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Amazons „A-bis-Z-Garantie“ gilt nicht für Verkäufer

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Die Amazon A-bis-Z-Garantie schützt Käufer nicht vollkommen vor Ansprüchen. (Foto: Unsplash.com / RoseBox)
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Wer bei einem Marketplace-Händler auf Amazon eine Ware bestellt und diese bei der Lieferung defekt ist, kann die Amazon A-bis-Z-Garantie in Anspruch nehmen. Dann holt Amazon das Geld vom Verkäufer zurück. Jetzt hat der Bundesgerichtshof die Amazon-Garantie teilweise für nichtig erklärt.

Wer ein Produkt bei Amazon bestellt, kauft nicht unbedingt direkt bei Amazon als Online-Händler ein. Denn das Unternehmen von Jeff Bezos hat die eigene Plattform auch für externe Anbieter und Händler geöffnet. Diese bezeichnet Amazon offiziell als sogenannte Marketplace-Händler.

Wie funktioniert die Amazon A-bis-Z-Garantie?

Diese Händler und Online-Shops verkaufen ihre Waren also direkt über Amazon an den Endkunden. Um seinen Verbrauchern trotzdem Sicherheit zu bieten, hat Amazon die A-bis-Z-Garantie eingeführt.

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Diese Amazon-Garantie schützt Kunden beispielsweise vor Verkäufern, die ihre Waren überhaupt nicht verschicken oder Gutschriften nicht erstatten. Ebenso hilft diese Regelung dabei, dass Nutzer bei defekten Produkten ihr Geld problemlos vom Verkäufer zurückerhalten.

Wenn der Garantie-Fall eintritt, kann der Kunde über Amazon eine Erstattung anfordern. Im Anschluss überweist Amazon dann das Geld vom Verkäufer zurück auf das Konto des Käufers.

Bundesgerichtshof entkräftet A-bis-Z-Garantie von Amazon

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Amazon-Garantie gefällt. Die zentrale Erkenntnis: Die A-bis-Z-Garantie ist eine Vereinbarung zwischen Amazon und dem Kunden. Sie gilt nicht grundsätzlich für den Verkäufer.

Deshalb können Verkäufer auch unabhängig von der Garantie-Bestätigung durch Amazon noch Forderungen an den Käufer richten. Dabei liegt jedoch laut den Richtern die Beweispflicht nicht beim Käufer, sondern beim Verkäufer, sodass dieser auch die Last und die Kosten der Prozessführung trägt.

Geklagt hatte ursprünglich der Verkäufer eines Ofens vor dem Landgericht Leipzig. Dieser hatte das Gerät installiert und auch die Kosten in Höhe von 1.300 Euro von Amazon erhalten. Nach der Reklamation aufgrund angeblicher Mängel und der Rückzahlung des Geldes durch Amazon an den Käufer, hatte der Händler geklagt.

In der ersten Instanz hatten die Richter am Landgericht in Leipzig die Klage noch abgewiesen. Nach dem Urteil des BGH muss das Landgericht den Fall erneut verhandeln.

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THEMEN:AmazonE-CommerceHandel
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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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