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Neben Stornogebühren: Flixbus führt Zahlungsgebühren ein

Bild: Ekki Kern
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geschrieben von Ekki Kern

Wie Mobility Mag exklusiv berichtete, erhebt Flixbus seit Beginn des Jahres eine Gebühr fürs Umbuchen und Stornieren von Tickets. Nun bestätigt das Unternehmen, man habe darüber hinaus eine sogenannte Zahlungsgebühr eingeführt. Ab sofort gilt also: Zahlen fürs Zahlen.

Während in den AGB vom November 2016 etwa noch keine diesbezügliche Regelung zu finden ist, heißt es unter Punkt 6.2.5.2 der aktuellen AGB:

Für Kunden, die eine gebührenpflichtige Bezahlmethode wählen, kommt eine Gebühr von 2,1% zzgl. MwSt des gesamten Warenkorbwertes zum Tragen. In jedem Land steht mindestens ein kostenfreies und gängiges Bezahlverfahren zur Verfügung.

In Deutschland heißt dieses sogenannte „gängige Bezahlverfahren“ für Flixbus offensichtlich Sofortüberweisung.de – und nicht etwa Kreditkarte oder Paypal*.

Auch Nutzer, die einen Account bei Flixbus angelegt haben, müssen ab sofort mit diesen Extrakosten fürs Bezahlen rechnen, wie Flixbus auf Anfrage von Mobility Mag bestätigt:

Nicht betroffen sind offensichtlich Nutzer, die Fahrten in der App des Unternehmens buchen oder mit einem Gutschein (= keine „gebührenpflichtige Bezahlmethode“) zahlen.

Somit drängt sich der Verdacht auf, dass Flixbus weiterhin an seiner Strategie festhält, möglichst viele Kunden dazu zu bewegen, auf ihrem Smartphone die App zu installieren und nicht auf die mobile oder Desktop-Website zuzugreifen.

Auswahl der Zahlungsmethode bei Ticketbuchung am Desktop-PC

Auswahl der Zahlungsmethode bei Ticketbuchung am Desktop-PC

Schon seit Längeren finden Aktionen, bei denen das Unternehmen günstige Tickets anbietet, nur innerhalb der App statt.

Welche Zahlungsmethoden sind „gängig“?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB) ist Folgendes geregelt:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1) für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2) das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt im August 2016 die Zahlungsweise Sofortüberweisung.de als „gängig“ bezeichnet, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings steht derzeit noch aus, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen schreibt.

Sofortüberweisung.de ist keineswegs unumstritten. Bereits 2010 warnte der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), eine Einrichtung der deutschen Kreditinstitute, vor dem Online-Bezahldienst. Mit der Nutzung des Dienstes würden Kunden gegen die Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen, hieß es damals. Es sei fraglich, wer im Fall eines Missbrauchs hafte.

Kritik vom Fahrgastverband

Der Fahrgastverband ProBahn kritisiert – wenig überraschend – Flixbus wegen der neuen Preispolitik. Man habe bereits 2013 „auf die Problematik dieser Methode“ hingewiesen, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Verbands:

2015 wurde der DB gerichtlich untersagt, „Sofortüberweisung“ für bestimmte Angebote als einzige aufpreisfreie Zahlungsmethode anzubieten. Dass Flixbus nun meint, ihm sei genau das erlaubt, lässt sich wohl nur durch den Status als Fast-Monopolist erklären. Die von Flixbus verlangte „Zahlungsgebühr“ ist abhängig von der Höhe der Fahrtkosten und wird in den AGB nicht explizit erwähnt.

Auch interessant: Flixbus verlangt Gebühr fürs Umbuchen und Stornieren

Über den Autor

Ekki Kern

Ekki ist Medienjournalist und probiert Technologien gerne aus, entdeckt dabei aber nicht selten die Vorzüge des Analogen. Diskutieren über das alles kann man mit ihm ganz hervorragend, für die Zeitung schreibt er über Medien und Verbraucherthemen, privat für seinen Watchblog Radiowatcher.

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