Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft ist am 3. Dezember 2018 die neue Verordnung zum Geoblocking der Europäischen Union in Kraft getreten. Somit werden ab sofort Kunden abhängig von ihrem Wohnort nicht mehr benachteiligt. Händler müssen sich nun darauf einstellen und Anpassungen vornehmen.
Für Kunden ist die neue Geoblocking-Verordnung EU 2018/302 ein Glücksfall und stärkt ihre Rechte als Konsumenten. Denn Zugangssperren oder andere Formen von Beschränkungen – beispielsweise in Online-Shops und -Marktplätzen und Apps mit Shop-Funktion – sind nun gänzlich verboten.
Bislang konnten Online-Händler die Ländererkennung anhand der genutzten IP-Adresse des Kunden auslesen. Kunden erhielten somit keinen Eintritt in den Shop oder konnten nur die Angebote eines Shops wahrnehmen, an den sie der Betreiber weiterleitete.
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Ebenso verboten sind nun sowohl länderspezifische Geschäftsbedingungen als auch Zahlungsarten. Aufgrund seines Wohnortes erfährt der Kunde also keinerlei Beeinträchtigung mehr. Alle Kunden sind gleichgestellt – im Sinne eines fairen und freien Handels.
Geoblocking: Shops benachteiligen Kunden
Bislang war es entscheidend, von wo aus ein Nutzer einen Kauf tätigte. Eine Kaffeemaschine hatte für einen Kunden in Madrid einen anderen Preis als für einen Kunden in Hamburg. Der Ort der Bestellung definierte den Preis oder auch gleich die Möglichkeit, überhaupt einen Artikel bestellen zu können.
Laut der EU-Kommission verwendeten zwei Drittel aller Online-Anbieter bis dato die Möglichkeiten des Geoblocking. 36 Prozent der europäischen Online-Händler verkauften demnach nicht ins Ausland.
27 Prozent der Händler, die bisher die Möglichkeiten des Geoblocking ausnutzten, zielten darauf ab, eine Lieferung komplett auszuschließen. Immerhin mehr als jeder fünfte Shop (22 Prozent) verweigerte den Zugriff auf eine bestimmte Zahlungsart.
Jeder zehnte Shop-Betreiber nutzt die Gelegenheit zur Weiterleitung auf eine andere Webseite und fünf Prozent nutzten die bisherige Gesetzeslage, um den Kauf gänzlich nicht zu ermöglichen.
Von der neuen Verordnung unberührt sind unter anderem Musik- und Film-Streaming-Dienste sowie Gewinnspiel- oder auch Finanzdienstleistungen. Ebenso ausgenommen ist die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken wie E-Books oder Online-Spiele.
Geoblocking: Das sind die Konsequenzen und Folgen für Kunden und Händler
Doch neben den Vorteilen bleiben für Kunden auch ein paar Nachteile. Ist eine Lieferung in das Wunschland nicht möglich, wird dem Käufer lediglich eingeräumt, seine bestellte Ware selbst abzuholen oder die Lieferung zu sich selbst in Eigenregie abzuwickeln.
Ebenso unbefriedigend aus Käufersicht sind urheberrechtlich geschützte Inhalte, zu denen CDs oder E-Books zählen – diese werden bekanntlich oft und gern online erworben.
Aus Händlersicht sind die abgebauten Barrieren natürlich mit Zusatzkosten aufgrund höherer Lieferkosten verbunden – sowie mit rechtlichen Anpassungen aufgrund unterschiedlicher Steuersätze.
Jedoch gibt es dabei zwei Ausnahmen, wenn…
- der Kunde aktiv einwilligt, auf einen anderen Shop weitergeleitet zu werden. So kann ein deutscher Kunde, der einen italienischen Online-Shop aufruft, durch einen Klick in das entsprechende Kontrollkästchen dem Online-Händler erlauben, ihn auf die deutsche Shop-Version zu leiten.
- unionsrechtliche oder nationale Anforderungen erfüllt werden müssen, an denen der Online-Anbieter gebunden ist. Dies ist der Fall, wenn ein Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte vorliegt – zum Beispiel für Nahrungsergänzungspräparate, Heilmittel oder E-Zigaretten. Auch aus Gründen des Jugendschutzgesetzes kann ein Verbot der Weiterleitung aufgehoben werden.
Online-Händler hatten genug Zeit, sich auf die Folgen der neuen EU-Verordnung einzustellen. Einfach ist und wird dies allerdings nicht immer. Denn besonders für Online-Shops, die verschiedene Waren und somit ein breites Produktsortiment anbieten, bedarf es technisch ausgeklügelter Anpassungen, um den beschriebenen Ausnahmen gerecht zu werden.
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