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Klarnamenpflicht bei Facebook besteht in Ausnahmefällen nicht

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Pixabay.com / Firmbee
geschrieben von Maria Gramsch

Wer sich bei Facebook mit einem Pseudonym statt dem Klarnamen anmeldet, dem droht die Sperre des Accounts. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Klarnamenpflicht bei Facebook nur teilweise zulässig ist.

Der Kampf gegen Hass und Hetze im Netz ist nicht nur für die großen Anbieter sozialer Netzwerke ein stetiges Thema. Auch die Rechtsprechung muss sich hier immer wieder einschalten.

Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Klarnamenpflicht bei Facebook gefällt.


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Was steckt hinter der Klarnamenpflicht bei Facebook?

Die aktuellen Nutzungsbedingungen von Facebook sehen vor, dass Nutzer:innen „denselben Namen verwenden“, den sie auch „im täglichen Leben“ benutzen.

Das Netzwerk begründet diese Verpflichtung so: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“

Hier steht für Facebook ganz klar im Vordergrund, Hass und Hetze auf der eigenen Plattform einzudämmen. Aber natürlich auch die Verfolgung von Straftaten soll so erleichtert werden.

Was war die Grundlage für das BGH-Urteil?

Im Jahr 2018 hatte Facebook im Hinblick auf diese Nutzungsbedingungen die Accounts einer Frau und eines Mannes gesperrt. Diese hatten ihre Profilnamen mit Namen angelegt, die nicht den Nutzungsbedingungen entsprochen haben.

Die beiden Facebook-Nutzer:innen klagten daraufhin – das Oberlandesgericht München stellte sich jedoch auf die Seite des sozialen Netzwerks und gab Facebook Recht.

Der BGH hat diese Entscheidung nun kassiert. Laut dem Urteil dürfen Nutzer:innen, die schon länger bei Facebook angemeldet sind, auch mit einem Pseudonym auftreten.

Was bedeutet das Urteil für die Klarnamenpflicht bei Facebook?

Dennoch bleibt die Klarnamenpflicht bei Facebook bestehen. Denn das Urteil bezieht sich nur auf ältere Fälle.

Grund dafür ist eine Gesetzesänderung. Bis zum Mai 2018 galt das deutsche Telemediengesetz, das soziale Netzwerke verpflichtet die Anmeldung „anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“.

Inzwischen hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in der EU die DSGVO und diese enthält keine solche Regelung zur Anonymität. Daher gilt das BGH-Urteil nur für Facebook-Accounts, die vor der Einführung des europäischen Datenschutzrechts erstellt wurden.

Facebook empfiehlt weiterhin politische Gruppen

Die Bemühungen von Facebook in Sachen Klarnamenpflicht stehen allerdings ziemlich konträr zur Empfehlungspolitik von politischen Gruppen. Hier treffen Hass und Hetze immer wieder auf nahrhaften Boden.

Kein Wunder also, dass Meta-Chef Mark Zuckerberg die Empfehlung politischer Gruppen abschaffen will. Die Ankündigung dieses Schritts ist nun ein Jahr alt.

Passiert ist seither nicht viel, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. Demnach würden Gruppen, die beispielsweise radikale oder verschwörungsideologische Inhalte verbreiteten, weiterhin von Facebook empfohlen.

Auch seien „Hunderte Fälle“ aufgetreten, „in denen explizit politische Gruppen empfohlen wurden“. Dabei waren unter anderem auch „Ortsvereine der im Bundestag vertretenen Parteien“.

Das ist vergleichsweise harmlos, doch politische Werbung kann den Wettbewerb verzerren, deswegen ist sie in Deutschland streng limitiert.

Die Süddeutsche Zeitung zitiert eine Meta-Sprecherin, es sei „In diesem Fall beim Filtern nach der Kennzeichnung der Gruppen ein Problem aufgetreten“. So seien „einige Gruppen im Empfehlungstool verblieben“.

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Über den Autor

Maria Gramsch

Maria ist freie Journalistin und technische Mitarbeiterin an der Universität Leipzig. Seit 2021 arbeitet sie als freie Autorin für BASIC thinking. Maria lebt und paddelt in Leipzig und arbeitet hier unter anderem für die Leipziger Produktionsfirma schmidtFilm. Sie hat einen Bachelor in BWL von der DHBW Karlsruhe und einen Master in Journalistik von der Universität Leipzig.