Mit Urteil vom 24.03.2016 (Az. I ZR 185/14) hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit einer domainrechtlichen Frage befasst. Durch das Urteil gibt es wieder etwas mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Registrierung von Domainnamen für Dritte. Obwohl es bereits eine Vielzahl von Domainendungen gibt, unter denen man seine Wunschdomain registrieren kann, gibt es dennoch immer nur die Möglichkeit für eine Person, eine Domain unterhalb einer konkreten Domainendungen zu nutzen. Im vorliegenden Fall ging es daher um die Frage, wem eine Domain zusteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Domaininhaber die Domain für einen Dritten registriert hat und treuhänderisch verwaltet.
Die Parteien stritten in dem Fall um die Domain Grit-Lehmann.de. Der Beklagte hatte die Domain im Jahre 2007 registriert. Wenn man die Domain aufrief, erhielt man nur eine Informationsseite mit dem Hinweis, dass eine neue Internetpräsenz entstehe. Weitere Informationen waren dort nicht hinterlegt. Bei der Denic (die Vergabestelle für .de-Domains) selbst war auch der Beklagte als Domaininhaber registriert. Der Beklagte hieß mit bürgerlichem Namen allerdings nicht Grit Lehmann. Die Klägerin, die Grit Lehmann hieß, hatte für sich die Domains Grit-Lehmann.com und GritLehmann.de registriert.
Weiterhin hatte die Klägerin im Jahre 2010 bei der Denic einen sogenannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen Grit-Lehmann.de erwirkt und in der Folge von dem Beklagten die Herausgabe der Domain verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ebenso hat das Berufungsgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, so dass die Klägerin ihren Anspruch vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgte. Im Gegensatz zu den ersten beiden Instanzen konnte die Klägerin hier siegen.
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Streit um Namen als Domain beschäftigt immer wieder die Gerichte
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Klägerin nach § 12 Satz 1 BGB ein Anspruch gegenüber der Beklagten zustehe, auf die Domain Grit-Lehmann.de gegenüber der Denic zu verzichten. Durch die Stellung eines Dispute-Antrags wird der Antragsteller automatisch Domaininhaber, wenn gegenüber der Denic der Verzicht auf eine Domain erklärt wird. Der BGH stellt fest, dass die Registrierung der Domain eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB ist. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwillige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Der BGH stellte hierzu fest, dass diese Voraussetzungen alleine durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden können. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist. Wird der eigene Namen durch einen Nichtberechtigten als Domainnamen unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain .de registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann.
Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung seines Namens als Domainname unter der Endung .de ausgeschlossen. Der BGH führt weiter aus, dass die Problematik, dass teilweise mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, mit dem Zeitpunkt der Registrierung zu regeln ist. Haben also mehrere Personen einen identischen Namen, so kann derjenige Namensträger die Domain behalten, der diese zuerst registriert hat. Von diesem Grundsatz gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn ein Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und aus diesem Grund der durchschnittliche Internetnutzer eben auch nur diesen Namensträger erwartet (dies war der Fall bezüglich der Domain Shell.de. Hier konnte sich der Mineralölkonzern gegenüber Herrn Andreas Shell durchsetzen).
Wer einen fremden Namen registriert, begeht Rechtsverletzung
Der BGH kommt daher zum Ergebnis, dass der Klägerin ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht. Der BGH führt nur noch kurz aus, dass die Nutzung einer Domain mit einem Bindestrich zwischen Vor- und Nachname keinerlei andere Wertung zulässt. Im vorliegenden Fall bestand die Problematik darin, dass die Domain von einer Frau Grit Lehmann genutzt wurde, sie aber auf einen Dritten registriert war, der diesen Namen eben nicht trägt. Der Gebrauch eines Namens ist befugt, wenn dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen oder wenn ein anderer Namensträger dem Dritten gestattet, seinen Namen zu benutzen.
In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Dies bedeutet, dass der BGH nach wie vor darauf abstellt, dass eine Domain bei demjenigen Namensträger verbleibt, der diese zuerst registriert hat. Hat der Namensträger mit der Registrierung einen Dritten beauftragt, dann kann er sich auch auf sein Namensrecht berufen, wenn für Dritte erkennbar ist, dass hier in Wirklichkeit ein Namensträger die Domain hat registrieren lassen.
Hierzu muss es aber eine einfache und zuverlässige Möglichkeit geben, für Dritte zu prüfen, ob ein berechtigter Namensträger hinter der Registrierung steht. Der BGH führt hierzu aus, dass in dem Zeitpunkt, in dem ein gleichberechtigter Namensträger Ansprüche anmeldet, eine Überprüfung der Website, die unter der Domain erreichbar ist, ausreichen kann – wenn sich hieraus ergibt, dass die Domain im Auftrag eines Namensträgers registriert wurde.
Treuhänderische Registrierung durch Dritte möglich…
Der BGH stellte fest, dass der Beklagte über keinerlei eigene Rechte an dem Namen Grit Lehmann verfügt. Der Umstand, dass der Beklagte bei der Registrierung der Domain als Treuhänder im Auftrag seiner gleichnamigen Lebensgefährtin tätig war, führte nicht zur Annahme eines befugten Namengebrauchs. Die Gerichte sind sich zwar einig, dass durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die Lebensgefährtin des Beklagten den Auftrag gegeben hat, die entsprechende Domain zu registrieren, aber dies führt nicht zu einer Abweisung der Klage.
Dem BGH mangelt es an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit zu prüfen, ob die Registrierung der Domain im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder nicht. Die Website enthielt nur den Hinweis, dass hier eine neue Internetpräsenz entsteht. Ein Hinweis auf den Namensträger ist gerade nicht erfolgt. Es gab zwischen den Parteien auch außergerichtlichen Kontakt. Die Lebensgefährtin des Beklagten hatte am 12.01.2013 der Klägerin mitgeteilt, dass sie ihren Lebensgefährten mit der Registrierung der Domain beauftragt hatte und diese auch selbst nutzt. Dies war aber laut BGH unbeachtlich.
Der BGH stellte darauf ab, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Dispute-Eintrag bei der Denic beantragt hatte, eben nicht ersichtlich war, ob ein berechtigter Namensträger hinter der Domain steht. Auch kein Argument stellt es dar, dass es eine Vielzahl von neuen Domainendungen gibt, so dass es für eine Vielzahl von Personen möglich ist, auf verschiedene Domainendungen auszuweichen. Die Klägerin kann also ihren Namen unter der Endung .de beanspruchen. Zu keinem anderen Ergebnis führte auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits ihren Vor- und Zunamen unter der Endung .de ohne Bindestrich und unter der Endung .com gesichert hatte. Abschließend stellt der BGH auch fest, dass das Interesse der Beklagten, ihre E-Mail Adresse weiter zu nutzen nicht ins Gewicht falle. Zwar sei es für die Beklagten mit Einschränkungen verbunden, wenn sie ihre gesamte E-Mailadresse umstellen müsse, dies sei aber auf Basis der eindeutigen Rechtslage hinzunehmen.
…aber nur wenn Treuhandstellung unschwer ersichtlich ist.
Was bedeutet dieses Urteil nun für die Praxis? Es kann nur angeraten werden, dass im Bereich des eigenen Namens eine Registrierung von Domains immer auf den jeweiligen Namensträger selbst erfolgen sollte. Hiermit ist man regelmäßig auf der sicheren Seite, da bei einer entsprechenden Whois-Abfrage festgestellt werden kann, dass ein berechtigter Namensträger die Domain registriert hat. Sollte im Einzelfall eine Registrierung nicht an selbst erfolgen, so rate ich dringend dazu, auf einer dann abrufbaren Website klarzustellen, wer der tatsächlich berechtigte an der Domain ist und dort auch den entsprechenden Namen zu nennen.
Sofern möglich, ist es auch zielführend, in den entsprechenden Whois-Einträgen bei der Registry ggf. einen Zusatz hinzuzufügen, dass die Domain für einen berechtigten Namensträger registriert wurde und auch dort den Namen anzugeben. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass es teilweise sehr strenge Vorschriften gibt, wie die Whois-Felder ausgefüllt werden müssen. Hier ist darauf zu achten, dass kein Verstoß stattfindet. Wichtig ist auch, dass in dem Zeitpunkt, in dem ein Dritter einen Dispute-Antrag stellt, eine nachträgliche Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr ausreichend ist. Obwohl die Domain durch einen berechtigten Namensträger genutzt wurde, kommt es dann darauf nicht mehr an, da zum Zeitpunkt der Stellung des Dispute-Antrags dieses Wissen eben nicht vorlag. Für die Stellung eines Dispute-Antrags muss ich den Domaininhaber nicht informieren und dieser wird auch nicht vorab von der Denic informiert.
Naja, finde das ein bisschen komisch das Urteil. Auch wenn es in gewisser Weiße auch verständlich ist, aber trotzdem. Was mach der Herr Mustermann?
Dass eine Person mehr Rechte hat, als eine andere Person gleichen Namens, nur weil diese die technischen Angelegenheiten einer möglicherweise darin versierteren Person anvertraut hat, ist also eine eindeutige Rechtslage. Und sowas nennt sich dann „Rechtsstaat“. Es ist mehr als traurig.