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#Ad reicht als Kennzeichnung für Werbung nicht

Christian Erxleben
(Pixabay.com / Daniel_B_photos)

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Das Kammergericht Berlin hat eine wegweisende Entscheidung für das Influencer Marketing auf Instagram gefällt. Laut den Richtern reicht eine Kennzeichnung mit #Ad oder #Sponsored nicht aus, um eine werbliche Verbindung zwischen Influencer und Marke zu kennzeichnen.

Das Kammergericht in Berlin ist das höchste Berliner Gericht und damit zugleich das Oberlandesgericht des Stadtstaats. Die Richter des 5. Zivilsenats haben nun eine weitreichende Entscheidung in puncto Kennzeichnung von Influencern auf Instagram und Co. getroffen.

#Ad und „Sponsored by“ sind keine eindeutige Kennzeichnung

Konkret hatte der Verband Sozialer Wettbewerb gegen eine Instagrammerin geklagt, die auf ihrem Account Mode-Artikel und Kosmetika präsentiert, Links zu Unternehmen gesetzt hatte und „dafür nach Lage der Dinge Entgelte oder sonstige Vorteile, wie zum Beispiel Rabatte oder Zugaben erhält“, wie es im Leitsatz des Urteils heißt.

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In diesem Fall waren insbesondere Produkte der Marken „Pinko“, „Tom Ford“, „Pantene“, „The Kooples“, „Puma“, „Maxandco“ sowie „Bulgari“ gar nicht oder nur unzureichend gekennzeichnet.

Bei Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung des Gerichts drohen der Influencerin Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder sogar eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

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Lehren aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Mit dem Beschluss hat das Kammergericht Berlin eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle aus dem August 2017 bestätigt und konkretisiert.

Die wichtigsten Erkenntnisse für das Influencer Marketing:

  • Wer in mindestens 15 Beiträgen mehrere Markenartikel präsentiert und Links zu den entsprechenden Unternehmen setzt, hat laut dem Kammergericht sehr wahrscheinlich eine entgeltliche Beziehung zu den jeweiligen Unternehmen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke kommentiert dazu auf Facebook: „Das heißt: Influencer müssen im Zweifel nachweisen, keine wirtschaftlichen Vorteile erhalten zu haben.“

  • #Ad oder #Sponsored genügen nicht, um Werbung zu kennzeichnen. Ein werblicher Beitrag muss auf den ersten Blick von jedem Nutzer erkennbar sein.

Schwenke rät in seinem Post dazu, entsprechende Beiträge auf Instagram und anderen Plattformen mit den Hashtags Werbung und / oder Anzeige zu ergänzen und diese am Anfang der Hashtag-Wolke zu bringen.

Noch deutlicher ist eine Kennzeichnung zu Beginn des Postings-Textes selbst. So können Influencer ihre Kooperationen auf Instagram noch deutlicher und besser kennzeichnen. Schließlich werden die Hashtags häufig vom Nutzer nicht einmal gelesen.

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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.