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YouTube, Youtube, Video, Videos, IP-Adresse
MONEYSOCIAL

IP-Adresse, E-Mail und Anschrift: Welche Daten muss YouTube herausgeben?

Christian Erxleben
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Christian Erxleben
Zählt die IP-Adresse auch zur klassischen Anschrift eines Nutzers? (Foto: Pixabay.com / Mizter_x94)
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Was passiert mit einem Nutzer, der auf YouTube illegal urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik hochlädt? Welche Daten muss YouTube herausgeben? Die IP-Adresse? Die E-Mail? Darüber muss nun der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Wer unter einem Pseudonym auf YouTube ohne Erlaubnis der Urheber geschützte Filme oder Musik-Videos hochlädt, fühlt sich vermeintlich sicher. Schließlich ist es für Außenstehende nicht ohne Weiteres möglich, an die E-Mail- oder IP-Adresse des Nutzers zu gelangen.

Was zählt zur (digitalen) Anschrift?

Mit eben jener Problematik setzen sich in Deutschland seit mehreren Monaten Gerichte verschiedenster Instanzen auseinander.

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Die Ausgangslage ist folgende: Eine Firma, die die Verwertungsrechte an den Filmen „Parker“ und „Scary Movie 5“ hält, hatte YouTube dazu verklagt, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse und die Telefonnummer der drei Nutzer herauszugeben, die die Filme ohne Erlaubnis auf die Plattform geladen hatten.

Nachdem die erste Instanz die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt YouTube dazu, die E-Mail-Adressen der drei Accounts herauszugeben. Die Richter urteilten, dass die E-Mail ein Teil der Anschrift sei, weil über sie ein Nutzer kontaktiert werden könne.

Damit waren jedoch beide Parteien nicht zufrieden. YouTube wollte nicht einmal die E-Mail-Adressen herausgeben. Die Verwertungsfirma hingegen will zudem noch die Telefonnummer und die IP-Adresse.

BGH reicht Fragen an EuGH weiter: Im Mittelpunkt steht die IP-Adresse

Dementsprechend hätte der Bundesgerichtshof als höchste Instanz eine Entscheidung treffen müssen. Diese jedoch vertagten die Richter zunächst. Der Grund: Sie haben die zentralen Fragen in einer sogenannten Vorlagefrage an die europäische Instanz weitergegeben.

Konkret geht es darum, ob YouTube die angefragten Daten (E-Mail, IP-Adresse, Telefonnummer) herausgeben muss oder nicht. Im Fall der IP-Adresse stellt sich außerdem die Frage, ob nur die beim Upload verwendete oder auch die aktuelle IP-Adresse des Nutzers beim letzten Login betroffen sind.

Je nachdem, wie die Entscheidung ausfällt, könnte das massive Auswirkungen haben – einerseits auf die Besitzer von Urheberrechten, andererseits auf die Nutzer und ihre privaten Daten.

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vonChristian Erxleben
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Christian Erxleben arbeitet als freier Redakteur für BASIC thinking. Von Ende 2017 bis Ende 2021 war er Chefredakteur von BASIC thinking. Zuvor war er als Ressortleiter Social Media und Head of Social Media bei BASIC thinking tätig.
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