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E-Scooter in Deutschland: Das kommt auf uns zu

E-Scooter, Deutschland, Mobilität
Die E-Scooter werden bald auch in Deutschland zu sehen und zu fahren sein. Bis dahin gilt es jedoch noch ein paar Fragen zu klären. (Foto: youtube.com)
geschrieben von Carsten Lexa

Gestern war es endlich soweit: Das Bundeskabinett beschloss eine Verordnung zur hiesigen Zulassung von Tretrollern mit Elektromotor, den sogenannten E-Scootern. Die noch nötige Zustimmung des Bundesrates gilt als Formsache gilt. Doch geht es wirklich nur um die Zulassung eines neuen Hilfsmittels? Ich glaube nicht. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass E-Scooter ein erster Schritt sind, Mobilität völlig neu zu denken.

Die Verordnung erfasst sogenannter „Elektrokleinstfahrzeuge“. Diese dürfen mindestens sechs und maximal 20 Kilometer pro Stunde fahren und müssen eine Lenk- oder Haltestange vorweisen.

Auch die Größe und das Gewicht sind geregelt: Sie dürfen höchstens 70 Zentimeter breit, 1,40 Meter hoch und zwei Meter lang sein. Das Maximalgewicht ohne Fahrer darf 55 Kilogramm betragen.


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Wo dürfen E-Scooter gefahren werden?

Nutzer dürfen ihre E-Scooter zwischen zwölf und 20 Kilometer pro Stunde auf Radwegen oder Radfahrstreifen fahren. Diese Fahrbahn dürfen sie verwenden, wenn Radwege oder Radfahrstreifen fehlen.

E-Scooter, die langsamer als zwölf Kilometer pro Stunde sind, müssen auf Gehwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen fahren. Nur wenn es diese nicht gibt, dürfen sie innerorts auf die Fahrbahn ausweichen.

Hier besteht übrigens noch ein Diskussionspunkt. Denn es wird befürchtet, dass die Zahl der Unfälle steigen wird, wenn mit den elektrobetriebenen Rollern auf den Gehwegen gefahren wird.

Ich persönliche denke aber nicht, dass dies so problematisch sein wird. Denn schon jetzt dürfen kleine Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen fahren. Menschen sind es also gewohnt, dass neben ihnen noch andere Fahrzeuge auf den Gehwegen unterwegs sind.

Wer darf einen E-Scooter benutzen?

Ist der E-Scooter höchstens zwölf Kilometer pro Stunde schnell, sind diese bereits für Jugendliche ab zwölf Jahren erlaubt. Schnellere E-Scooter dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nutzen.

Eine Mofa-Prüfbescheinigung oder eine Helmpflicht gibt es nicht (auch letzteres wird allerdings noch diskutiert).

Die Verwendung von E-Scootern setzt eine Haftpflichtversicherung samt Versicherungsaufkleber hinten am Fahrzeug voraus. Auch interessant: Die zusammenklappbaren Geräte dürfen Nutzer in Bussen und Bahnen mitnehmen.

Welche technischen Anforderungen bestehen?

Die E-Scooter müssen über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen und eine Beleuchtung, die auch abnehmbar sein darf, verfügen.

Ebenfalls vorgeschrieben sind seitliche Reflektoren und eine Glocke. Steuer-Elemente für den Motor wie Drehgriffe oder Knöpfe müssen binnen einer Sekunde automatisch in die Ausgangsstellung zurückspringen, wenn sie losgelassen werden.

Übrigens: Anhänger sind nicht erlaubt.

Was kommt auf Deutschland zu?

In den USA, aber auch in europäischen Ländern wie Frankreich und Portugal sind E-Scooter schon länger erlaubt. Firmen wie Bird, Lime und Spin bieten die E-Scooter zum Leihen an.

Dabei ist insbesondere die Handhabung äußerst einfach: Über eine App scannt man einen QR-Code ein, der sich an den Elektrorollern findet. Dadurch wird der E-Scooter zur Verwendung freigeschalten.

Nach der Benutzung wird er einfach abgestellt und in der App markiert. Die Abrechnung erfolgt automatisch über ein elektronisches Konto.

Allerdings bieten die E-Scooter nicht nur Anlass zur Freude. Denn die oftmals achtlos abgestellten Roller behindern immer wieder Passanten beziehungsweise den Verkehr und es kommt immer wieder zu Zusammenstößen mit Passanten.

In US-amerikanischen Städten haben sich inzwischen schon Anwälte auf Unfälle mit E-Scootern spezialisiert.

Nichtsdestotrotz denke ich, dass die E-Scooter sinnbildlich für eine neue Art des Denkens von Mobilität stehen. Denn die Art, wie ein Hilfsmittel zur Fortbewegung verwendet wird, wird sich radikal ändern. Und es geht dabei letztendlich nicht nur um E-Scooter, sondern auch um Fluggeräte, etc.

Darüber werde ich im zweiten Teil in der kommenden Woche eine Einschätzung geben.

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Über den Autor

Carsten Lexa

Rechtsanwalt Carsten Lexa berät seit 20 Jahren Unternehmen im Wirtschafts-, Gesellschafts- und Vertragsrecht. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, BWL und Digitale Transformation sowie Buchautor. Lexa ist Gründer von vier Unternehmen, war Mitinitiator der Würzburger Start-up-Initiative „Gründen@Würzburg”, Mitglied der B20 Taskforces Digitalisierung/ SMEs und engagiert sich als Botschafter des „Großer Preis des Mittelstands” sowie als Mitglied im Expertengremium des Internationalen Wirtschaftsrats. Er leitete als Weltpräsident die G20 Young Entrepreneurs´Alliance (G20 YEA). Bei BASIC thinking schreibt Lexa über Themen an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Digitalisierung.