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Erweiterte Gewährleistung: Verbraucherzentrale kritisiert Online-Händler

Maria Gramsch
Aktualisiert: 17. Februar 2025
von Maria Gramsch
Adobe Stock / Achira22
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Seit Anfang 2022 gilt für den Kauf digitaler Produkte eine erweiterte Gewährleistung. Doch wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen nun bei einer Stichprobe ermittelt hat, informieren die Online-Händler nur unzureichend dazu.

Seit Januar 2022 sind Verkäufer:innen von Produkte mit digitalen Elementen dazu verpflichtet, ihren Kund:innen regelmäßig Software-Updates zur Verfügung stellen. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen die Produkte sicher nutzen können und auch deren Funktionalität lange gewährleistet ist.

Doch diese erweiterte Gewährleistung ging mit einer weiteren Pflicht für die Händler:innen einher. Denn seitdem sind diese auch dazu verpflichtet, ausreichend über diese Regelung zu informieren. Das jedoch geschieht meist nicht, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen in einer Stichprobenuntersuchung der Websites von zehn Online-Händlern oder -Marktplätzen ermittelt hat.

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Online-Händler informieren nicht ausreichend über erweiterte Gewährleistung

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat für ihr Experiment den Kauf eines Smartphones simuliert. Bereits vor dem Kauf müssten die jeweiligen Anbieter ihre Kunden über die erweiterte Gewährleistung informieren.

Das war jedoch nur bei drei der zehn untersuchten Händler tatsächlich der Fall. Allerdings hat kein einziger der Anbieter Informationen über die Dauer der Gewährleistung bereitgestellt. Somit könne „ein wesentliches Merkmal für die Langlebigkeit von Produkten mit digitalen Elementen nicht ohne Weiteres in die Kaufentscheidung einfließen“, heißt es von der Verbraucherzentrale.

„Das Ergebnis unserer Stichprobe zeigt, dass viele Händler ihre Pflichten noch nicht ausreichend transparent machen“, erklärt Tim-Oliver Tettinger, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Aus Verbrauchersicht ist das ärgerlich. Wer seine Rechte nicht kennt, wird sie auch nicht einfordern. Das gilt insbesondere bei neu eingeführten Regelungen.

Welche Händler informieren über die „neue“ Regelung?

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat bei den Online-Shops von Amazon.de, expert.de sowie notebooksbilliger.de Informationen zu Gewährleistungsrechten für Waren mit digitalen Elementen sowie speziell zu Softwareupdates gefunden.

Nur der Online-Shop Expert kann hier im Vergleich zu den anderen relativ gut abschneiden. Denn hier sind die Informationen laut der Verbraucherzentrale „gebündelt und vergleichsweise gut auffindbar“.

Bei den Händlern Alternate, Cyberport, Euronics, Galaxus, Lidl, MediaMarkt und Otto konnte die Verbraucherzentrale für den Kauf eines Smartphones keine Vorabinformationen über „Ablauf und Umfang von Software-Aktualisierungen“ finden. Dies sei weder vorab noch während der Bestellung der Fall gewesen.

Nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden die meisten Händler auf die Geltung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Allerdings werde nicht genau definiert, wie Händler ihre Kund:innen über notwendige Updates informieren und diese bereitstellen wollen.

Dies zu tun, ist jedoch Verkäuferpflicht. Kommen sie dem nicht nach, ist das unter Umständen ein Produktmangel – Verbraucherinnen und Verbraucher können dann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Verkäufer könnten zwar die Pflicht für die Bereitstellung von Updates an die Hersteller übertragen, was bei Smartphones üblich sei. Allerdings bleiben Informationspflicht und Haftung in einem solchen Fall beim Verkäufer.

Verbraucherzentrale fordert mehr Transparenz für die erweiterte Gewährleistung

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht hier „Nachbesserungsbedarf, um Verbraucherrechte zu stärken und bewusste Kaufentscheidungen für nachhaltigere Produkte zu ermöglichen“.

Hier müssten vor allem die Online-Händler nachbessern und Informationen zu Updates „kundenfreundlich und transparent“ darstellen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen sieht aber auch die Politik in der Pflicht.

„Grundsätzlich sollte sich die Mindestdauer, für die Verkäufer Software-Aktualisierungen bereitstellen müssen, an der Lebensdauer der Produkte orientieren“, fordert Tettinger. „Der Gesetzgeber sollte insoweit Klarheit schaffen, damit Verbraucherinnen und Verbraucher schon beim Kauf wissen, womit sie rechnen können – und ihre Rechte gegenüber Verkäufern auch durchsetzen können.“

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THEMEN:E-CommerceHandel
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vonMaria Gramsch
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Maria ist freie Journalistin und technische Mitarbeiterin an der Universität Leipzig. Seit 2021 arbeitet sie als freie Autorin für BASIC thinking. Maria lebt und paddelt in Leipzig und arbeitet hier unter anderem für die Leipziger Produktionsfirma schmidtFilm. Sie hat einen Bachelor in BWL von der DHBW Karlsruhe und einen Master in Journalistik von der Universität Leipzig.
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