sich das Urteil aus Robert Basics Beitrag zu offenen WLANs anschaut. […]

  • […] Sehr unschön übrigens ist der Terminus ‘Schwarzsurfer’ in dem Polizeibericht und leider wird zusätzlich auf den Komplex der Störerhaftung verwiesen, sollte man sein Funknetz offen lassen. Auch wird dort ‘dringend’ geraten, das WLAN zu verschlüsseln. Hier bleiben ganz klar die ursprünglichen Ideale Freier Funknetze auf der Strecke und aus einer guten sozialen Sache wird immer mehr ein Wagnis. […]

  • […] Sehr unschön übrigens ist der Terminus ‘Schwarzsurfer’ in dem Polizeibericht und leider wird zusätzlich auf den Komplex der Störerhaftung verwiesen, sollte man sein Funknetz offen lassen. Auch wird dort ‘dringend’ geraten, das WLAN zu verschlüsseln. Hier bleiben ganz klar die ursprünglichen Ideale freier Funknetze auf der Strecke. Aus einer guten und sozialen Sache wird zunehmend ein Wagnis. […]